Mit 45 Geheimunterlagen der BGHW unter dem Arm wurde ich am 06.09.2021 aus dem Gefängnis entlassen.
19.02.2022
Mein jetziger Anwalt hat einen Besuchstermin mit Akteneinsicht gewünscht und bis dato nicht erhalten.
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30.04.2008
Mit dem Schreiben vom 30.04.2008 hat die Beklagte (BGHW) die Merkwürdigkeit gegen über meinem damaligen Anwalt dokumentiert:
"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen."
Warum hat die Beklagte u. a. dieses Schreiben (30.04.2008) am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 17 festgesetzt. Und warum werde ich dazu mit einem Ordnungsgeld bis 250.000,-€ bedroht oder auch bis zu 2Jahren Gefängnis?
Natürlich konnte mein Anwalt bei dem riesigen Aktenmaterial nicht der BGHW folgen. Und wurde mit dem folgenden Schreiben vom 05.05.2008 bekannt.
Ich aber verliere den Überblick nicht, weil ich mich seit 20 Jahren mit der Akte und dem Aufdecken von Fehlern beschäftigen muss.
05.05.2008
16.06.2008
Die Kritikpunkte waren schon im laufenden Gerichtverfahren bekannt
Mein damaliger Anwalt Dr. jur. [7-6] hat sich meine Darlegungen vom 16.06.2008 mit seinem Schriftsatz vom 16.06.2008 zu eigen gemacht und die Kritikpunkte an der erstinstanzlichen Entscheidung und an den bislang erstellten Gutachten für das Landessozialgericht Bremen zusammengefasst haben.
Mit dem Schreiben aus dem Landessozialgericht (LSG) Bremen vom 18.06.2008 hat die Beklagte den Schriftsatz vom 16.06.2008 zur freigestellten Stellungnahme übersandt.
Die Beklagte kann und will sich nicht für die Kritikpunkte rechtfertigen und gibt in der Akte mit einem Vermerk vom 23.06.2008 bekannt:
"nein" eine freigestellte Stellungnahme wird nicht übersandt.
Das Gericht ist "Herr des Verfahrens und hätte nach Recht und Gesetz die Sach- und Rechtslage zur Urteilsfindung aufdecken müssen.
10.06.2009
16.06.2008
18.06.2008
Die Darlegungen in meinem Schriftsatz vom 10.06.2008 hat mein damaliger Anwalt Herrn Dr. jur. [7-6 ] zu seinem eigenen Vortrag gemacht.
Ich habe also alles richtig gemacht und habe erkannt, so werde ich weitermachen. Damit wurde ableitbar, die von mir aufgeführten Kritikpunkte habe ich korrekt vorgetragen und wurden auch von meinem damaligen Anwalt Dr. jur. nicht angezweifelt.
Akteneinsicht im Beisein eines Sachbearbeiters wird nicht zugelassen
Im Rahmen der Akteneinsicht hat die BGHW in einem Vermerk vom 09.06.2009 nachvollziehbar dokumentiert, ich erhalte die Akte in Kopie und kostenlos übersandt und müsste zur Akteneinsicht nicht mehr in der Verwaltung erscheinen.
So hat die BGHW verhindert, dass ich die Akte in Ruhe mit meinem Sachbearbeiter durchsehen konnte und Unterschlagung aufdecke, die natürlich von dem Sachbearbeiter auch der Geschäftsführung zu melden ist.
Davon will die Geschäftsführung der BV Bremen aber nichts wissen und hat dazu im Einklang am 31.08.2009 die Unwahrheit behauptet:
Dem Wunsch von Herrn Neumann, dass sich nochmal ein Mitarbeiter der BG mit ihm zusammen "3 Stunden hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken", wurde eine Absage erteilt.
Insoweit gibt es auch kein Schriftstück über das Ergebnis.
26.08.2009
Mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.
01.09.2009: Schreiben aus dem SG Bremen
Anlagen
28.02.2005
18.11.2004
18.11.2004
18.11.2004
04.09.2009
Ich zementiere Prozessdelikt.
Und die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 hat die Beklagte ebenfalls dem Gericht vorgelegt und wurde auch in dem Begutachtungsprozess zu meinem Nachteil verwertet.
07.09.2009: Schreiben aus dem SG Bremen (Bl. 700)
Anlage
18.11.2004 (Bl. 701)
18.11.2004 (Bl. 702) Gesprächsnotiz angefertigt von der Beklagten
24.11.2004 (Bl. 703)
09.09.2009
14.09.2009
Das merkwürdige Handeln der BGHW habe ich erneut vorgetragen.
22.09.2009
22.09.2009: Akte wird in der BV Bremen geführt
23.09.2009
21.10.2009
22.10.2009
BGHW will keinen Handlungsbedarf erkennen
und behauptet, es sei alles korrekt verlaufen.
10.11.2009
Einsicht in die Restakte soll ich auf keinem Fall erhalten
Was sagt der Generalstaatsanwalt zu meinem Fall?
Pflichtverletzungen in 44 Punkten:
Mit Bescheid hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 17.11.2009 erkannt:
In 44 Punkten liegen bloße Pflichtverletzungen und die mich nachteiligen Schriftstücke hat die aktenführende BGHW zu entfernen.
Es folgt meine Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 20.10.2009 und ist von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 17.11.2009, als sorgfältig bestätigt. Mit anderen Worten, meine Kritikpunkte waren für den Generalstaatsanwaltschaft in allen 44 Punkten nachvollziehbar.
Die BGHW entfernt aber keine nachteiligen Unterlagen aus der Akte. Und behauptet die Akte erneut überprüft zu haben und es wären keine Fehler feststellbar. Auch diese Verwaltungsentscheidung vom 26.07.2010 muss aus der Akte entfernt werden, weil sie zu meinem Nachteil vorspiegelt, es gäbe keine Fehler und keine bloßen Sorgfaltspflichtverletzungen.
Es folgt der Bescheid vom 17.11.2009 über 44 Pflichtverletzungen
17.11.2009
Hier wird nachvollziehbar, die BGHW will sich nicht rechtfertigen.
Es wurde eine Grenze der Aufklärung gezogen.
18.11.2009 (Bl.1697/8)
Einsicht in die Restakte soll ich auf keinem Fall erhalten
28.11.2009
Hier wird nachvollziehbar, die BGHW will sich nicht rechtfertigen.
Es wurde eine Grenze der Aufklärung gezogen.
02.12.2009
Die BGHW folgt nicht ihren Aufklärungspflicht.
Dieses habe ich zum wiederholten Male angezeigt.
Den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.11.2009 habe in Kopie beigefügt. Und wurde sofort aus dem Geschehensablauf der Akte in Bremen entfernt. Und hat auch nicht die Akte in Mannheim erreicht
Den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.11.2009 habe ich in Kopie beigefügt. Und wurde sofort aus dem Geschehensablauf der Akte der BV Bremen entfernt. Und hat auch nicht die Akte in der HV Mannheim erreicht.
28.12.2009
Seit dem 28.12.2009 wissen die Mitarbeiter der BGHW nicht mehr wie es in meinem außergewöhnlichen Fall weitergehen soll und halten sich in der BV Bremen auf dem Bürohausdach Fit.
16.01.2010
Merkwürdiges Verhalten der BGHW Bremen
wurde keiner Aufklärung zugeführt.
10.03.2010
Diverse bereits aktenkundige Anlagen entnommen.
Damit ist der Geschehensablauf nicht mehr nachvollziehbar.
Es wurde auch nicht bekannt gemacht, welche Anlagen wo abgelegt wurden.
30.01.2011
Hier wird nachvollziehbar, wem was anzulasten ist:
13.02.2011
Manipulation: Das Zurückhalten von Beweismittel wurde von dem
Rentengutachter dokumentiert
03.03.2011
Hier wird nachvollziehbar, wem was anzulasten ist:
06.01.2011
07.01.2011
07.02.2011
08.02.2011
Das Bundesversicherung hat nach einer detaillierten Stellungnahme verlangt und die vollständige Akte sollte beigefügt werden.
Es ist nicht erkennbar, dass die vollständige Akte vorgelegt wurde. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die "Restakte" mit dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.11.2009 zur Akteneinsicht übersandt wurde. Und im Geschehensablauf der Behördenakte fehlt.
05.04.2011
Amtsträger überlegen ob ich straffrei ausgehen soll
und erregen den Irrtum, ich hätte die Rechtslage unrichtig erkannt. Tatsache ist aber, dass es danach am 19.06.2014 zu Teilerfolgen gekommen ist. Meine Rechtsauffassung war/ist also von Anfang an richtig.
08.04.2011
Amtsträger der BGHW wollen keine weitere Akteneinsicht gewähren.
Und behaupten ich hätte sämtliche Verwaltungsvorgänge bereits mehrfach in Kopie vorliegen (letzte Schreiben in diesem Zusammenhang datiert vom 15.04.2011). Tatsächlich habe ich mit dem Schriftstück vom 05.03.2021 aber weitere Schriftstücke in Kopie erhalten und mir nicht mit dem Schreiben vom 15.04.2011 vorgelegt wurden.
Rechtsmissbrauch?
08.04.2011
Strafanzeige als "Signalwirkung" an das eigene Personal
Am 08.04.2011 wünschte der Geschäftsführer der BGHW eine Strafanzeige gegen meine Person, als "Signalwirkung an das eigene Personal.
Ich wurde als gefährliche Person eingestuft
13.04.2011: Es wurde nochmal geprüft, ob mir interne Vermerke
ausgehändigt werden.
13.04.2011: Ich wurde als gefährliche Person eingestuft und habe mein
1. Hausverbot am 18.01.2010 erhalten.
13.04.2011: Es ist unumgänglich, dass auch die ähnlich gelagerten Fälle
von der BV Bremen abzuarbeiten sind.
02.05.2011
05.05.2011
09.05.2011
Ich gebe keine Ruhe
und verlange die Handakte zur Akteneinsicht.
Wieder wird betätigt, dass ich Hausverbot habe.
Dass ich keine Ruhe geben werde hat die BGHW schon in dem Schreiben vom 05.04.2011 erkannt. Nun wurde auch noch bestätigt, dass das Schreiben der BGHW vom 22.08.2011 den Irrtum erregt ich hätte kein Hausverbot.
Die Amtsträger wissen nicht mehr wie es weitergehen soll
12.08.2011
Angeblich kein Hausverbot.
22.08.2011
Rest-/Handakte in Kopie habe ich mit dem Schreiben der BGHW vom 22.08.2011 als Anlage erhalten, die ich noch niemals gesehen habe.
Der Geschehensablauf ist nicht nachvollziehbar dokumentiert, insoweit fehlt auch die Paginierung.
Sogleich wurde der Irrtum erregt ich hätte kein Hausverbot erhalten.
14.10.2011
14.10.2011
Angeblich bestehen keine Erfolgsaussichten,.
Tatsächlich ist es aber am 19.06.2014 zu Teilerfolgen gekommen.
16.04.2013
02.05.2013
Das Angebot einer Akteneinsicht mit dem Sachbearbeiter wurde nicht eingehalten.
Rechtsmissbrauch?
02.09.2014
Strafanzeige der BGHW gegen meine Person (und Webseite).
Schon am 08.04.2011 war eine aussichtslose Strafanzeige angedacht.
Und am 02.09.2014 wurde die aussichtslose Strafanzeige zum Tatbestand und das Ermittlungsverfahren gegen meine Person wurde mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen vom 26.05.2015 eingestellt.
19.01.2015
28.01.2015
Meine sämtlichen Kritikpunkte, Vorhaltungen und die
Manipulationsvorwürfe sind seit dem Jahre 2008 bekannt. Und wurden mit meinem Schreiben auch der Staatsanwaltschaft Bremen vorgetragen.
28.02.2015
26.05.2015
Meine sämtlichen Kritikpunkte, Vorhaltungen und die
Manipulationsvorwürfe sind seit dem Jahre 2008 bekannt. Und wurden mit meinem Schreiben vom 28.02.2015 auch der Staatsanwaltschaft Bremen bei meiner Vernehmung schriftlich bekannt. Und mit dem Schreiben vom 26.05.2015 hat die Staatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen eingestellt.
Meine Anschuldigungen bleiben bestehen!
29.03.2016
BGHW versucht mit allen Mitteln, dass die Akte geschlossen bleibt
07.03.2018 (-178/9-)
Ich soll bestraft werden mit strafbewehrten Unterlassungsklagen.
Vor diesem Hintergrund wird ableitbar:
- Die Amtsträger sehen keinen "ehrenvollen" Ausweg mehr und wollen meine Bestraft durch strafbewehrte Unterlassungsklagen durchsetzen.
Mein "Kampf um Unfallrente" ist leider kriminell geworden,
dazu im Einklang hat die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt.
Auch das Kopieren wurde mir untersagt.
Der Vermerk vom 31.08.2009 wurde von der BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 festgesetzt.
05.03.2021
Die BGHW möchte nicht, dass ihre Unterlagen (Maßnahmen) an die Öffentlichkeit kommen. Und es sind neue Schriftstücke dabei und zurückgehalten wurden.
Es gibt einen Anwalt [4-6] und die Wahrheit wissen will!
Ich habe den richtigen Anwalt gefunden und wird erkennen, dass es zu einer Berichtung kommen muss und hat am 19.02.2022 bei der BGHW die vollständige Akteneinsicht wie folgt wörtlich beantragt:
"Wegen des von mir vermuteten außerordentlichen Volumens des Vorganges sollte die Einsichtnahme in Ihrer Geschäftsstelle vorgenommen werden."
Ich treffe seit dem 05.03.2022 die Vorbereitungen für die Akteneisicht, damit die Fehler aufgedeckt und die für mich nachteiligen Schriftstücke aus der Akte entfernt werden können. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit Bescheid vom 17.11.2009 angeregt hat. Natürlich wird auch dokumentiert, "wem was anzulasten ist". Dabei wird erkennbar, warum es zu einer Klagehäufung kam, wie sie bisher noch nie vorgekommen ist, sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte "lahmlegen".
Nun hat die BGHW zwei CDs zur Akteneinsicht vorgelegt. Die Überprüfung hat ergeben, es ist nur eine Teilakte und wurde mit meinem folgenden Schreiben vom 15.03.2022 nachvollziehbar dokumentiert.
25.03.2022
25.07.2022