In der Stromunfallsache
hat mein Fachanwalt für Sozialrecht Herr Dr. jur. [7-6] mit seinem Schriftsatz vom 15.08.2005 (Bl.319) dem SG Bremen wörtlich mitgeteilt:
"...hat der Kläger zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2005 selbst die in Kopie beigefügte Stellungnahme vom 12.08.2005 erarbeitet, die ich zum Gegenstand des klägerischen Sachvortrages mache."
Mit Schreiben vom 18.08.2005 hat das SG Bremen das Schreiben vom 15.08.2005 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme binnen 6 Wochen übersandt. Postwendend kam mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2005 (Bl.320) die vom SG Bremen gewünschte Stellungnahme, mit dem wörtlichen Hinweis:
"In der Sache - S 18 U 94/09 - hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2005 eine umfangreiche Schilderung vom 12.08.2005 zu seinem Sachvortrag gemacht. Die vorgetragenen Schilderungen sind sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Sozialgerichtsverfahren bereits vorgetragen worden. Substanziell ergeben sich keine neuen Argumente. [...] Eine weitere Stellungnahme zu dem Vortrag kann die Beklagte nicht abgeben.
Es ist der Ansatzpunkt, meine vorgetragenen Schilderungen werden nicht angezweifelt und waren schon im Verwaltungsverfahren bekannt. Und zur Sachaufklärung soll nichts weiter passieren.
Substanziell haben sich auch neue Argumente ergeben, denn seit dem 13.08.2019 hat die Beklagte ihren Schriftsatz vom 12.07.2005 zur Geheimhaltung auf unbestimmte Zeit festgesetzt.