Meine Behördenakte ist dabei auch nicht aufgetaucht. Und ist aktenkundig seit dem 18.06.2003 (Bl. 612) verschwunden.
"Herr des Verfahrens" ist die Beklagte (BGHW)?!
Die Beklagte (BGHW) hat sich offensichtlich zum "Herr des Verfahrens" gemacht und hat die Entscheidung getroffen, ob und wann das Irrtum erregende Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) in den Prozess eingebracht wird. Und für die Verletztenakte hat die Beklagte (BGHW) ein Beweismittel angefertigt, dass den Irrtum erregt, dass das Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) nicht in den Prozess eingebracht wird.
08.02.2015
Staatsanwaltschaft liegt mein Schreiben vor (Az.: 693 Js 68097/14)
Eidesstattliche Versicherung nicht im Einklang mit der Behördenakte.
Am 05.12.2018 wurde eine merkwürdige eidesstattliche Versicherung von dem Regionaldirektor der BGHW BV Bremen dem Landgericht Hamburg vorgelegt und nicht im Einklang der Behördenakte ist.
Insoweit wurde erklärt:
"Die Äußerungen des Herrn Neumann stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Tätigkeit unserer Berufsgenossenschaft dar. Wir haben erst ca. am 19.10.2018 von den Äußerungen auf der Webseite von Herrn Neumann erfahren."
Eidesstattliche Versicherung ist nicht im Einklang mit der Behördenakte.
Am 16.04.2013 hat die BGHW schon wie folgt wörtlich berichtet:
"In der Vergangenheit und Gegenwart haben Sie falsche, unvollständige und unwahre ehrenrührige Behauptungen über die BGHW und über unsere Mitarbeiter etc. aufgestellt und verbreitet."
Am 02.09.2014 hat die BGHW es auch schon zu einer Strafanzeige mit dem
Tatvorwurf kommen lassen:
"Üble Nachrede und Verleumdung."
Am 26.05.2015 hat die Staatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen eingestellt.
Dass die BGHW erst ca. am 19.10.2018 von meinen Äußerungen erfahren hat, kann nicht glaubhaft gemacht werden.
29.11.2018
29.11.2018
Ich erhalte die beglaubigte Abschrift vom 29.11.2018 über die Verfügung, dass der Geschäftsführer eine eid. Versicherung zur Sache "Redeverbot" abgeben muss.
30.11.2018
Es folgt die 1. eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2018
05.12.2018
Es folgt die 2. eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018,
diese wurde dem Gericht nicht im Original vorgelegt.
Es liegt auch kein Dokument darüber vor, dass der externe Anwalt von dem Regionaldirektor beauftragt wurde, diese merkwürdige eid. Versicherung vom 5.12.2018 dem LG Hamburg vorzulegen. Und m.M. Meineid dokumentiert. Dazu im Einklang folgt sogleich die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 über das "Redeverbot" und Widerspruchsbescheid der BGHW vom 15.04.2013.
18.01.2010
"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten
15.04.2013
Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das
"Redeverbot" ist aber weiter am Wirken.
28.12.2018
Mein Strafantrag vom 28.12.2018, zur eidesstattlichen Versicherung
21.05.2019
Es soll zur Mediation kommen.
06.08.2019
Staatsanwaltschaft fehlte noch meine Begründung
19.09.2019
Mein Klageantrag für einen Besuchstermin
12.09.2019
Dem LG Hamburg habe ich meine eid. Versicherung vorgelegt.
09.10.2020
Zur eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2018 ist zu sagen:
Anlage:
11.07.2019: E-Mail
Anlage:
01.10.2020: Manfred Zimmer
Die Anlage:
05.10.2020
14.10.2020
Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Bremen
Mein Schreiben an den Vorsitzenden der BGHW in Mannheim.
28.12.2021
29.12.2021:
Der Geschäftsführer der BGHW wurde über meinen Schlaganfall informiert und über das merkwürdige Verwaltungshandeln der BGHW.
02.01.2022:
Geschäftsführer der BGHW ist über das Verweigern der Aufklärung informiert
03.01.2021:
Geschäftsführer der BGHW ist über mein Vorhaben informiert
24.02.2022
Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BGHW Bremen
Mit dem Behandlungsplan als Anlage in Kopie vom 23.02.2022
04.05.2022
Beweissicherung bei der BGHW:
Es soll von der Staatsanwaltschaft Bremen die eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original sichergestellt werden.
25.05.2022
24.05.2022
Beweissicherung bei der BGHW:
Es muss die eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original sichergestellt werden.
30.05.2022
An das LG Hamburg
Es wir die eid. Versicherung vom 5.12.208 im Original benötigt
Anlage
11.11.2013
10.06.2022: Tietjensee und Geheimhaltungsliste
Das Schreiben aus dem LG Hamburg hat aufgeklärt,
Die Akteneinsicht bringt keine weitere Aufklärung.
Dazu ist zu sagen:
Mein Schreiben vom 30.05.2022 wurde so verstanden, dass ich (erneut) Akteneinsicht wünsche. Tatsächlich ist die Akteneinsicht aber nicht mehr unbedingt erforderlich. Denn es geht um die eid. Versicherung vom 5.12.2018 die noch nicht im Original dem LG Hamburg vorgelegt wurde.
Und genau diese eid. Versicherung muss im Original vorgelegt werden. Wie auch die eid. Versicherung vom 30.11.2018 im Original vorgelegt wurde.
Seit der letzten Akteneinsicht im Jahre 2021 gibt es keine neuen Vorgänge.
Die eid. Versicherung vom 5.12.2018 ist also bei dem LG Hamburg noch nicht im Original eingegangen. Dieses ist ein weiterer Anknüpfungspunkt, dass es scheinbar nur eine zusammenkopierte eid. Versicherung vom 5.12.2018 gibt. Damit es zu keiner falschen Beschuldigung kommt habe ich den Geschäftsführer der BGHW mit meinem o. g. Schreiben vom 24.02.2022 und 24.05.2022 um Vorlage des Originals gebeten, aber erfolglos.
Mit meinem Schreiben vom dem Es kam Verdunklungsgefahr auf und war der Anknüpfungspunkt, dass ich die Staatsanwaltschaft Bremen erneut mit meinem o. g. Schreiben vom 04.05.2022 eingeschaltet habe Az.: AR 2442/19 (140 Js 48585/09).
Zusammenfassung:
Damit in meiner Sache die Urteile aus dem LG Hamburg auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, muss auch die eid. Versicherungen vom 5.12.2018 im Original greifbar vorgelegt werden.
17.08.2022
Mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft
29.11.2018
Anlage in Kopie.
26.08.2022
Schreiben der Staatsanwaltschaft Bremen dokumentiert:
Es wird keine Ermittlungen geben.
Es wird keine Sicherung von Beweismittel geben.
Eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ist derzeit nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund möge die Staatsanwaltschaft erklären, welches Beweismittel noch fehlt, damit die Ermittlungen ausgelöst werden?
Was wird gewünscht, damit die Sicherung der eid. Versicherung vom 5.12.2018 im Original vorgenommen wird?
Wann wird die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wieder möglich?
Erst wenn die eid. Versicherung im Original greifbar vorliegt, kann doch die Entscheidung getroffen werden ob die Ermittlungen einzustellen sind.
Ansonsten wäre m. M. Strafvereitelung im Amt ableitbar.
05.09.2022
Mein Antwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen mit 19 Punkten:
08.05.2023
Mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft Bremen mit 14 Anlagen
Es folgen die 14 Anlagen:
08.04.2005
14.04.2005
17.11.2009
18.01.2010
15.04.2013
29.11.2018
05.12.2018
5.12.2018
13.05.2019
19.05.2019
21.05.2019
20.12.2019
10.03.2020
26.08.2022
Ende der 14 Anlagen