Amtshaftung

Die Sache wird seit dem 10.01.2022 bearbeitet. 

 

14.09.2009 (Bl.594)

Es folgt der Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2009 (Bl.594):

 

Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, was die BGHW davon abhält mein VHF zu entschädigen.

So soll mein erstmaliger Arztbesuch (7 Monate nach dem Ereignis) ein Ablehnungsgrund sein.

 

Tatsächlich hat die Beklagte dazu keine Aufklärung betrieben und die Untätigkeit wird ableitbar.

Denn mein erstmaliger Arztbesuch - nach 7 Monaten - ist bei Vorhofflimmern eine Unfallfolge. Und wurde mit dem folgenden Arztbrief vom 08.04.2009 (Bl.668/9) zweifelsfrei dokumentiert.  

 

Die BGHW möchte , dass ich mit Mutwilligkeitskosten bestraft werde.

 

Die BGHW behauptet ich würde die Gerichte und BGHW belasten und würde nach jedem Strohhalm greifen.

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mein verspäteter Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern (VHF) eine Unfallfolge

 

Am 20.03.2001 habe ich in der Medizintechnik einen starken Stromschlag mitten durch mein Herz überlebt und hat zu chronischem Vorhofflimmern (VHF) geführt. Ein Sachverständiger hat am 08.09.2009 dokumentiert:

 

"Dass die im Rahmen des Vorhofflimmerns auftretende Arrhythmie, die zu einer Unregelmäßigkeit des Herzschlags und des Pulses führt, aufgrund der Beschwerdearmut und oft sogar bestehenden subjektiven Beschwerdefreiheit häufig nicht oder erst verspätet zu einem Arztbesuch Anlass gibt."

 

Es ist also eine Unfallfolge, dass das VHF bei mir erst nach 7 Monaten mit EKG-Ableitung objektiviert und dokumentiert wurde. Um den Zusammenhang zwischen Stromschlag und VHF herzustellen wird im Einzelfall ein Vorbefund gefordert, den konnte ich beibringen und hat glaubhaft gemacht, bis zum Unfalltag den 20.03.2001 war mein Herz frei von VHF.

 

Diesen wichtigen Vorbefund hat das Sozialgericht (SG) Bremen aber nicht dem Gerichtsgutachter bekannt gemacht und ist in seinem Gutachten (03.05.2005) von der falschen Tatsache ausgegangen, mein Herz hätte schon vor dem Unfalltag unter VHF zu leiden gehabt. Diesem Gutachten folgt das SG Bremen vollumfänglich und ich erhalte keine Entschädigung. 

 

 

06.02.2001

Der Vorbefund

Bestätigt am 08.06.2005 von der Notärztin

 

12.03.2005

Die Beklagte (BGHW) will nicht erkennen, dass der Notarztbericht vom 06.02.2001 ein ausschlaggebender Vorbefund ist. 

 

08.04.2009

Der verspätete Arztbesuch ist bei VHF eine Unfallfolge und kann somit nicht zum Ablehnen meine Ansprüche verwertet werden.

 

 

Amtshaftung

10.01.2022