Das Kartenhaus der Merkwürdigkeiten stürzt ein: In der Stromunfallsache liegt dazu der Notarztbericht vom 06.02.2001 und das Schreiben aus dem SG Bremen vom 01.09.2009 vor. Gewollt oder ungewollt die Beklagte (BGHW) und Gerichte haben unrichtige Entscheidungen getroffen. Dazu haben sie unrichtige Beweismittel anfertigen lassen, womit sich die Beklagte von Anfang an finanzielle Vorteile verschaffen konnte. Nennt es wie ihr wollt für mich ist es Betrug.

 

Am 20.03.2001 habe ich in der Medizintechnik einen starken Stromschlag mitten durch mein Herz erlitten und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. Ein Sachverständiger hat am 08.04.2009 dokumentiert:

 

"Dass die im Rahmen des Vorhofflimmerns auftretende Arrhythmie, die zu einer Unregelmäßigkeit des Herzschlags und des Pulses führt, aufgrund der Beschwerdearmut und oft sogar bestehenden subjektiven Beschwerdefreiheit häufig nicht oder erst verspätet zu einem Arztbesuch Anlass gibt."

 

Es ist also eine Unfallfolge, dass das VHF bei mir erst nach 7 Monaten mit EKG-Ableitung objektiviert und dokumentiert wurde. Um den Zusammenhang zwischen Stromschlag und VHF herzustellen wird im Einzelfall ein Vorbefund gefordert, den konnte ich beibringen und hat glaubhaft gemacht, bis zum Unfalltag den 20.03.2001 war mein Herz frei von VHF.

 

Diese wichtigen Vorbefund hat das Sozialgericht (SG) Bremen aber nicht dem Gerichtsgutachter bekannt gemacht und ist in seinem Gutachten (03.05.2005) von der falschen Tatsache ausgegangen, mein Herz hätte schon vor dem Unfalltag unter VHF zu leiden gehabt. Diesem Gutachten folgt das SG Bremen vollumfänglich und ich erhalte keine Entschädigung. 

 

 

06.02.2001

Der Vorbefund

Bestätigt am 08.06.2005 von der Notärztin

 

12.03.2005

Die Beklagte (BGHW) will nicht erkennen, dass der Notarztbericht vom 06.02.2001 ein ausschlaggebender Vorbefund ist. 

 

07.07.2008

Leider kann ich noch kein Ergebnis bekannt geben, weil die Sache noch nicht abgeschlossen ist. 

 

21.07.2008

Die Auffassung der Gerichts entspricht nicht dem Standard.

Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt.

 

Und nur weil ich in der Medizintechnik mit EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.

 

 

05.08.2008

Dem LSG Bremen und der Beklagten wurde die Stellungnahme der Sachverständigen vom 21.07.2008 mit dem Schriftsatz von meinem Anwalt  vom 05.08.2008 bekannt.

 

20.08.2008 (Bl.480/Rs.) 

Darauf regiert die Beklagte (BGHW) mit dem Schriftsatz vom 20.08.2008 und wurde am 13.09.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter der Nr. 15 festgesetzt.

 

Und die Beklagte konnte als Ablehnung nur noch vortragen:

"Letztendlich spricht das erstmalige Aufsuchen der Hausarztes am 25.10.2001, also nach über sieben Monaten nach dem Unfall, nicht für einen Zusammenhang der Herzbeschwerden mit dem Ereignis vom 20.03.2001.

 

 

 

  

Zum Urteil Verkehrsunfall 

mit einem Klick

 

18.12.2008

Urteil aus dem LSG Bremen zum Stromunfall:

 

Das Gericht hat nicht dafür gesorgt, dass die BGHW in dem Bescheid vom 27.04.2004 einen Gesundheitsschaden eingetragen hat und meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat.

 

Das Schreiben bzw. den Bescheid darf ich der Öffentlichkeit seit dem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen.  

 

Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004. 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mit dem folgenden Schreiben hat der Sachverständig die Tatsache dokumentiert, dass der verspätete Arztbesuch eine Unfallfolge bei Vorhofflimmern ist.

Und damit hatte die Beklagte keine Argumente mehr zum Ablehnen. 

 

Der verspätete Arztbesuch ist bei VHF eine Unfallfolge und kann somit nicht zum Ablehnen meine Ansprüche verwertet werden.

 

 

Kartenhaus der Betrügereien bricht zusammen 

 

Kartenhaus der Betrügereien:

Kartenhaus der Betrügereien bricht in der Stromunfallsache mit dem Notarztbericht vom 06.02.2001 zusammen.

 

Und in der Verkehrsunfallsache  vom 19.06.1968 mit Chefarztbericht vom 13.02.2011.

 

 

 

30.01.2012

Geschäftsführung der BGHW hat die Unwahrheit behauptet:

Die Stellungnahme vom 29.08.2005 (Bl.174 der Akte) sei für die Entscheidung des Sozialgerichts ohne Belang.

 

Wahrhaftig ist die Stellungnahme vom 29.08.2005 aber als Tatbestand in dem Urteil vom 18.12.2008 zur Urteilsfindung dokumentiert.

 

12.08.2022 

Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim