In der Verkehrsunfallsache
hat mein Fachanwalt für Sozialrecht Herr Dr. jur. [7-6] mit seinem Schriftsatz vom 16.06.2008 dem LSG Bremen wörtlich mitgeteilt:
"...hat der Kläger selbst in dem beigefügten Schriftsatz vom 10.06.2008 die Kritikpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung und an den bislang erstellten Gutachten zusammengefasst."
Das LSG hat der Beklagten eine Abschrift zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme übersandt. Mit dem Vermerk "nein" hat die Beklagte auf Blatt 1287 am 23.06.2008 dokumentiert, es soll keine Stellungnahme geben. Es ist der Ansatzpunkt, zur Sachaufklärung soll nichts weiter passieren.