Am 05.03.2021 erhalte ich aus der HV Mannheim eine Akte mit 184 Blatt, die ich von der aktenführenden BV Bremen niemals erhalten habe, mit dem folgenden Hinweis:
"Es ist nicht im Interesse der BGHW, dass Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
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Es folgt eine Abschrift der internen Stellungnahme (05.10.2009) zum Beschwerdevorgang E 207/09, weil mir das Kopieren seit 13.08.2019 untersagt ist.
Und werde dazu mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis.
05.10.2009, Abschrift der Stellungnahme zum Vorgang E 207/09
17.11.2009
28.11.2009
Es folgt die E-Mail vom 17.11.2009 und 28.11.2009 der BV Bremen und melden der HV Mannheim, dass die BGHW erfahren hat, ein Ermittlungsverfahren wurde gegen die Mitarbeiter der BGHW angestrengt, so darf es nicht weitergehen und die Maßnahmen wurden festgesetzt.
17.11.2009
Es folgt das Schreiben vom 17.11.2009 aus der Generalstaatsanwalt Bremen aus der hervor geht, dass ich gegen die Mitarbeiter der BGHW ein Ermittlungsverfahren angstregt habe. Und 44 Pflichtverletzungen durchgängig erkannt wurden. Insoweit auch die aktenführende Behörde die für mich nachteiligen Schriftstücke zu entfernen hat. Aber dazu lässt es die aktenführende BV Bremen nicht kommen.
18.11.2009
Mit dem Schreiben vom 19.10.2009 wurde nachvollziehbar es gibt die interne Stellungnahme vom 05.10.2009 aus der aktenführenden Regionaldirektion Bremen und mit der Gesprächsnotiz vom 18.11.2009 wurde die "Geheimhaltung" festgesetzt. Jedoch mit dem Schreiben der Hauptverwaltung Mannheim vom 27.05.2011 habe ich die interne Stellungnahme vom 05.10.2009 in Kopie als Anlage erhalten.
Fazit: Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich.
Das folgende Beweismittel dokumentiert, die BGHW hat erkannt, ich werde "weitermachen". Damit haben die Beteiligten wohl nicht gerechnet und haben nun ein "Problem" und wie folgt beseitigt werden soll.
07.01.2009, 17.11.2009, 28.11.2009 und 28.12.2009
Weiter zur Sache Amoklauf:
Mit meinem Schreiben vom 06.03.2012 und der E-Mail vom 07.03.2012
hat die BGHW bei der Kriminalpolizei und in der Akte den Irrtum erregt, es würde von mir ein Amoklauf angedroht.
So kam es unter dem Az.: 694 Js 16567/12 zu eine Strafanzeige gegen meine Person mit dem Tatvorwurf: Bedrohung
Von mir geht aber keine Bedrohung aus.
06.03.2012
07.03.2012
Betreff: Bedrohungslage, Amoklauf und Hausverbote
Ich habe mein 2. ungerechtfertigtes Hausverbot ab 09.03.2012 erhalten.
Und einen Besuchstermin sollte nur noch unter Polizeischutz möglich sein.
09.03.2012
Sogleich habe ich mein 2. ungerechtfertigtes Hausverbot ab 09.03.2012 erhalten.
Und einen Besuchstermin sollte ich nur noch unter Polizeischutz erhalten.
14.03.2012
27.03.2012
Ermittlungen gegen meine Person wurden sofort am 27.03.2013 eingestellt.
Denn ich bin kein "Amokläufer", es gab auch keine Bedrohung. Dazu im Einklang hat die BGHW auch keinen Widerspruch eingelegt.
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
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22.11.2012:
Meine Strafanzeige gegen die BGHW wurde am 19.11.2013 eingestellt.
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
11.12.2012
Die "Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
Die Anlage
10.12.2012
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
07.03.2013
12.03.2013
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
18.03.2013
14.03.2013
17.03.2013
Die Beteiligten greifen zu rechtswidrigen Maßnahmen.
27.03.2013
27.03.2013
16.04.2013
26.04.2013
Die BGHW gibt wörtlich bekannt:
"Es ist mir nicht gestattet, den Inhalt Ihrer Unfallakte zu veröffentlichen, soweit darin Daten Dritter enthalten sind."
Und wurde sogleich mit dem noch folgenden internen Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 widersprochen
26.04.2013
Die BGHW gibt wörtlich bekannt:
"Es ist mir nicht gestattet, den Inhalt Ihrer Unfallakte zu veröffentlichen, soweit darin Daten Dritter enthalten sind."
Und wurde sogleich mit dem noch folgenden internen Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 widersprochen
07.03.2018
Und wurde sogleich mit dem folgenden internen Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 widersprochen
07.03.2018
Und wurde sogleich mit dem folgenden internen Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 widersprochen
30.04.2013
30.04.2013
02.05.2013
01.05.2013
26.04.2013
13.05.2013
16.05.2013
01.07.2013
01.07.2013
07.11.2013
19.11.2013
Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Anlass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
25.11.2013
04.12.2013
10.05.2013* muss ich geheimhalten. >Klick
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
26.01.2014
22.01.2014
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
27.01.2014
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
03.02.2014
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
04.02.2014
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
Offensichtlich wollen sich die Beteiligten nicht rechtfertigen und halten die Akte zurück und haben am 13.08.2019 eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung vorgelegt. Die ich nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich machen darf und auch das Kopieren wurde mit untersagt.
Vorsicht Falle! Akte vom 05.10.2009 in der Behörde nicht auffindbar?!
Am 20.12.2019 gab die BGHW dem Gericht bekannt, dass die Akte vom 05.10.2009 in der Behörde nicht auffindbar sei. Und ich möge davon eine Kopie anfertigen. Tatsächlich ist mir aber das Kopieren untersagt und ich werde dazu seit dem 13.08.2019 in meiner Existenz bedroht.
Im SG Bremen wurde die Gerichtsakte vernichtet
Am 10.03.2020 wurde dokumentiert: Der Direktor am SG Bremen gab bekannt, dass die komplette Gerichtsakte wohl vernichtet worden sei. Er konnte keine weitere Angaben zum Zeitpunkt und zum Löschvorgang machen und gab an, dass dies nicht mehr rekonstruierbar sei."
Der Direktor ist in meinem Fall und in den o. g. Urteilen vom 18.12.2008 als Richter beteiligt. Und war auch bei der erfolglosen Mediation am 18.04.2019 als Mediationsrichter beteiligt.
Am 05.03.2021 erhalte ich aus der HV Mannheim eine Akte mit 184 Blatt, die ich vormals niemals erhalten habe und mit dem Hinweis:
"Es ist nicht im Interesse der BGHW, dass Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
Zwischen Ergebnis:
Die Beklagte BV Bremen und das SG Bremen halten die Akte zurück und nicht nur die Akte mit der E-Mail der BV Bremen vom 07.03.2012 an die Kriminalpolizei Bremen. Und mit dem Hinweis auf mein Schreiben (06.03.2012) wurde in der Akte festgesetzt, es würde von mir ein Amoklauf angedroht.
03.12.2022
Die Presse ist informiert