12.09.2002 (Bl.518)
Bescheid über die Ablehnung,
auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) soll keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen, dem kann nicht gefolgt werden.
05.10.2002 (Bl.528)
Es folgt mein Widerspruch.
Treppensturz
10.12.2002 (Bl.542)
Arztbericht an die BGHW (vormals GroLa BG)
Mein Widerspruch vom 05.10.2002 wurde erweitert.
20.01.2003 (Bl.556/7)
Arztbericht an die BGHW (Treppensturz)
21.02.2003 (Bl.566/7)
Es soll ein Gutachten angefertigt werden, aber nicht nach dem Gesetz der Gutachter Auswahl (§ 200 SGB VII). Dazu im Einklang folgt sogleich der Aktenvermerk vom 11.03.2003 (Bi.572)
11.03.2003 (Bi.572 = 137), es folgt der Aktenvermerk
03.03.2003 (Bl.570)
Aktenvermerk zum Stromunfall:
Es soll ein Gutachten angefertigt werden, aber nicht gemäß dem Gesetz der Gutachter Auswahl (§ 200 SGB VII). Offensichtlich hat die BGHW von der BG ETEM in Köln erfahren, in Hamburg gibt es einen Kardiologen und wird nach wünschen der BGHW ein Gutachten anfertigen und meine Auswahl kommt nicht in Betracht.
05.03.2003 (Bl.571 = 136)
Mit dem sogleich folgenden Aktenvermerk vom 05.03.2003 (Bl.571) ist der Ansatzpunkt gesichert, die BGHW will von Anfang an ablehnen und will auch die Wahrheit nicht erfahren.
Insoweit hat die BGHW und das Gericht auch keine Amtshilfe zugelassen.
07.01.2003
19.06.2007
25.06.2007
25.06.2007
Angeblich kennt sich die Beklagte mit Stromunfällen nicht aus. Und läßt es zu keiner angebotenen Amtshilfe durch den Mediziner der BG ETEM kommen und sich mit Stromunfällen auskennt. Es ist der Ansatzpunkt, dass die BGHW keine Entscheidung getroffen hat und auch nicht treffen konnte.
14.03.2003 (Bl.575 = 142)
Aktenvermerk
Der von mir gewünschte Gutachter in Stenum sei unbekannt und ist der Ansatzpunkt, aus Anlass des Unfalls vom 19.06.1968 soll der Chefarzt als Gutachter ausgeschaltet werden.
21.03.2003 (Bl.595)
Mein Schreiben und Wunschgutachter in Stenum
07.06.2003 (Bl.612)
Die Unterlagen für den Begutachtungsauftrag liegen in Stenum nicht vor. Es wurde um erneute Übersendung gebeten.
19.06.2003 (Bl.613)
19.06.2003 (Bl.614)
22.06.2003 (Bl.615)
01.07.2003 (Bl.616)
Die Unterlagen für den Begutachtungsauftrag liegen in Stenum nicht vor. Es wurde um erneute Übersendung gebeten.
15.08.2003 (Bl.627/9)
Mein Schreiben an den Rentengutachter (Stenum)
04.11.2003 (Bl.630/1)
Aktenvermerk mit Anlage (Bl.632/4)
15.08.2003 (Bl.632/4)
Mein Schreiben an den Rentengutachter (Stenum)
13.10.2003 (Bl.622/3)
Gesprächsnotiz über meinen Anruf
15.08.2003 (Bl.627/9)
Gesprächsnotiz über meinen Anruf
14.10.2003 (Bl.634/6)
Mein Widerspruch
Anlage
15.08.2003 (Bl.632/4)
Mein Schreiben an "Stenum"
07.11.2003
Es folgt der Widerspruchsbescheid
12.11.2003
Es wurde die Klage eingereicht
01.12.2003
Ich erhalte Akteneinsicht von 11:30 bis 15:15 30.
Und bitte um Ablichtungen.
12.01.2004
Unfallbehandlungsstelle möchte die vollständige Akte und die Regie der Aufklärung übernehmen. Dieses hat die BGHW mit dem Zurückhalten der Akte verhindert.
02.02.2005
Die Beratungsärztin der BGHW hat gesetzwidrig am 02.02.2005 ein Gutachten angefertigt und ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 04.04.2017 aus der Akte entfernt worden. So ist es auch mit dem 2. Rentengutachten vom 05.09.2003 geschehen.
21.12.2006
In meinem folgenden Schreiben vom 21.12.2006 und dem Bescheid der BGHW vom 04.01.2007 geht es um meine sogenannten Folgeunfälle und die Entschädigung der Unfallfolgen. Wie sie in den medizinischen Gutachten festgestellt wurden.
Meinen Widerspruch kann ich bei der BGHW mündlich zur Niederschrift vortragen (persönliches Erscheinen auf der Dienststelle ist erforderlich).
Hinweis:
Jedoch seit dem 18.01.2010 nicht mehr und wird durch mein "Hausverbot" und dem "Redeverbot" der BGHW-Mitarbeiter verhindert.
04.01.2007 (Bl.1009)
12.01.2007 (Bl.1010)
Mit dem folgenden Schriftsatz hat die Beklagte dem Gericht erkennbar gemacht, ich habe weitere Ansprüche angezeigt.
02.02.2007 (Bl.1015)
08.02.2007 (Bl.1016/7)
Es folgte mein Widerspruch, darauf hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 08.02.2007 ablehnend reagiert.
Anlagen:
08.03.1994 (Bl.1054)
04.01.2007 (Bl.1055)
20.02.2007 (1056)
Es folgte mein Widerspruch, darauf hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 08.02.2007 ablehnend reagiert.
19.06.2007 (Bl.1071/2)
08.02.2007 (Bl.1016/7)
Es folgte der ablehnende Widerspruchsbescheid (19.06.2007).
Die Beklagte führte keine Unfallfolgen auf die Stürze ausgelöst haben und weitere Stürze auslösen können. Nämlich Treppensturz, Leitersturz, Fahrradsturz. Und das LKW-Fahren seit dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 nicht mehr möglich machte. Wegen dem Abbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe mit all seinen Beschwerden. Und dem hörbaren Bewegungsablauf mit einem spontanen Einknicken im li. Knie.
Dazu besteht eine Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein.
Ferner hat sich eine Leistungsschwäche durch Vorhofflimmern seit dem Stromunfall vom 20.03.2001 eingestellt. Dieses will die Beklagte m. M. nicht dokumentieren und schaltet auch keinen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren ein. Dabei behauptet die Beklagte wie folgt wörtlich:
"Im Übrigens haben sämtliche Unfälle keinerlei bleibende Folgen hinterlassen. Es haben jeweils nur sogenannte Bagatellverletzungen vorgelegen."
Wahrhaftig gibt es aber über den Treppensturz vom 05.11.2002 einen Bericht und im li. Fuß keine Bagatellverletzung dokumentiert, sondern eine schwere Sprungverletzung diagnostiziert.
02.11.2007 (Bl.1133/4)