04.04.2007
Schriftsatz der BGHW vom 04.04.2007 mit dem wörtlichen Vortrag:
"Die Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die unfallmedizinische Lehrmeinung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einem auftretenden Vorhofflimmern und einem Unfallereignis fordert."
Wahrhaftig wurde der Gesundheitsschaden auch unmittelbar nach dem Stromschlag verspürt, jedoch wurde mein Vorhofflimmern in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit EKG-Ableitung dokumentiert.
Genau diese verspätete EKG-Ableitung ist bei Vorhofflimmern eine mittelbare Unfallfolge und kann nicht zum Ablehnen meiner möglichen Ansprüche führen. Und wird durch die außergewöhnliche Tatsache zementiert, mit einem Vorbefund vom 06.02.2001 konnte dem Gericht glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag den 20.03.2001 war mein Herz frei von Vorhofflimmern und nur dieser Vorbefund ist in meinem Fall ausschlaggebend.
23.05.2007
Schriftsatz der BGHW vom 23.05.2007 mit dem wörtlichen Vortrag:
"Die Beklagte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die unfallmedizinische Lehrmeinung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einem auftretenden Vorhofflimmern und einem Unfallereignis fordert."
Wahrhaftig wurde der Gesundheitsschaden auch unmittelbar nach dem Stromschlag verspürt, jedoch wurde mein Vorhofflimmern in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit EKG-Ableitung dokumentiert.
Genau diese verspätete EKG-Ableitung ist bei Vorhofflimmern eine mittelbare Unfallfolge und kann nicht zum Ablehnen meiner möglichen Ansprüche führen. Und wird durch die außergewöhnliche Tatsache zementiert, mit einem Vorbefund vom 06.02.2001 konnte dem Gericht glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag den 20.03.2001 war mein Herz frei von Vorhofflimmern und nur dieser Vorbefund ist in meinem Fall ausschlaggebend.
19.06.2007
Betreff: Amtshilfe
23.12.2008
08.04.2009
Verspätete Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern mittelbare Unfallfolge