"Es ist wichtig seine Rechte einzufordern" >Klick

Nur so erhält man auch die Hilfsmittel zum bewältigen der Unfallfolgen.

Richtig hat dazu der Unfallarzt in seinem Befund vom 30.05.2018 die Bezuschussung eines E-Bikes angeraten, dem die BGHW nicht gefolgt ist. So kam es am 08.04.2020 zu meinem Fahrradsturz mit Wirbelsäulenbruch. Mein Recht auf Entschädigung wird am Sozialgericht (SG) Bremen mit meiner Klage vom 12.02.2024, unter dem Az.: S 2 U 12/24 eingefordert. Nun müssen sämtliche Unfallfolgen aus meinen Arbeitsunfällen auf den Richtertisch, die im Sinne von § 8 SGB VII von der BGHW anerkannt sind.

  

Als Fahrer dieses Autotransporters der Fa. E. H. Harms kam mir - E. Neumann - ein alkoholisierter LKW Fahrer in die Quere und kostete am 19.06.1968 meinem Beifahrer das Leben und meine Gesundheit. 

Eine sachgerechte Entschädigung habe ich nicht erhalten. 

 

 

19.06.1968 (Bl.3 + Rückseite)

Mein mit Arztbericht vom 12.10.1968 auf Bl. 62 Rückseite diagnostizierte Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe - mit all seinen Beschwerden - ist bis dato nicht entschädigt.

Mit dem Beratungsfacharztbericht vom 19.06.1968 (Bl.3 Rs.) gab es den Hinweis auf diesen Gesundheitsschaden. 

 

28.06.1968 (Bl.5)

01.07.1968 (8)

12.10.1968 (Bl.62 + Rückseite)

10.07.1969 (107)

02.07.1969 (Bl.103)

Zwischenbericht, leit. Arzt Dr. [4-1]

Erregt den Irrtum, ein kleiner Knochenriß am Kniescheibenunterpol li. sei fest sei festverheilt. Und ist nicht mit dem Röntgenbefund vom 12.10.1968 (Bl.62 Rückseite) im Einklang. Und es wurde der Irrtum erregt ich wolle erreichen, dass es zu einer Umschulung kommt.

10.07.1969 (Bl.107)

Zwischenbericht, leit. Arzt Dr. [4-1]

Erregt den Irrtum es sei keine Fraktur und soll nur eine Knochenrißverletzung am Unterpol der li. Kniescheibe sein. Und ist auch nicht mit dem Röntgenbefund vom 12.10.1968 (Bl.62 Rückseite) im Einklang.