Keine Antwort, nichts passiert, Strafvereitelung.
14.04.2008: (Bl.124/8, AU-1968)
BGHW verweigert die Aufklärung, das Gericht ist informiert.
08.05.2008: (Bl.455/8)
15.05.2008: (Bl.459) Der Vermerk dokumentiert, es soll nicht reagiert werden.
19.05.2008: (Bl.460) Dem Gericht wurde mitgeteilt:
Eine Antwort ist nicht vorgesehen. Und für das Gericht war erkennbar, die Beklagte zieht eine Grenze der Aufklärung. Das Gericht hat nicht die Staatsanwaltschaft zugeschaltet und Strafvereitelung wird ableitbar.
05.10.2009 Az.: E207/09
Es folgt eine Abschrift der "Stasiakte" das Kopieren ist untersagt.
Bei der BGHW ist die "Stasiakte" seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar.
Und das Kopieren hat mir die BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.
Gerne würde ich der BGHW den Gerichten und der Öffentlichkeit die "Stasiakte" in Kopie vorlegen, dazu habe ich aber keine Erlaubnis. Und werde seit dem 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.00,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis.
17.11.2009
Mein Beschwerdevorgang E 207/09
Es folgt die E-Mail vom 17.11.2009 der BV Bremen und melden der HV Mannheim, dass die BGHW erfahren hat, ein Ermittlungsverfahren wurde gegen die Mitarbeiter der BGHW angestrengt, so darf es nicht weitergehen und die Maßnahmen wurden festgesetzt.
Die Beteiligten wollen nicht kriminalisiert werden und setzen dazu alle Hebel in Bewegung.
28.11.2009
Es folgt die E-Mail vom 28.11.2009 der BV Bremen und melden der HV Mannheim, dass die BGHW erfahren hat, ein Ermittlungsverfahren wurde gegen die Mitarbeiter der BGHW angestrengt, so darf es nicht weitergehen und die Maßnahmen wurden festgesetzt.