Es soll bislang keinen einzigen Fall gegeben haben, in dem der Eingang meines Schreibens strittig gewesen sein soll.
Tatsächlich kann es auch keine Streitigkeiten geben, denn es dokumentiert, dass die BGHW Schriftstücke nicht auffinden kann.
Und meine Schriftstücke mit Empfangsbestätigung erreichen nicht die Behördenakte.
Vor diesem Hintergrund wird die Akte aus der aktenführenden BV Bremen verlangt. Es ist nicht nachvollziehbar begründet, warum ich keine Eingangsbestätigung erhalten soll.
21.07.2007
Es liegt mir ein Vermerk/Schriftstück vom 21.07.2009 in Kopie vor. Und ist nur für die Handakte angefertigt worden. Und wurde am 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit von der BGHW festgesetzt.
10.11.2009
Fehlt in den Akten
28.01.2010
Am 12.03.2010 wurden diverse Akten entnommen, welche Akten und wo sie wirklich geblieben sind ist unbekannt. Sogleich wurde der Tatbestand der Akte unterbrochen und ist nicht mehr nachvollziehbar.
Am 22.08.2011
Erstmalige Vorlage der Rest/Handakte von der aktenführenden BV Bremen am 22.08.2011 als Anlage in Kopie. Und auch das SG Bremen soll eine Kopie erhalten haben.
Damit wurde nachweisbar, Schriftstücke wurden nur für die Handakte angefertigt.
24.09.2014
24.07.2018
Hausordnung und es wird keine Empfangsbestätigung geben.
28.06.2017
Angeblich sollen Akten niemals verloren gegangen sein.
Meine Akteneinsicht soll ausreichend gewesen sein.
Dazu sei mir auch die 08.06.2009 die Handakte vorgelegt worden.
Insoweit hätte ich mich auch davon überzeugen können, dass Rest- oder Handakte keine Unterlagen enthielten, die nicht auch in der Papierakte abgeheftet war.
Nach der Einführung der elektronischen Akte wurden diese Rest- oder Handakten vernichtet.
18.01.2017
Mein Einwand ich hätte keine durchnummerierte Akte erhalten sei für die BGHW nicht nachvollziehbar, Insoweit hätte ich doch am 12.02.2016 einen paginierten Ausdruck erhalten.
Dazu ist zusagen:
Akten wurden entnommen oder haben die Behördenakte nicht erreicht womit natürlich der Geschehensablauf in der Akte unterbrochen wurde.
24.07.2018
Die Akteneinsicht wurde mir zum Schutz eines Personenkreises der BGHW verwehrt und dafür soll es auch gute Gründe geben.
Insoweit werde ich nun hinterfragen, welche Gründe es gibt und wer ist dieser Personenkreis?
21.10.2019
Meine Webseite soll Schmähkritik sein.
Und wird mit der Strafanzeige der BGHW vom 02.09.2014 widersprochen.
Die Behörde ist keine Irrenanstalt!
Bei der BGHW arbeiten nur Spezialisten.
Bei der BGHW sind auch keine kriminellen Mitarbeiter beschäftig. Sonst hätte die Staatsanwaltschaft Bremen dieses auch aufgedeckt und die Presse und das Fernsehen hätte darüber berichtet.
Mit dem folgenden Schreiben vom 17.01.2021 habe ich in 6 Punkten angedeutet, was in der Behörde und meiner Behördenakte abläuft. Dieses Handeln muss überprüft werden, damit die Behörde nicht an Ansehen verliert.
Vor diesem Hintergrund macht sich die BGHW angreifbar, wenn sie weiterhin die 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen zur Geheimhaltung festsetzt und seit dem 13.08.2019 mit dem Urteil aus dem Landgericht (LG) Hamburg festgesetzt hat. Und dabei werde ich mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bedroht.
Oder auch einer Ordnungshaft bis zu 2 Jahren.
17.01.2021
Dazu im Einklang folgen Beweismittel.
10.01.2006 (Bl.333)
Es fehlt in der Stromunfallakte Blatt 333
22.06.2009
22.06.2009
Ich erhalte keine (vollständige) Akte.