Die Öffentlichkeit will/muss die Wahrheit erfahren,
auch über die interne Stellungnahme der BGHW in Bremen vom 05.10.2009 und von der Geschäftsführung in Bremen am 13.08.2019 zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit festgesetzt wurde.
31.12.2022
06.01.2023
Gästebucheintragung
Meldestellenzugang beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
03.01.2023
24.08.2020
24.08.2020
02.02.2023
Antwortschreiben aus dem BAS
Meldestellenzugang bei der BGHW Bremen
03.01.2023
17.11.2009
28.11.2009
Meldestellenzugang bei der BGHW Mannheim
03.01.2023
28.11.2021
Meldestellenzugang bei der BG ETEM in Köln (ist in der Bearbeitung)
Mitarbeiter der BG ETEM hat am 29.08.2003 für die BGHW (vormals GroLa BG) und für den damals laufenden Gerichtsprozess (Az.: S 18 U 94/04) falsches Beweismittel angefertigt und behauptet es sei das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW, tatsächlich gab es aber keinen Auftrag (Prozessdelikt).
Wo bleibt der Staatsanwalt?
2019 wurde nachvollziehbar, in Deutschland gibt es eine mutmaßliche kriminelle Vereinigung.
Die Bande bleibt straffrei, dem Geschädigten (Erich Neumann) wird die Meinungsfreiheit genommen und er landet im Gefängnis.
Meldestellenzugang beim Sozialgericht Bremen
06.01.2023
26.11.2021
28.11.2009
Meldestellenzugang beim Landessozialgericht Bremen
06.01.2023
28.10.2016
28.11.2009
Meldestellenzugang bei meiner Krankenkasse (hkk)
07.01.2023
26.05.2015
21.05.2015
27.04.2004
Einen Arbeitsunfall - ohne Gesundheitsschaden - gibt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht.
Das Handeln der BGHW ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit
so hat es der Geschäftsführer der BGHW Bremen mit seinem folgenden Schreiben vom 25.04.2008 selbst nachvollziehbar dokumentiert.
Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 2 festgesetzt. Und ist der Ansatzpunkt, die Gesetzmäßigkeit soll vertuscht werden.
27.04.2004
Abschrift über den Bescheid
26.05.2004
Der folgende Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 bestätigt, es wurde kein Gesundheitsschaden eingetragen obwohl alle medizinischen Gutachten mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden am 15.11.2002 und 27.10.2003 diagnostiziert haben.
Ferner würde in meinem Fall schon eine MdE von 10 % zur einer Unfallrente führen, weil es die sogenannte Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 gibt.
Mein aktuelles Thema, seit dem Bericht vom 23./24.08.2024:
Behördenmitarbeiter fühlen sich bedroht.
Wie müssen sich die Behördenmitarbeiter der gesetzlichen Unfallversicherung verhalten, wenn sie erkannt haben, die Geschäftsführung folgt nicht dem Gesetzgeber und damit hat die Geschäftsführung eine Bedrohungslage aufgebaut.
Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung Herr [18-3] in der E-Mail vom 28.11.2009 wörtlich dokumentiert:
"Wir sind der Auffassung, dass es so nicht weitergeht. Demnächst stehen wir in der Zeitung oder müssen uns im Fernsehen rechtfertigen! Geschweige den, dass er hier mit einer Waffe auftritt. Jeder Kontakt mit ihm muss u. E. beendet werden."
Bei dieser Sachlage können die Behördenmitarbeiter keine Fürsorgepflicht von ihrem Dienstherren erwarten. Denn ihr Dienstherr wird wahrscheinlich von dem Aussageverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung (StPO) § 136 Erste Vernehmung, gebrauch machen. Damit wird natürlich die Bedrohungslage durch die Geschäftsführung der BGHW in Bremen aufrecht erhalten.
Dazu im Einklang hat die Kriminalpolizei Bremen die interne Stellungnahme der BGHW Bremen vom 05.10.2009 gesichtet und kam zu der Wertung, ich würde gegen eine "kriminelle Vereinigung" antreten und niemals zurückrudern wird und vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird. Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede und keine Verleumdung.
05.10.2009 Az.: E207/09
Es folgt eine Abschrift, das Kopieren ist mir untersagt.
Bei der BGHW ist die Stellungnahme seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar.
Und das Kopieren hat mir die BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.
Gerne würde ich der BGHW den Gerichten und der Öffentlichkeit die interne Stellungnahme in Kopie vorlegen, dazu habe ich aber keine Erlaubnis. Und werde seit dem 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.00,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis.