Kläger sagt die Wahrheit, Beklagte (BGHW) hat gelogen

 

Die BGHW-Bremen hat das Beweismittel über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit mit dem Beschluss aus dem Landgericht (LG) Hamburg v. 13.08.2019 festsetzen lassen Az.: 324 O 128/19. Wollte aber den weiteren Prozess mit einer Mediation verhindern, weil ich sachgerecht angezeigt habe, die BGHW hat in dem Prozess gelogen und hat mit dem Schriftsatz vom 05.12.2018 die eidesstattliche dem Gericht vom 5.12.2018 vorgelegt und behauptet, es ist den Mitarbeitern kein "Redeverbot" erteilt worden und ist sogleich mit der Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 widersprochen. Aber dafür interessiert sich das LG Hamburg nicht und verlangt, ein Anwalt soll die Sache vortragen. Aber keine Anwältin und kein Anwalt will meinen Fall übernehmen. So konnte/hat das LG Hamburg meinen Fall im Sinne der BGHW durchgezogen.

Über die Geheimunterlagen, mehr lesen.

 

 

 

 

AZ.: S 2 U 12/24

12.02.2024

Neue, Klage am SG Bremen und meine Arbeitsunfälle bearbeiten, die im Sinne des § 8 SGB VII von der Beklagten mit Bescheid anerkannt sind, weil ein Gesundheitsschaden eingetreten ist.

02.11.2023

Bescheid über die nicht Anerkennung.

02.11.2023

Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen.

 

Bedeutung der Feststellungen von Unfallfolgen.

AZ.: S 2 U 12/24 

 

19.02.2024

Mein Schriftsatz soll dem SG Bremen erkennbar machen:

 

Es kam zu einem Beschwerdeverfahren unter dem Az.: E207/09.

Die BGHW Bremen wurde von der Direktion Mannheim mit Schreiben vom 18.09.2009 aufgefordert: Bitte nehmen Sie detailliert zu dem Vorbringen des Herrn Neumann Stellung und legen Sie uns die Unfallakten vor. Dieses hat die Geschäftsführung in Bremen mit dem folgenden Hinweis verweigert:

 

"Wir wollen uns nicht in die unzutreffenden Anschuldigungen/Detailbeschreibungen des Versichert verlieren."

 

05.10.2009 Az.: E207/09

Es folgt eine Abschrift der "Stasiakte" das Kopieren ist untersagt.

Bei der BGHW ist die "Stasiakte" seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar.

Und das Kopieren hat mir die BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.

 

Gerne würde ich der BGHW den Gerichten und der Öffentlichkeit die "Stasiakte" in Kopie vorlegen, dazu habe ich aber keine Erlaubnis. Und werde seit dem 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis. 

 

Schon in dem SG-Urteil vom 19.06.2014 (S 29 U 121/13

ist die interne Stellungnahme der Beklagten (BGHW-Bremen) vom 05.10.2009 zum Tatbestand geworden.

 

AZ.: S 2 U 12/24 

 

04.04.2024

Schreiben an meinem Anwalt

Az.: S 2 U 12/24 

 

11.06.2024

Mein Schriftsatz 

Az.: S 2 U 12/24 

 

13.06.2024

19.06.2014

20.06.2024

  

Hinweis:

19.06.2014

Die Stellungnahme vom 05.10.2009 wurde bei der Urteilsfindung zum Tatbestand

 

SG-Urteil zur Sache 3. Hausverbot ("Michael Kohlhaas" & "Stasiakte"): 

Die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 10.05.2013 ist rechtswidrig und wurde mit dem SG-Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben aber das "Redeverbot" hat weiter Wirkung. 

 

Und in dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht Bremen wurde über die interne Stellungnahme vom 05.10.2009 (drei Seiten) berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen (unter der Nr.: 21).

 

Mit dieser Stellungnahme vom 05.10.2009 hat die BGHW weiter an Ansehen verloren. 

Az.: S 2 U 12/24 

 

02.11.2024 

Maximalentschädigung u. Mediation

Az.: S 2 U 12/24 

 

06.11.2024

Maximalentschädigung u. Mediation

Az.: S 2 U 12/24

 

08.11.2024

Maximalentschädigung u. Mediation