Erst nach 34 Jahren und mit Bescheid vom 12.09.2002 hat die BGHW "anfallsartige Kopfschmerzen" als Unfallfolge anerkannt. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.02.2008 hat die BGHW ihren Bescheid vom 12.09.2002 als rechtswidrig bezeichnet und hätte sich damit eine mögliche Entschädigung und die Behandlungskosten ersparen können. Dem ist das LSG Bremen in dem Urteil vom 18.12.2008 (Az. L14 U 183/05) aber nicht gefolgt.
Bei den "anfallsartigen Kopfschmerzen" kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt. Die BGHW hat also die Nebenerscheinungen nicht im Bescheid übernommen und somit auch nicht entschädigt. Obwohl eine Migräne accompagnée von den Gutachtern der BGHW diagnostiziert wurde.
Dazu im Einklang liegt die Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG Hamburg vom 17.11.2011 vor.
12.09.2002
Nur "anfallsartige Kopfschmerzen" sind festgesetzt worden.
Diagnose: Migräne accompagnée fehlt.
Es gibt aber keine Rentenerhöhung, weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.
25.04.2008
17.11.2011
Die Stellungnahme dokumentiert die Bedeutung der Feststellungen der Unfallfolgen.
04.06.2002
Gutachten (Oldenburg)
04.03.2003
Gutachten (Bremerhaven)
07.11.2003
Nur "anfallsartige Kopfschmerzen" sind festgesetzt worden.
Diagnose: Migräne accompagnée fehlt.
25.04.2008
17.11.2011
Die Stellungnahme dokumentiert die Bedeutung der Feststellungen der Unfallfolgen.
12.08.2022
Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim