Verschlimmerungsantrag
14.12.2001
18.12.1968, mein Bericht über die Symptome
12.09.2002 (Bl.518/9)
Bescheid
"Anfallsartige Kopfschmerzen" anerkannt aber keine Rente.
Und im Verwaltungsverfahren hat die BGHW die Nebenerscheinungen nicht im Bescheid mit aufgenommen und somit auch nicht entschädigt.
Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.
25.04.2008
Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.
Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die Streitigkeiten eingestellt werden sollen.
Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 (drei Seiten) ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:
"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."
Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.
Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch meinen Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.
Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente.
21.10.2011
17.11.2011
Die Stellungnahme dokumentiert die Bedeutung der Feststellungen der Unfallfolgen.