08.05.2002

Gutachtenauftrag mit dem Hinweis:

 

Es muss eine Wahrscheinlichkeit bestehen und wurde erbracht

 

15.11.2002

Das Gutachten hat die Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Obwohl dem Gutachter nicht bekannt war, dass es für die Begutachtung den ausschlaggebenden Vorbefund vom 06.02.2001 gibt, der glaubhaft gemacht hat, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern.  

08.05.2002

Gutachtenauftrag mit dem Hinweis:

 

Es muss eine Wahrscheinlichkeit bestehen und wurde erbracht

04.09.2003

Dem Gutachtenauftrag wurde noch ein Irrtum erregendes Beweismittel  mit Blattnummer 174 nachgereicht.

 

27.10.2003

Das Gutachten hat die Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

Und der später aufgetauchte Vorbefund vom 06.02.2001 bestätigt das Gutachten. Und hat zementiert, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern.  

 

 

Einen Arbeitsunfall - ohne Gesundheitsschaden - gibt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht.  

27.04.2004

In dem folgenden Bescheid hat die BGHW meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt aber kein Gesundheitsschaden eingetragen. So etwas ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit und verhindert meine mögliche Entschädigung.

 

Am 13.08.2019 hat die BGHW ihren Bescheid vom 27.04.2004 zur Geheimhaltung von 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW festgesetzt mit der Nr.: 9.

 

Siehe auch >Klick.

 

27.04.2004

Bescheid 

Der folgende Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 bestätigt, es wurde kein Gesundheitsschaden eingetragen obwohl alle medizinischen Gutachten mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden am 15.11.2002 und 27.10.2003 diagnostiziert haben. 

 

26.05.2004

Widerspruchsbescheid

Das Handeln der BGHW ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit

und ist mit dem folgenden Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 2 festgesetzt.

11.11.2009

BGHW folgt nicht dem gesetzmäßigen Handeln

so ist es in dem folgenden Bescheid der BGHW vom 11.11.2009 nachvollziehbar zementiert.

18.12.2009

BGHW folgt nicht dem gesetzmäßigen Handeln,

so ist es in dem folgenden Widerspruchsbescheid der BGHW vom 18.12.2009 weiter zementiert.

Bis dato hat die BGHW meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall mit Bescheid festgesetzt aber keinen Gesundheitsschaden eingetragen. Dieses gesetzwidrige Handeln verhindert im Verwaltungsverfahren meine mögliche Entschädigung.

 

Diesen Widerspruchsbescheid (18.12.2009) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 3 festgesetzt.

 

30.01.2012

Geschäftsführung der BGHW hat die Unwahrheit behauptet:

Die Stellungnahme vom 29.08.2005 (Bl.174 der Akte) sei für die Entscheidung des Sozialgerichts ohne Belang.

 

Wahrhaftig ist die Stellungnahme vom 29.08.2005 aber als Tatbestand in dem Urteil vom 18.12.2008 zur Urteilsfindung dokumentiert.

 

12.08.2022 

Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim