18.12.2008
Urteil aus dem LSG Bremen zum Stromunfall:
Das Gericht hat nicht dafür gesorgt, dass die BGHW in dem Bescheid vom 27.04.2004 einen Gesundheitsschaden eingetragen hat und meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat.
Das Schreiben bzw. den Bescheid darf ich der Öffentlichkeit seit dem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen.
Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004.
30.01.2012
Geschäftsführung der BGHW hat die Unwahrheit behauptet:
Die Stellungnahme vom 29.08.2005 (Bl.174 der Akte) sei für die Entscheidung des Sozialgerichts ohne Belang.
Wahrhaftig ist die Stellungnahme vom 29.08.2005 aber als Tatbestand in dem Urteil vom 18.12.2008 zur Urteilsfindung dokumentiert.
05.01.2009
Bericht über die Vertretung vor dem LSD Bremen
Die erhobenen Manipulations-Unterstellungen sind dokumentiert.
Aber im Urteil findet sich davon nichts wieder.
13.07.2009
Dem Bearbeiter meiner Fälle Herrn [18 ]habe ich zu einer baldigen Selbstanzeige geraten. Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.
14.07.2009
Dem Bearbeiter meiner Fälle Herrn [18 ]habe ich zu einer baldigen Selbstanzeige geraten. Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.
16.07.2009
21.07.2009
Dem Bearbeiter meiner Fälle Herrn [18 ]habe ich zu einer baldigen Selbstanzeige geraten. Weil dafür die Anhaltspunkte vorlagen und noch vorliegen.
06.08.2009
Es folgt der Schriftsatz an das BSG Kassel, wegen Gewährung einer Unfallrente bzw. Stützrente wegen Stromunfalls wird die Nichtzulassungsbeschwerde wie folg begründet:
Auf der Seite 6 wurde dokumentiert.
"Dass es nach höchstrichterlicher Absicherung geradezu schreit."
14.09.2009
Mutwilligkeitskosten sollen meine Aufklärung zurückdrängen.
Mit dem Schriftsatz vom 14.09.2009 ist gesichert, die Beklagte (BGHW) will meine Aufklärung mit sogenannten Mutwillenskosten zurückdrängen. Dazu ist das SG Bremen aber noch nicht bereit.
14.09.2009
22.09.2009
Mein Schreiben an die BGHW und das Antwortschreiben der BGHW.
29.09.2009
Zusammenfassung Stromunfallsache vom 20.03.2001. - chronologisch.
Es wurde selbst von der BGHW dokumentiert, dass die Akte unvollständig ist. So fehlte auch die ausschlaggebende Akte mit Bl. 241-531.