Mit dem Vermerk vom 29.01.2002 ist dokumentiert Herr Dr. jur. [8-1] ist der Geschäftsführer de BGHW in Bremen. 

1. Teil 03.03.2003: Startschuss zum Prozessbetrug (Stromunfall)

 

Zum 2. Teil

 

Im folgenden wird dokumentiert, mit welcher kriminellen Energie und Raffinesse der Prozessbetrug eingefädelt und durchgeführt wurde, nach dem die BGHW (vormals GroLa BG) erkannt hat aufgrund der festgestellten Unfallfolgen bin ich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar.

 

06.02.2001

Es kam im Med. Techn. Notdienst zu einem Verkehrsunfall, ohne Dauerschaden. Mit dem Notarztbericht vom 06.02.2001 konnte der Beweis erbracht werden, bis zum Stromunfalltag am 20.03.2001 lag kein Vorhofflimmern vor.  

§ 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung,  

auf dieser Grundlage streite ich um Unfallrenten seit 2001.

Als "Kunde" meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Regionaldirektion Nord (RN) Bremen bin ich von Anfang an um eine sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen aus 3 Arbeitsunfällen im Jahre 1968, 1992 und 2001 betrogen & belogen worden.

 

 

14.12.2001: Verkehrsunfall (19.06.1968)

 

31.01.2002: Stromunfall (20.03.2001)  

20.03.2001 Arbeitsunfall

 

03.03.2003

Prozessdelikt wurde am 03.03.2003 eingeleitet.

Bei meiner Tätigkeit im Med. Techn. Notdienst kam es am 20.03.2001 zu einem Stromschlag 220 Volt mitten in mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst.  

 

31.01.2002: (Bl.1) Unfallmeldung

24.02.2002: (Bl.69) 

 

08.05.2002: (Bl.91/2)

Im Gutachtenauftrag (08.05.2002) wird von der BGHW nicht nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gefragt. So hat die BGHW die Möglichkeit das Gutachten zu bemängeln und hat den Gutachter nach ihren wünschen gewechselt.

 

Dabei ist die BGHW nicht dem Gesetzt § 200 SGB VII gefolgt. Und könnte jeder Zeit aus der Akte entfernt werden, wenn es von mir gewünscht wird. 

 

 

15.11.2002: Bl.105

In meinem Fall hat der Gutachter die Fragen beantwortet und mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 diagnostiziert. Und hatte keinen Auftrag, die MdE zu beziffern. 

Und schon hat die BGHW in dem Gutachten vom 15.11.2002 auf Bl.105 die MdE mit einem Fragezeichen vermerkt. Und war der Aufhänger für ein weiteres Gutachten.

 

07.01.2003 (Bl.126)

BGHW hat angeblich keine Erfahrung mit schweren Stromunfällen und wendet sich zur Amtshilfe an die BG FE jetzt BG ETEM: 

 

"Bitte benennen Sie uns daher drei geeignete Gutachter".

 

Mit der Gesprächsnotiz (Bl.127) wurde nachvollziehbar, die BGHW will nur ihre Gutachter beauftragen. 

 

27.01.2003 (Bl.128)

04.02.2003 (129/Rs.)

Zwei Gutachter waren nun bekannt.

Pflichtgemäß hätte die BGHW aber gemäß § 200 SGB VII drei Gutachter vorschlagen müssen. 

   

Jetzt musste die BGHW weiteres Beweismittel anfertigen und anfertigen lassen, was sie dem nächsten Gutachter zum Ablehnen meiner möglichen Entschädigung benutzen kann.

 

Dazu hat die BGHW den kontakt mit der BG ETEM aufrechterhalten.

 

10.02.2003 (Bl.130/1)

Die BGHW ist meinem Vorschlag nicht gefolgt.

 

19.02.2003 (Bl.134)

Von der BGHW habe ich die Information erhalten, der Begutachtungsprozess ist eingeleitet.

21.02.2003 (Bl.132/3 Rs.)

Begutachtungsauftrag an Prof. Dr. [19-3] in Hamburg.

 

Hinweis: 

Das Gutachten hat am 27.10.2003 (Bl.178/92) mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 bestätigt.

Und ist damit dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt.

Die Untersuchung begann in Hamburg am 02.07.2003. 

 

03.03.2003 (Bl.135) ich habe mich beschwert und sollte vertraulich behandelt

werden.

 

05.03.2003 (Bl.136): Terminvereinbarung in der Verwaltung

 

11.03.2003 (Bl.137): Es wurde das Unfallereignis vom 20.03.2001 eingehend

erörtert. Darüber sollte ein Protokoll geschrieben werden, dass ich zur Unterschrift erhalten sollte.

 

 

11.03.2003 (Bl.137)

11.03.2003 (Bl.138/9)

N i e d e r s c h r i f t:

 

Von dem Oberverwaltungsrat [11-6] fälschlich angefertigt.

 

11.03.2003 (Bl.140)

Anlage (Bl.141) 

Kaum zu glauben aber wahr: Erst am 11.03.2003 (Bl.138/9) hat die BGHW (vormals GroLa BG) einen Bericht über den Unfallhergang vom 20.03.2001 im Einzelnen nach ihrem Wunsch angefertigt. Und hat diesen unrelevanten Bericht mit dem Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143 ) dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle als Anlage in Kopie übersandt. Das "Institut" ist der BG ETEM in Köln unterstellt. 

 

Erst nach vielem hin und her, hat der Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle nach Wünschen der BGHW einen Begutachtungsauftrag erledigt und hat das Ergebnis mit dem Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) der BGHW übersandt. Der Leiter des Instituts ist auf der folgenden Ablichtung personifiziert.

 

Mit dem Schreiben der BGHW vom 14.03.2003 (Bl.142)

habe ich als Anlage in Kopie die Niederschrift über den Unfallhergang im Einzelnen erhalten vom 11.03.2003 (Bl.138/9). Wichtige Einzelheiten hatte die BGHW unrichtig aufgenommen und so konnte ich die Niederschrift nicht unterzeichnen und musste geändert werden.

 

18.03.2003 (Bl.143)

Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001 an das Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle unterstellt der Berufsgenossenschaft der Feinmechaniker und Elektrotechnik (BG FE später BG ETEM) und in kürze "Institut"

Als Anlage erhält das "Institut" die fälschlich angefertigte Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9) und im Einzelnen im Sinne der BGHW fälschlich angefertigt. Dieses habe ich angezeigt und habe die Niederschrift nicht unterzeichnet.

 

19.03.2003 (Bl.144)

Es wurde am 19.09.2003 (Bl.144) die Verfügung erlassen, die Rückantwort der BG Feinmechanik + El. Techn. zu Bl.143 abwarten.

 

Die BGHW wartet also auf ein Ergebnis, zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) und der unrichtigen Niederschrift der BGHW vom 11.03.2003 (Bl.138-139).  

 

21.03.2003 (Bl.145/6)

Betreff: Änderung der Niederschrift vom 11.03.2003:

Es folgt mein Schreiben vom 21.03.2003 (Bl.145/6) mit nicht vollzogener Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.147/8) als Anlage.

 

1. Frage:

Es stellt sich die Frage, warum hat die BGHW dem "Institut" nicht sofort darauf hingewiesen, dass die Niederschrift nur ein Entwurf der BGHW war und noch geändert wird?

 

31.03.2003 (Bl.149/8)

Mit dem Schreiben vom 31.03.2003 (Bl.149) und der Anlage Bl.150/1 legte mir die BGHW die geänderte Niederschrift zur Unterzeichnung vor.

 

11.03.2003 (Bl.152/3)

Nur diese Niederschrift (Blattnummer 152-153) vom 11.03.2003 ist verwertbar und ist mit Posteingangsstempel bei der BGHW am 04.04.2003 eingegangen. Diese Unterlagen hat die BGHW nicht dem "Institut" in Kopie übersandt. Und zementiert, die BGHW hält das ausschlaggebende Beweismittel vom 04.04.2003 mit der Blattnummer 152/3 bis dato zurück.  

 

11.03.2003 (Bl.154/6) Fotos zum Vernehmungsprotokoll.

Der BGHW (vormals GroLa BG) war also bekannt, das Kunststoffgehäuse musste zur Überprüfung entfernt werden.

 

24.03.2003 (Bl.157)

24.04.2003 (Bl.158), mit der Begutachtung in Hamburg war ich einverstanden.

25.04.2003 (Bl.159), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

25.04.2003 (Bl.160), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze

einverstanden. 

 

28.04.2003 (Bl.161) 

25.04.2003 (Bl.162)

03.06.2003 (Bl.163)

19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das Gutachten gewartet.

19.06.2003 (Bl.165) nun wurde auch das "Institut erinnert an die

Beantwortung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143). Zur Orientierung wurde nochmals in Ablichtung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143) beigefügt und somit auch die unrichtige Unfallschilderung vom 11.03.2003 (Bl.138-139). Wahrhaftig war der Begutachtungsprozess aber schon am laufen. Was will die BGHW mehr von dem "Institut"?

 

19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das "Gutachten" gewartet.

 

19.06.2003 (Bl.165)

 

 

22.06.2003 (Bl.166)

30.06.2003 (Bl.167)

 

29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme

und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall

 

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen.

 

29.08.2003 (Bl.174):

Ist das Ergebnis aus einen Begutachtungsauftrag zu meinem konkreten Fall.

 

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen. Es ist das Antwortschreiben zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) mit unrichtigen Anlagen über die Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001.

 

Nach vielem hin und her, hat der Leiter des "Instituts" nach Wünschen der BGHW das Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) übersandt. 

04.09.2003 (Bl.175)

GroLa BG (jetzt BGHW) hat in den Begutachtungsprozess eingegriffen

mit dem Irrtum erregenden Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) als Anlage und mir wurde der Vorgang im Verwaltungsverfahren verheimlicht.

 

Und wurde von der BGHW sofort an den Gutachter mit dem Schreiben vom 04.09.2003 (Bl.175) als Anlage in Kopie weitergeleitet. Damit hat die BGHW in den damals laufenden Begutachtungsprozess eingegriffen und mir wurde der Vorgang verheimlicht.

29.10.2003 (Bl.193) 

Das Gutachten ist dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt. Und hat mein Vorhofflimmern (VHF) als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 in seinem Gutachten vom 27.10.2003 (Bl.178/92) mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Der Begutachtungsauftrag war abgeschlossen.

Das Gutachten ist am 27.10.2003 bei der BGHW Bremen eingegangen.

 

Mit dem Schreiben vom 29.10.2003 (Bl.193) und dem Hinweis auf ihr Schreiben vom 25.04.2003 hat die BGHW im Nachgang mehr Geld angeboten und wollte m. M. damit ein anderes Ergebnis erreichen.

 

Die BGHW benutzte dazu ihr Schreiben vom 25.04.2003 und die Ablichtungen über das unbestätigte Vernehmungsprotokoll vom 11.03.2003 (Bl.138/9) die BGHW (vormals GroLa BG) war aber erfolglos.

Alle medizinischen Gutachten haben bestätigt, mein VHF ist Unfallfolge. Aber die BGHW lehnt mit dem Text aus der allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) ab.

 

Meine Klage ist am 18.06.2004 am Sozialgericht (SG) Bremen eingegangen. Dafür musste die Beklagte neues Beweismittel anfertigen und nun kam Plan B:

 

 

Das "Institut" musste die allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl. 174) als Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall darstellen, denn die Beklagte hat kein "Beweismittel" zum Ablehnen für meinen Fall.

 

08.12.2003 

Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]

27.02.2004 (Bl.674)

Die Ermittlungen der Unfallfolgen waren mit den zwei medizinischen Gutachten abgeschlossen. 

 

Letzte Gutachten Eingang am 27.10.2003 aus Hamburg (Stromunfall)

 

Die festgestellten Unfallfolgen haben zu dem nachvollziehbarem Ergebnis geführt, mein Arbeitsleben ist beendet und dazu im Einklang werde ich die Unfallrenten erhalten.

 

27.04.2004

26.05.2004

Bescheid der Beklagten (BGHW vormals Gro La BG)

 

Dieser Bescheid hat meinen Stromunfall als Arbeitsunfall festgesetzt jedoch den dazu notwendigen Gesundheitsschaden hat die Behörde auch nicht in den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 (Bl.239/Rs.) eingetragen.  

 

Dieser Bescheid ist kriminell und wurde zur Geheimhaltung am 13.08.2019 festgeschrieben.

 

28.07.2004 (Bl.251/2)

Schriftsatz der Beklagten 

Mit dem Schriftsatz vom 28.07.2004 (Bl.251/2) hat die Beklagte erkennbar gemacht, der Leiter des "Instituts" wird mit seiner allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 zum Zeugen in meinem konkreten Fall und Prozessdelikt dokumentiert.

 

22.10.2004 (Bl.256/60)

Nun folgt der Schriftsatz von meinem Anwalt vom 22.10.2004 und meinem Schreiben vom 28.08.2004 (Bl.256/60) als Anlage in Kopie.

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

 

02.11.2004: (Bl.262/3)

Mit dem folgenden Schriftsatz vom 02.11.2004 (Bl.262/Rs.) will die Beklagte auch nicht den Ausführungen des Klägers zustimmen. Dazu im Einklang hat die Beklagte auch nicht ihre Aufklärungspflicht erfüllt:

 

Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z.B. um ein EKG ableiten zu lassen usw..

 

Wenn die Beklagte so etwas nicht erkennen kann, dann muss ein Sachverständiger zur "Amtshilfe" eingeschaltet werden.

 

Tatsächlich hat die Behörde im Verwaltungsverfahren die notwendigen Ermittlungen in diese Richtung unterlassen.

 

02.11.2004

Die Beklagte vermag nicht zu erkennen,

weshalb der Kläger nicht sofort einen Arzt aufgesucht hat. Diese Frage hat die Beklagte nicht gemäß dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) durch einen Mediziner beantworten lassen. Und hat die Sache mit ungeklärtem Sachverhalt vor das SG Bremen gezerrt.

 

11.11.2004

Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.11.2004 

Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.

 

Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)" 

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte hat in der Behördenakte vorgetäuscht, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.

 

Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.

18.11.2004 (Bl.264)

18.11.2004 (Bl.263)

Schriftsatz der Beklagten mit der Gesprächsnotiz als Anlage in Kopie.

"Ich würde auf ein weiteres Gutachten drängen. 

Sozialgericht ist "Herr des Verfahrens".

 

Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2004 (Bl.264) mit der Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 (Bl.263) als Anlage in Kopie waren in der Gerichtsakte schon angekommen.

 

18.11.2004 (Bl.266)

Mit dem Vermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"

 

wurde das Schriftstück v. 18.11.2004 (Bl.266) mit "krimineller Energie"  in der Behördenakte abgelegt und vorgetäuscht, das SG wird keine Kopie in dem laufenden Prozess (Az.: S 18 U 94/09) erhalten. So wird auch nicht zum Tatbestand werden: 

 

"seitens der Großhandels- und Lagerei - Berufsgenossen (GroLa BG) wurde unsere Berufsgenossenschaft zur Begutachtung Ihres Stromunfalles vom 20.03.2001 beauftragt." 

 

Gerichtsakte Blatt 18 und Bl.19

 

18.11.2004 die Anlage in Kopie  

Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.

 

Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)" 

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte hat in der Behördenakte den Irrtum erregt, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.

 

Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.

 

Noch Beweisanordnung aus dem SG Bremen 

15.02.2005

 

15.02.2005 (Bl.268/9)

Es folgt die Beweisanordnung

Als Anlage wurden fälschlich angefertigte Beweismittel vorgelegt. 

 

15.02.2005

Merkwürdige Beweisanordnung aus dem SG Bremen 

 

28.02.2005: (Bl.270)

Schriftsatz der Beklagten

Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) hat die Beklagte vorsorglich das Schreiben aus dem "Institut" vom 18.11.2004 (Bl.266) ohne Blattnummer und ohne Vermerk dem SG Bremen übersandt und sich auf die Stellungnahme aus dem "Institut" vom 29.08.2003 (Bl.174) bezieht. Es ist ein kriminelles Schriftstück und am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt wurde.

28.02.2005: (Bl.270)

Von dem Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle - welches der BG ETEM in Köln unterstellt ist - hat sich die BGHW das Schreiben vom 29.08.2003 (Bl.174) anfertigen lassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.2004 (Bl.266) hat die BG ETEM den Irrtum erregt, Blatt 174 sei das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall. Diese Beweismittel hat die BGHW mit dem folgenden Schriftsatz vom 28.02.2005 Bl.270 mit Anlage in Kopie dem SG Bremen vorgelegt und  wurde vom SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.

 

21.03.2005 (Bl.273/4)

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

Anlage in Kopie war der Befundbericht von meinem Hausarzt vom 02.12.2004. 

 

21.03.2005

Rückseite von G31!!

Es folgt die Anlage und auf der Rückseite ist die die Verfügung, Bl.29 und Bl.31 an den Gutachter und an die Beklagte zur Kenntnisnahme weiterzuleiten. 

 

08.04.2005 (Bl.275) G31!!

Den Befundbericht von meinem Hausarzt hat die Beklagte nicht erhalten und wünschte die Nachsendung. Dieses ist aber wohl nicht geschehen.

 

14.04.2005 (Bl.276)

Siehe Gesprächsnotiz Bl.276 vom 14.04.2005, der Richter hat sich zu Bl.275 gemeldet.

 

Dazu ist zu sagen:

Es ist nicht bekannt geworden wann die Beklagte die erwähnte Stellungnahme aus dem Gericht erhalten hat.

 

20.04.2005 (Bl.298)

03.05.2005 (Bl.278-285) 

Das Gerichtsgutachten

Anlagen

G25 = Bl.715, das Kopieren ist mir Untersagt >Klick 

G26 = Bl.716

G27 = Bl.717

 

28.05.2005 (G25)

18.11.2004 (G27)

18.11.2004 (Bl.266)

Es folgt ein gut getimter und mit "krimineller Energie" erzeugter Irrtum. Denn Tatsächlich hat die Beklagte (BGHW) mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Gerichtsakte Bl.25) das Schriftstück vom 18.11.2004 (G27) als Anlage in Kopie übersandt. Und konnte noch in den Begutachtungsprozess eingebracht werden. Und dazu wurde auch der Vermerk auf Bl.266 beseitigt. 

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"  

Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) hat die Beklagte vorsorglich das Schreiben aus dem "Institut" vom 18.11.2004 (Bl.266) ohne Blattnummer und ohne Vermerk dem SG Bremen übersandt und sich auf die Stellungnahme aus dem "Institut" vom 29.08.2003 (Bl.174) bezieht. Dieses ist ein kriminelles Schriftstück und am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt.

 

02.06.2005 (Bl.293/5)

Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring

Die Anlagen

06.02.2001, (Bl.297) Notarzt-Einsatzbericht

07.02.2001 (Bl.296) Arztbericht

 

 

09.06.2005 (Bl.300/1) 

Anwaltsschriftsatz und die psychosomatischen Belastungen mit ärztlichem Attest vom 13.04.2005 (Bl.302) 

 

16.06.2005 (G58-59)

Befundbericht von Dr. [8-4] eingegangen beim SG am 20.06.2005

Weiter im Text: 

 

17.06.2005 (Bl.308/9)

Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring Notärztin in Achim

  

12.07.2005

Mein Schreiben an die BGHW

 

12.07.2005

Schriftsatz der Beklagten zum Notarztbericht

 

18.08.2005 Schreiben aus dem SG

15.08.2005 (Bl.319) + G66 Anwaltsschriftsatz mit meinem Schreiben vom 12.08.2005 als Anlage in Kopie.

 

12.08.2005 als Anlage in Kopie.

 

02.09.2005 (Bl.320)

Psycho

 

22.09.2005 (Bl.322 + G73) Psycho

08.11.2005 (Bl.323)

08.11.2005 (Bl.324)

 

23.11.2005 (Bl.325)

21.11.2005 (Bl.326)

 

07.12.2005 (Bl.328)

22.11.2005 (Bl.329)

 

Weiter im Text:

10.10.2006

Es folgt das Urteil aus dem SG Bremen S 18 U 94/09

 

14.04.2008

Es folgt mein Schreiben an die BGHW

 

21.07.2008

Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem Standard.

Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt.

 

Und nur weil ich in der Medizintechnik mit der Reparatur von EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.

 

 

Aus meinem Gästebuch kopiert:

   
Kommentare: 207
  • #207#207

Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)

 

#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.

Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.

Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.

 

18.12.2008

Urteil aus dem LSG Bremen:

 

Das Gericht hat nicht dafür gesorgt, dass die BGHW in dem Bescheid vom 27.04.2004 einen Gesundheitsschaden eingetragen hat und meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat.

 

Das Schreiben bzw. den Bescheid darf ich der Öffentlichkeit seit dem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen.  

 

Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004. 

Für die Feststellung und Entschädigung meiner Unfallfolgen aus den gemeldeten Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Bezirksverwaltung (BV) Bremen zuständig. In meinem Fall ist auch die Hauptverwaltung (HV) Mannheim verwickelt.

 

Ich habe Manipulation aufgedeckt, womit die BGHW (vormals GroLa BG) von Anfang an meine sachgerechte Unfallrente verhindert. Und wie die Beteiligten dabei vorgegangen sind habe ich auf meiner Webseite für die Öffentlichkeit mit meiner Akte zugänglich gemacht.

 

Mit meinen Verfahren bin ich vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen am 18.12.2008 in der Verkehrsunfallsache und Stromunfallsache gescheitert und die Revision hat das BSG Kassel nicht zu gelassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Richter auf Manipulation hingewiesen aber nicht weiter aufgeklärt. Danach vielen mir weitere Merkwürdigkeiten auf, die ich mit meinem Schreiben vom 30.07.2009 meinem Anwalt Dr. jur. gemeldet habe.

 

Urteil aus dem LSG Bremen 

 

18.12.2008 

 

05.01.2009

Bericht über die Vertretung vor dem LSD Bremen

Die erhobenen Manipulations-Unterstellungen sind dokumentiert.

Aber im Urteil findet sich davon nichts wieder. 

Das Foto zeigt den Mitarbeiter der BGHW aus der Obersten-Etage und hat mit seinem Antwortschreiben vom 30.01.2012 die Unwahrheit behauptet, das (falsche) Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) sei nicht zur Urteilsfindung verwertet worden. Und ist mit dem ausgefertigtem Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 auf der 4. Seite widersprochen.

Seit dem 13.08.2019 ist das Schriftstück auf unbegrenzten Zeit zur Geheimhaltung festgesetzt worden. 

20.03.2001

Stromunfall im Med. Techn. Notdienst.

Das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 ist auf der falschen Tatsachengrundlage ergangen, mein Herz habe schon vor dem Unfalltag unter Vorhofflimmern zu leiden gehabt. Und es würde keinen zeitnahen Vorbefund geben. Tatsächlich gibt es aber den NOTARZT-EINSATZBERICHT als Vorbefund vom 06.02.2001 (Bl.310). 

 

 

07.05.2009

Geschäftsführer der BG ETEM (vormals BG ETE) klärt auf.

Darüber hat auch der Weser-Kurier berichtet.

 

Es fallen "Merkwürdigkeiten" auf und böswillige Unterstellungen 

30.07.2009

 

 

06.08.2009

 

 

26.08.2009

26.08.2009 (713)

01.09.2009 (714)

Es fallen "Merkwürdigkeiten und böswillige Unterstellungen auf

Mein Anwalt hat die Aufklärung von "Merkwürdigkeiten" erfolgreich mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009 beim SG Bremen eingeleitet und wurde mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen v. 01.09.2009 abgeschlossen. Mein Anwalt hat mir dazu wörtlich erklärt:

 

"Sie können nun das Sozialgericht Bremen und die Beklagte wegen Prozessdelikt angreifen, damit möchte ich aber nichts zutun und wünsche Ihnen beim Weitermachen viel Glück."

 

 

 

 

04.09.2009 (699) 

Natürlich habe ich weitergemacht und habe sofort am 04.09.2009 das SG Bremen angeschrieben, denn den Prozessbetrug konnte ich nicht glauben, ist aber bestätigt worden.

 

07.09.2009: (Bl.700)

Mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen vom 07.09.2009

und den Anlagen kam die Bestätigung:  

 

Mit krimineller Energie wurde Prozessdelikt eingefädelt.

 

 

Anlage

18.11.2004 (Bl. 701)

18.11.2004 (Bl. 702) Gesprächsnotiz angefertigt von der Beklagten

24.11.2009 (Bl. 703)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte (BGHW) ist offensichtlich "Herr des Verfahrens" und hat die Entscheidung getroffen, ob und wann die für mich nachteilige Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) in den Prozess eingebracht wird.

 

Mit ihrem Vermerk erregt die BGHW in der Behördenakte bis dato den Irrtum, dass das Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) nicht in den Prozess eingebracht wurde.

 

Und die aktenführende Bezirksverwaltung (BV) Bremen entfernt auch nicht, dass für mich nachteilege Schriftstück aus der Akte. 

 

29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme

und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall

 

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Dazu im Einklang ist zu einem  Urteil gekommen dass aufzuheben ist. 

 

04.09.2009

Ich zementiere Prozessdelikt.

Und die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 hat die Beklagte ebenfalls dem Gericht vorgelegt und wurde auch in dem Begutachtungsprozess zu meinem Nachteil verwertet. 

 

Beklagte BGHW hält die (vollständige) Akte zurück 

Meine Webseite muss ich immer wieder ändern, weil ich von der BGHW unbekannte Akten erhalte. Und damit wird nachvollziehbar, die Beklagte hat den Gutachtern und Gerichten keine (vollständige) Akte zur Urteilsfindung vorgelegt. 

 

25.03.2022

Meldung an die Spitze der BGHW, so einfach geht das nicht...

Denn schon am 30.07.2009 ist es der BGHW nicht gelungen eine Akte unsichtbar zu machen. Und wird der BGHW auch nicht mit dem jetzt am 25.03.2022 vorgelegten wörtlichen Antwortschreiben gelingen: 

 

"Der Vorwurf, dass die von uns übersandte Akte unvollständig sein könnte, wiegt schwer. Aus Sicht des Unterzeichners ist dieser Vorwurf jedoch tatsächlich nicht begründet."

 

Nach mehr als 12 Jahren ist sogleich "High Noon". Nun ist die Zeit gekommen und ich werde ggf. mit meinem Anwalt in der Behörde erscheinen und beweisen das Akten verschwunden sind die Manipulation und Prozessdelikt dokumentieren, für die sich die Beteiligten nicht rechtfertigen wollen und dazu alle Hebel in Bewegung setzen.  

 

 

45 Geheimunterlagen der BGHW liegen mir greifbar vor.  

 

IVSS - BGHW

 

International engagiert – die BGHW und die IVSS

 

Wir bringen unser Expertenwissen auch international ein, weil wir davon überzeugt sind, dass in Zeiten globaler Märkte Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weltweit harmonisiert  gestaltet werden müssen. Vorstand und Geschäftsführung der BGHW haben deshalb die Gründung der internationalen Sektion für Prävention im Handel bei der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) angestoßen. Was hat uns dazu veranlasst?

 

 

Zusammenfassung: 

 

In meiner Sache sind Experten der BGHW und BG ETEM am Wirken.

 

Das perfekte Timing

Mit dem Vermerk; "Kopie an SG nicht erforderlich" hat die Beklagte (BGHW) das für mich nachteilige Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 (Bl.266) auf ein Abstellgleis gebracht. Danach wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 ohne einen Vermerk und ohne Aktennummer mit dem Schriftsatz der Beklagten am 28.02.2005 in den Prozess eingebracht.

 

Nun wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 von dem SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.

 

Über diese Maßnahme wurden mein Anwalt und ich erst auf Nachfrage vom 26.08.2009 und 04.09.2009 durch das SG Bremen informiert.

 

Von meinem damaligen Anwalt Dr. jur. war erkannt, die Beteiligten - also das SG Bremen, die BGHW und BG ETEM sind wegen Prozessdelikt angreifbar. Aber damit wollte mein Anwalt nichts zutun haben und wünschte mir beim Weitermachen viel Glück.

 

 

*

 

Die Story wie die BGHW im Stromunfall vorgegangen ist.

 

Die BG beauftragt meinen Wunschgutachter, dem Gutachter wird aber keine N i e d e r s c h r i f t zum Unfallhergang in Einzelnen vorgelegt und ist auch nicht von der BG vor dem Begutachtungsauftrag angefertigt worden. Der Gutachter hat diesen ausschlaggebenden Fehler erkannt und sich über Telefonat von mir den Unfallhergang im Einzelnen vortragen lassen. Und das medizinische Gutachten vom 15.11.2002 hat mein VHF als Unfallfolge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Mit dem Gutachtenergebnis war die BGHW nicht einverstanden.

 

Die BG folgt nicht dem Gesetzgeber und § 200 SGB VII und hat für das 2. Gutachter einen Kardiologen in Hamburg ausgesucht. Und dieser Gutachter wunderte sich warum es zu einer Begutachtung in Hamburg kommen soll, es würde doch auch in Bremen Kardiologen geben.

 

Hinweis: Es beginnt ein raffiniert eingefädelter Prozessbetrug. 

Zur angeblichen Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001 hat die BGHW mit Schreiben vom 18.03.2003 die selbst in ihrem Sinne angefertigte N i e d e r s c h r i f t zum Unfallhergang in Einzelnen vorgelegt. Und wünschte vom Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle lediglich Meldeformulare. Die Meldeformulare hat die BGHW aktenkundig nicht erhalten.

 

Mit einer verzögerten (mehr als 5 Monate) Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) hat das "Institut" und personifiziert der Leiter des "Instituts" Herr Dr. Ing. [10-2] geantwortet mit dem wörtlichen Hinweis:

 

"Da bei dem Versicherten über einen Zeitraum von zehn Monaten zwischen dem Unfalltag und dem erstmaligen Auftreten von Herzrhythmusstörungen gesprochen wird, ist ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen nicht mehr gegeben."

 

Mit dem Schreiben vom 18.11.2004 (Bl.266) hat Herr Dr. Ing. seine Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) als Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW ausgezeichnet. Dieses Schreiben hat die Beklagte (BGHW) mit einem Vermerk vor dem SG zurückgehalten und gut getimte mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270 dem SG als Anlage in Kopie übersandt.

 

Dass das Gericht nun neues Beweismittel in den Begutachtungsprozess bei dem Gerichtsgutachter vorgelegt hat, wurde meinem Anwalt und mir verheimlicht. Denn von dem Schriftsatz der Beklagten (28.02.2005) haben wir keine Abschrift erhalten.

 

Dieses Ergebnis war nicht im Sinne der BG und das Gutachten hat die BG mit dem Hinweis abgelehnt, der Gutachter habe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit beziffert. Tatsächlich hatte der Gutachter dafür auch keinen Auftrag erhalten.

 

Ich habe der BG vorgeschlagen, der Gutachter könnte doch die MdE noch nachträglich beziffern. Damit war die BG nicht einverstanden und mir wurde gesagt es soll eine Begutachtung in Hamburg stattfinden, bei einem bestimmten Kardiologen. Ich konnte mir keinen Gutachter aussuchen und damit hat die BG das Gesetz und § 200 SGB VII ausgehebelt. Und ich konnte mir auch keinen Kardiologen aussuchen, weil die BGHW mir nur einen Gutachter genannt hat.

 

Das medizinische Gutachten aus Hamburg vom 27.10.2003 ist dem Vorgutachten aus Bremen gefolgt und so haben die medizinischen Gutachten der BGHW mein VHF als Gesundheitsschaden dokumentiert.

 

Dass die BGHW nach Gutachtern im norddeutschen Raum fragt ist bemerkenswert, denn der Begutachtungsauftrag an den Hamburger Gutachter war schon am 25.04.2004 (Bl.159) ergangen.

 

Und mit der Überschreitung der Höchstsätze war die BGHW ausdrücklich einverstanden. Scheinbar glaubte die BGHW mit Höchstsätzen könnte man die Gutachter kaufen.

 

 

Denn es musste ja ein medizinisches Gutachten angefertigt werden und sollte aufdecken ob mein Vorhofflimmern dem Arbeitsunfall anzulasten ist. Und dazu musste der Gutachter natürlich über den Unfallhergang im Einzelnen informiert sein.

 

Und die muss natürlich beziffert werden und diese Frage hat die BG in dem ersten Gutachten nicht gestellt. Und hat das Gutachten zu unrecht angegriffen mit dem Hinweis es sei keine MdE beziffert worden.

20.03.2001 

 

Es kam im Med. Techn. Notdienst bei der Überprüfung eines medizinischen Gerätes zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. So haben es die medizinischen Gutachten der BGHW am 15.11.2002 und 27.10.003 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dokumentiert. Und mit dem Notarztbericht vom 06.02.2001 konnte glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag dem 20.03.2001 war mein Herz frei von VHF.

 

Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 im Sinne von § 8 SGB VII anerkannt. Aber die BGHW hat keinen Gesundheitsschaden im Bescheid zur Tatsache gemacht und damit wird jede mögliche Entschädigung verhindert. Die Sache kam vor das Sozialgericht (SG) Bremen, aber das SG Bremen sorgt nicht dafür, dass ich zu meinem Recht komme.

Ferner ist die BGHW von der falschen Tatsachenfeststellung ausgegangen, erst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 20% würde zu einer Rente führen. Wahrhaftig kommt es aber schon bei einer MdE 10% zu einer Rente, weil eine Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorliegt. 

 

Das VHF steht im Ursachenzusammenhang mit meinem Schlaganfall vom 07.12.2021. So ist es in dem Arztbericht des Kardiologen vom 09.12.2021 dokumentiert. 

Das Kartenhaus der Merkwürdigkeiten stürzt ein: In der Stromunfallsache konnte Prozessdelikt aufgedeckt werden

 

Und in der Verkehrsunfallsache (1968) liegt der Chefarztbericht vom 13.02.2011 vor. Gewollt oder ungewollt die Beklagte (BGHW) und Gerichte haben unrichtige Entscheidungen getroffen. Dazu haben sie unrichtige Beweismittel anfertigen lassen, womit sich die Beklagte von Anfang an finanzielle Vorteile verschaffen konnte. Nennt es wie ihr wollt für mich ist es Betrug.

 

BGHW & BG ETEM & SG Bremen fertigen falsche Beweismittel an und das SG/LSG Bremen macht mit. 

  

28.02.2005:

Die Beklagte ist nicht ihrer Wahrheitspflicht gefolgt

und hat dem Gericht ein Irrtum erregendes Beweismittel vorgelegt.