18.11.2004 (Bl.263)

 

Die Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 (Bl.263) hat sich die Beklagte selbst als Beweismittel für den damals laufenden Prozess angefertigt.

 

 

18.11.2004 (Bl.264)  

Angeblich hat die Beklagte das Beweismittel in den Prozess mit dem Schriftsatz vom 18.11.2004 (Bl.264) eingebracht.

 

Tatsächlich ist es aber ein Schriftsatz auf dem die Beklagte die Anlagen mit den Blattnummern 263 und 252 abgedeckt hat. Es ist der Ansatzpunkt, die Beklagte muss etwas verheimlicht. 

18.11.2004 (Bl.264)

18.11.2004 (Bl.263)

Schriftsatz der Beklagten mit der Gesprächsnotiz als Anlage in Kopie.

"Ich würde auf ein weiteres Gutachten drängen. Und das Sozialgericht sei "Herr des Verfahrens".

 

Die Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 (Bl.263) ist als Anlage in Kopie mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2004 (G 18) sofort dem Sozialgericht Bremen vorgelegt worden und hat dabei den Hinweis auf Anlagen abgedeckt. 

 

18.11.2004 

Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.

 

Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:

 

"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)" 

 

Dazu ist zu sagen:

Die Beklagte hat in dem laufenden Gerichtsprozess (S 18 U 94/04 die Entscheidung getroffen, dass das Schreiben vom 18.11.2004 (G 27) für das Gericht und die Urteilsfindung unrelevant sei. Und hat sich damit zum "Herr des Verfahrens" gemacht.

 

Sogleich hat sich die Beklagte mit Blatt 266 und dem Vermerk ein Beweismittel angefertigt und in der Behördenakte vortäuscht, Blatt 266 wird nicht in dem Prozess eingebracht. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.

 

Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.