Meine Behördenakte ist dabei auch nicht aufgetaucht. Und ist aktenkundig seit dem 18.06.2003 (Bl. 612) verschwunden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Herr des Verfahrens" ist die Beklagte (BGHW)?!

Die Beklagte (BGHW) hat sich offensichtlich  zum "Herr des Verfahrens" gemacht und hat die Entscheidung getroffen, ob und wann das Irrtum erregende Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) in den Prozess eingebracht wird. Und für die Verletztenakte hat die Beklagte (BGHW) ein Beweismittel angefertigt, dass den Irrtum erregt, dass das Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) nicht in den Prozess eingebracht wird. 

 

 

08.02.2015

Staatsanwaltschaft liegt mein Schreiben vor (Az.: 693 Js 68097/14) 

 

Eidesstattliche Versicherung nicht im Einklang mit der Behördenakte. 

Am 05.12.2018 wurde eine merkwürdige eidesstattliche Versicherung von dem Regionaldirektor der BGHW BV Bremen dem Landgericht Hamburg vorgelegt und nicht im Einklang der Behördenakte ist.

Insoweit wurde erklärt:  

 

"Die Äußerungen des Herrn Neumann stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Tätigkeit unserer Berufsgenossenschaft dar. Wir haben erst ca. am 19.10.2018 von den Äußerungen auf der Webseite von Herrn Neumann erfahren."

 

Eidesstattliche Versicherung ist nicht im Einklang mit der Behördenakte.

 

Am 16.04.2013 hat die BGHW schon wie folgt wörtlich berichtet:

 

"In der Vergangenheit und Gegenwart haben Sie falsche, unvollständige und unwahre ehrenrührige Behauptungen über die BGHW und über unsere Mitarbeiter etc. aufgestellt und verbreitet."

 

Am 02.09.2014 hat die BGHW es auch schon zu einer Strafanzeige mit dem

Tatvorwurf kommen lassen:

 

"Üble Nachrede und Verleumdung."

 

Am 26.05.2015 hat die Staatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen eingestellt.

 

 

Dass die BGHW erst ca. am 19.10.2018 von meinen Äußerungen erfahren hat, kann nicht glaubhaft gemacht werden. 

 

29.11.2018

29.11.2018

Ich erhalte die beglaubigte Abschrift vom 29.11.2018 über die Verfügung, dass der Geschäftsführer eine eid. Versicherung zur Sache "Redeverbot" abgeben muss.

 

30.11.2018 

Es folgt die 1. eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2018 

05.12.2018

Es folgt die 2. eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018,

diese wurde dem Gericht nicht im Original vorgelegt.

 

Es liegt auch kein Dokument darüber vor, dass der externe Anwalt von dem Regionaldirektor beauftragt wurde, diese merkwürdige eid. Versicherung vom 5.12.2018 dem LG Hamburg vorzulegen. Und m.M. Meineid dokumentiert. Dazu im Einklang folgt sogleich die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 über das "Redeverbot" und Widerspruchsbescheid der BGHW vom 15.04.2013.   

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

15.04.2013

Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das

"Redeverbot" ist aber weiter am Wirken.

 

28.12.2018

Mein Strafantrag vom 28.12.2018, zur eidesstattlichen Versicherung

 

 

21.05.2019

Es soll zur Mediation kommen.

 

06.08.2019

Staatsanwaltschaft fehlte noch meine Begründung 

   

19.09.2019

Mein Klageantrag für einen Besuchstermin

 

12.09.2019 

Dem LG Hamburg habe ich meine eid. Versicherung vorgelegt.

 

09.10.2020 

Zur eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2018 ist zu sagen:

 

Anlage:

11.07.2019: E-Mail

 

Anlage:

01.10.2020: Manfred Zimmer

 

Die Anlage:

05.10.2020

 

14.10.2020

Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Bremen

 

 

Mein Schreiben an den Vorsitzenden der BGHW in Mannheim. 

  

 

 

28.12.2021

 

29.12.2021:

Der Geschäftsführer der BGHW wurde über meinen Schlaganfall informiert und über das merkwürdige Verwaltungshandeln der BGHW.

 

02.01.2022:

Geschäftsführer der BGHW ist über das Verweigern der Aufklärung informiert

 

03.01.2021:

Geschäftsführer der BGHW ist über mein Vorhaben informiert

 

24.02.2022

Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Bremen

 

Mit dem Behandlungsplan als Anlage in Kopie vom 23.02.2022

 

04.05.2022

Beweissicherung bei der BGHW:

Es soll von der Staatsanwaltschaft Bremen die eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original sichergestellt werden.

 

 

25.05.2022

24.05.2022

Beweissicherung bei der BGHW:

Es muss die eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original sichergestellt werden. 

 

30.05.2022

An das LG Hamburg

Es wir die eid. Versicherung vom 5.12.208 im Original benötigt

Anlage

11.11.2013

 

10.06.2022: Tietjensee und Geheimhaltungsliste

Das Schreiben aus dem LG Hamburg hat aufgeklärt,

Die Akteneinsicht bringt keine weitere Aufklärung.

 

 

 

Dazu ist zu sagen:

Mein Schreiben vom 30.05.2022 wurde so verstanden, dass ich (erneut) Akteneinsicht wünsche. Tatsächlich ist die Akteneinsicht aber nicht mehr unbedingt erforderlich. Denn es geht um die eid. Versicherung vom 5.12.2018 die noch nicht im Original dem LG Hamburg vorgelegt wurde.

Und genau diese eid. Versicherung muss im Original vorgelegt werden. Wie auch die eid. Versicherung vom 30.11.2018 im Original vorgelegt wurde.

 

Seit der letzten Akteneinsicht im Jahre 2021 gibt es keine neuen Vorgänge.

Die eid. Versicherung vom 5.12.2018 ist also bei dem LG Hamburg noch nicht im Original eingegangen. Dieses ist ein weiterer Anknüpfungspunkt, dass es scheinbar nur eine zusammenkopierte eid. Versicherung vom 5.12.2018 gibt. Damit es zu keiner falschen Beschuldigung kommt habe ich den Geschäftsführer der BGHW mit meinem o. g. Schreiben vom 24.02.2022 und 24.05.2022 um Vorlage des Originals gebeten, aber erfolglos. 

 

Mit meinem Schreiben vom  dem Es kam Verdunklungsgefahr auf und war der Anknüpfungspunkt, dass ich die Staatsanwaltschaft Bremen erneut mit meinem o. g. Schreiben vom 04.05.2022 eingeschaltet habe Az.: AR 2442/19 (140 Js 48585/09).

 

Zusammenfassung:

Damit in meiner Sache die Urteile aus dem LG Hamburg auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, muss auch die eid. Versicherungen vom 5.12.2018 im Original greifbar vorgelegt werden. 

 

17.08.2022

Mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft

 

 

 

29.11.2018

Anlage  in Kopie. 

 

 

26.08.2022

 

Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen dokumentiert:

 

Es wird keine Ermittlungen geben.

Es wird keine Sicherung von Beweismittel geben.

 

Eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ist derzeit nicht möglich.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Staatsanwaltschaft erklären, welches Beweismittel noch fehlt, damit die Ermittlungen ausgelöst werden?

 

Was wird gewünscht, damit die Sicherung der eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original vorgenommen wird?

 

Wann wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wieder möglich? 

 

Erst wenn die eid. Versicherung im Original greifbar vorliegt, kann doch die Entscheidung getroffen werden ob die Ermittlungen einzustellen sind.

 

Ansonsten wäre m. M. Strafvereitelung im Amt ableitbar.

 

05.09.2022 

Mein Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen mit 19 Punkten:

 

 

08.05.2023 

Mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen mit 14 Anlagen

 Es folgen die 14 Anlagen:

08.04.2005

14.04.2005

 

17.11.2009

 

18.01.2010

 

15.04.2013

 

29.11.2018

 

05.12.2018

  5.12.2018

 

13.05.2019

19.05.2019

 

21.05.2019

 

20.12.2019

10.03.2020

 

26.08.2022

 

Ende der 14 Anlagen