Ferner wurden die mit Bescheid anerkannten Unfallfolgen nicht beziffert, somit gab es keiner MdE von mehr als 25%. Es wäre nämlich zu einer Gesamt-MdE von nicht unter 30% gekommen und die Abfindung auf Lebenszeit hat der Gesetzgeber nicht erlaubt vgl. § 604 RVO. 

 

Dazu im Einklang hat das LSG Bremen in dem folgenden Urteil vom 23.06.2015 auf der 2. Seite als Tatbestand die Unfallfolge im li. Knie wie folgt dokumentiert:

 

"einen kleinen Abbruch an der Unterseite links,"

 

Jedoch wurde auch dieser Gesundheitsschaden - wie meine Muskelschwäche im li. Bein und li. Hand/Arm - mit keiner MdE beziffert.

 

 

Es folgt das nervenfachärztliche Gutachten vom 25.08.1969.

Hier wird die Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 % beziffert. Mit dem deutlichen Hinweis:

 

Es ist die Höhe der MdE. auf nervenfachlichem Gebiet.

 

Von Anfang an hat die GroLa BG (jetzt BGHW) keine MdE auf dem chirurgischen Fachgebiet beziffert. Und somit gibt es auch von Anfang an keine Gesamt-MdE. Sondern nur die Teil-MdE aus der diagnostizierten Radialislähmung in der li. Hand/Arm. von 25 %. vgl. nervenfachärztliches Gutachten vom 20.05.1970. Die weiteren anerkannten Unfallfolgen auf dem chirurgischen Fachgebiet, also die Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein vgl. Bescheid vom 28.05.1970 sind mit keiner MdE beziffert worden. Und der im Zwischenbericht vom 12.10.1968 (Bl.62/Rs.) als Unfallfolge diagnostizierte Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe wurde ebenfalls nicht mit einer Teil MdE beziffert. Und fehlt im Bescheid der BGHW vom 28.05.1970 als Unfallfolge.

Wird die BGHW die Gesamt-MdE beziffern kommt es natürlich zu einer Gesamt-MdE die nicht unter 30 von Hundert liegt. Und damit war die Abfindung rechtswidrig.

 

16.03.2005

Es folgt der Begutachtungsauftrag,

mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakt verfüge!

 

Sollte der Gutachter damit gewarnt werden?

 

15.06.2005

Es folgt das Gutachten und auf der Seite gibt der Gutachter seine Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf hingewiesen, dass ich über die medizinischen Unterlagen der

Behördenakte verfüge!

 

Der Gutachter konnte nicht einmal erkennen, dass das re. Knie/Bein seit dem 17.09.1992 nicht mehr unfallfrei ist.

 

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass die Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand noch nicht bewertet wurde.

 

Und ist unrichtig davon ausgegangen der Neurologe hätte die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst. Tatsächlich hat der Neurologe aber die Muskelminderung bei seiner Wertung (MdE 25%) ausgeklammert.

  

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass es zu einer Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe gekommen ist.

 

Ferner wurde das Gutachten unter einer Seitenverwechslung auf der Seite 8 (Bl.825) angefertigt.

 

So wird auch nachvollziehbar, warum der Gutachter auf der Seite 11 (Bl.828) wörtlich dokumentiert:

 

"So bleibt die Frage, woher die auch von mir festgestellte Einschränkung hinsichtlich der Haltefunktion des linken Kniegelenkes resultiert, ungeklärt."

 

Insofern musste der Gutachter im Sinne der Auftraggeberin zu dem Ergebnis kommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf rein chirurgischem Gebiet wäre nach seiner Einschätzung 0 v.H. 

 

Tatsächlich liegt aber im li. Knie eine MdE von nicht unter 10v.H. vor

Und wird mit dem Schreiben vom 13.02.2011 durch den Rentengutachter bestätigt.

13.02.2011

Es folgt das Schreiben von dem Rentengutachter vom 13.02.20011 und deckt eine gefährliche Wahrheit auf, nämlich das Zurückhalten von Beweismittel.

 

11.11.1969 (Bl.148/Rs.)

Bescheid über Rentenhöhe gleich Jahresarbeitsverdienst (JAV) 

Es wurde von Anfang an zum Vorteil der BGHW (vormals GroLa BG) ein unrichtiges Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.

 

 

11.03.1975

Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 11.03.1975 auf falscher Tatsachenfeststellung abgefunden.

 

JAV wurde falsch ermittelt.

Teilerfolg:

Urteil aus dem LSG Bremen vom 03.06.2015

Nachzahlung mit Zinsen.

Aber nicht von Anfang an und auch nicht für die Zeit der Abfindung.

 

 

 

Ferner wurden die mit Bescheid anerkannten Unfallfolgen nicht beziffert, somit gab es keiner MdE von mehr als 25%. Es wäre nämlich zu einer Gesamt-MdE von nicht unter 30% gekommen und die Abfindung auf Lebenszeit hat der Gesetzgeber nicht erlaubt vgl. § 604 RVO. 

 

Dazu im Einklang hat das LSG Bremen in dem folgenden Urteil vom 23.06.2015 auf der 2. Seite als Tatbestand die Unfallfolge im li. Knie wie folgt dokumentiert:

 

"einen kleinen Abbruch an der Unterseite links,"

 

Jedoch wurde auch dieser Gesundheitsschaden - wie meine Muskelschwäche im li. Bein und li. Hand/Arm - mit keiner MdE beziffert.