17.09.2020
Urteil aus dem LSG Bremen Az.: L 14 U 29/20 (S 29 U 111/18).
Dem Gericht ist bekannt und hat in dem vorliegenden Urteil wörtlich festgesetzt:
"Der im Jahre 1942 geborene Kläger führt bereits seit dem Jahre 2005 bei dem erkennenden Senat regelmäßig Rechtsmittelverfahren gegen die Beklagte aus Anlass dreier Arbeitsunfälle (bezüglich eines Verkehrsunfalles vom 19. Juni 1968, eines Stromunfalls vom 20. März 2001, und eines Verkehrsunfalls während einer Dienstfahrt am 17. September 1992) sowie wegen weiterer diverser Streitgegenstände (u.a. Untätigkeitsklagen, Hausverbote)."
Dem Gericht ist also eine Klagehäufung bekannt, wie sie bisher noch nie vorgekommen ist.
Dem Vorsitzenden Richter Herrn [5] und dem Sozialgericht Bremen ist auch bekannt, dass meine vielen Klagen unter Prozessdelikt, Manipulation, Untätigkeitsklagen, ungerechtfertigte Hausverbote und den Mitarbeitern der Beklagten auch "Redeverbot" usw. erteilt wurde.
Ferner hat dieses Gericht erkannt und auf der Seite 5 dokumentiert:
"Der Kläger hat am 19. November 2018 Klage beim SG Bremen erhoben und ferner geltend gemacht, ihm 1. die von der Beklagten angebotene mündliche Niederschrift in der Verwaltung mit einem Besuchstermin zu ermöglichen und ihm hierbei 2. den vollständigen Geschehensablauf in der Akte im Beisein eines Sachbearbeiters und der Polizei zu seinem eigenen Schutz zu erklären sowie ihm 3. vor dem Besuchstermin die vollständige Behördenakte einschließlich der Beschwerdeakten zum Az.: E 207/09 und E 28/11 und die Handakte in Kopie und in Papier mit durchlaufender Paginierung kostenlos zur Vorbereitung auf den Besuchstermin zu übersenden.
Es ist aktenkundig, dass ich von der Beklagte 1. keinen Besuchstermin erhalten habe und 2. sind u.a. auch die Beschwerdeakten nicht dem Kläger und auch dem Gericht nicht übersandt worden.
Dieser Tatbestand ist der Hinweis, die Beklagte hält Beweismittel zurück, dass zum Nachteil der Beklagten und zu meinem Vorteil ist.
Weiter hat die Beklagte am Landgericht (LG) Hamburg 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen zur Geheimhaltung festsetzen lassen. Darin sind auch die Akten aus dem Beschwerdeverfahren eingebunden.
Auf die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Hamburg kam es also auch in diesem Verfahren als entscheidungserheblich an. Siehe im vorliegenden Urteil auf der Seite 9.
Wird das SG Bremen nicht die vollständige Akte von der Beklagten anfordern, wäre Strafvereitlung im Amt ableitbar.
17.09.2020