18.01.2010
"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten
15.04.2013
Es folgt der Bescheid der BGHW und das Hausverbot aufhebt, das
"Redeverbot" hat aber weiter Wirken.
05.01.2016
BGHW hält Akte zurück.
05.03.2021
Geheimhaltung von Akten der BGHW wurde angesagt:
Mit dem Schreiben der BGHW vom 05.03.2021 ist nachvollziehbar dokumentiert, die BGHW wünscht, dass die Verwaltungsentscheidungen der BGHW für Öffentlichkeit unbekannt bleiben sollen.
Und ist nur nachvollziehbar, wenn die Verwaltungsentscheidungen nicht nach Recht und Gesetz angefertigt wurden und die Beschäftigten vom Gesetzgeber mit eine Freiheitsstrafe bedroht werden.
Die Beteiligten müssen also dafür gesorgt werden, dass die Beweismittel nicht mehr auftauchen. Und haben dazu einen externen Anwalt eingeschaltet.
07.03.2018
Justiziar der BGHW gibt bekannt:
"Es wird gerade an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Herrn Neumann gearbeitet."
Dabei geht die BGHW mit aller Härte vor und hat dazu geführt, dass ich am 06.09.2021 letztmalig aus dem Gefängnis entlassen wurde.
Haftantritt:
24.12.2019
06.07.2021
30.07.2021
30.08.2021 bis 06.09.2021
Einen Haftantritt könnten sich die Beteiligten ersparen, wenn es zu einer Schlichtung kommt mit einem Angebot dem ich nicht widersprechen kann.
Nachdem die Kriminalpolizei Bremen das interne Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 gesichtet hat, wurde mir erklärt:
"Ich würde gegen eine kriminelle Vereinigung antreten die niemals Zurückrudern wird, weil sie vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird."
Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede.
Die BGHW wird also vom Gesetzgeber durch eine Freiheitsstrafe bedroht und durch meine erfolgreiche Aufklärungsarbeit.
Der BGHW ist die Strafe bekannt und hat die "Notbremse" gezogen.
Dazu im Einklang hat die BGHW am 29.04.2016 das Bedrohungsmanagementteam eingeschaltet. Im Jahre 2018 hat die BGHW mit externen Anwälten aus Hamburg die "Notbremse" gezogen. Zu Unrecht wurde das Landgericht (LG) Hamburg tätig und jeder Mißbrauch wird bestraft.
Dazu im Einklang ist die Aufklärung am Laufen, die STA Bremen soll zugeschaltet werden. Die externen Anwälte der BGHW bitten um Fristverlängerung für 2 Wochen und wollen den Vorgang prüfen. Damit bin ich einverstanden und habe es mit meiner E-Mail vom 15.10.2022 bestätigt.
Aber was und wo, wollen die externen Anwälte überprüfen, wenn Sie kein Recht auf Akteneinsicht haben?
Seit 1968 ist mit meiner Behördenakte dokumentiert, die BGHW (vormals GroLa BG) betreibt keine (vollständige) Aufklärung. Und niemals bin ich mit einer Waffe in der Behörde aufgetreten. Vor diesem Hintergrund rufe ich die Öffentlichkeit zum Widerstand auf. Vom Grundgesetz Art. 20 (4) wird Gebrauch gemacht, weil andere Abhilfe nicht möglich ist. Dieses hat die Liste über die Rechtsstreitigkeiten mit einer Klagehäufung schon am 25.10.2012 ergeben, wie sie bisher noch nie vorkam, sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte "lahm legen".
Die BGHW Bremen betreibt auch wahrhaftig keine vollständige Aufklärung, obwohl sie erkannt hat, dass es so nicht weitergeht. Und hat in dem internen Schreiben vom 05.10.2009 gegenüber der Hauptverwaltung Mannheim eine detaillierte Stellungnahme zu meinem Vorbringen verweigert. Und mit dem Schreiben aus der Hauptverwaltung Mannheim vom 18.09.2009 dazu aufgefordert wurde. Das interne Schreiben vom 05.10.2009 hat die Kriminalpolizei Bremen als "Stasiakte" bewertet. Die Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede.
Dazu im Einklang hat die BGHW am 29.04.2016 das Bedrohungsmanagementteam eingeschaltet. Und im Jahre 2018 hat die BGHW die "Notbremse" mit externen Anwälten aus Hamburg gezogen.
Strafanzeige gegen die Beteiligten steht im Raum.
Ich habe im Visier, dass es am 17.10.2022 zu einer Strafanzeige kommt, weil sich die Anknüpfungspunkte für eine strafbare Handlung erweitert haben. Dieses habe ich dem externer Anwalt aus Hamburg gemeldet und wünschte von mir die Gewährung einer Fristverlängerung für 2 Wochen.
M. M. wird nämlich auch der externe Anwalt der BGHW aus Hamburg von einer Strafe wegen Prozessdelikt bedroht.
Und habe die Rückmeldung per E-Mail am 15.10.2022 wie folgt wörtlich erhalten:
"Sehr geehrter Herr Neumann,
bitte gewähren Sie uns eine Fristverlängern für 2 Wochen.
Ich bitte um Bestätigung."
15.10.2022, 1.) E-Mail
15.10.2022, 2.) E-Mail
Fristverlängerung habe ich mit meiner E-Mail 15.10.2022 bestätigt.
17.10.2022, 3.) E-Mail
Fristverlängerung ist mit meiner E-Mail vom 15.10.2022 eingegangen.
31.10.2022, 4.) E-Mail
Fristverlängerung ist mit meiner E-Mail vom 15.10.2022 eingegangen.
02.11.2022, 5.) E-Mail
Fristverlängerung ist mit meiner E-Mail vom 01.11.2022 eingegangen.
02.11.2022, 6.) E-Mail
Weitere Fristverlängerung wurde mit der E-Mail vom 11.11.2022 gewünscht. Angeblich fängt nun die Bearbeitung an.
Dazu müssen natürlich auch meine sogleich folgenden Schreiben vom berücksichtigt werden und dokumentieren, dass der externe Anwalt kein Recht der Akteneinsicht hat.
21.11.2022, 7.) E-Mail
Fristverlängerung bis zum 02.12.2022.
15.11.2018
Mit meinem Schreiben habe ich offensichtlich gemacht, grundsätzlich werde ich die Schreiben der externen Anwälte nicht beantworten, weil sie den Tatbestand meiner Akte nicht kennen. Insoweit können die externen Anwälte auch nicht überprüfen ob meine Aussagen auf dem Tatbestand der Behördenakte fundieren.
27.11.2018
Mit meinem Schreiben habe ich die Kritikpunkte aufgeführt und über das "Redeverbot" berichtet. Jedoch mit dem Antwortschreiben vom 05.12.2018 gibt die BGHW drüber keine Stellungnahme ab.
05.12.2018
Mit dem Schreiben der BGHW wurde festgesetzt:
Die externen Anwälte der BGHW konnten nur meine Webseite als Tatbestand berücksichtigen und nicht die Behördenakte.
20.03.2020
Mein Schreiben an die BGHW über die Geheimhaltung meiner Behördenakte + Meinungsfreiheit
23.03.2020
Mein Schreiben an die BGHW über die Gestaltung meiner Webseite
09.10.2020
Mein Schreiben an die BGHW und es geht um die eid. Versicherung vom 5.12.2018 und meiner Akteneinsicht.
14.10.2020
Mein Schreiben an die BGHW: Es geht um die Gestaltung meiner Webseite und um die 45 Geheimunterlagen der BGHW.
22.12.2020
Mein Schreiben an den externen Anwalt der BGHW und hat nun die Erlaubnis der Akteneinsicht von mir bekommen.
24.12.2020
Mein Schreiben an die BGHW mit der Nachricht:
Die Akte mit meinen persönlichen Daten darf für den externen Anwalt geöffnet werden.
28.12.2020
Mein Schreiben an den externen Anwalt der BGHW und nun überprüfen kann ob Meineid vorliegt.
24.02.2022
Mit diesem Schreiben habe ich den externen Anwälten der BGHW die Akteneinsicht wieder entzogen.
Und es geht um die Sache Meineid & Mediation
24.05.2022
Mein Schreiben an die BGHW zur Sache Meineid & Mediation.
Und der Nachricht:
Die Behördenakte darf für die externen Anwälte nicht mehr geöffnet werden.
11.11.2022
Gemäß der E-Mail vom 11.11.2022 gibt der externe Anwalt der BGHW bekannt:
"ich fange nun mit der Bearbeitung ihres Falles an und benötige noch 1 Woche Fristverlängerung."