Meine mit Bescheid der BGHW anerkannten Arbeitsunfälle:
Am 19.06.1968 habe ich meinen ersten Arbeitsunfall als Fahrer eines Autotransporters der Firma E. H. Harms in Bremen erlitten. Wobei uns ein alkoholisierter LKW in die Quere kam und kostete meinem Beifahrer das Leben und meine Gesundheit. Meine Gesundheitsschäden sind mit den folgenden Bildern abgebildet und in der Akte der BGHW dokumentiert.
Ich habe von Anfang an keine sachgerechte Entschädigung erhalten und kämpfe - wie andere Unfallopfer - um mein Recht.
Folgeunfälle
Die mit Bescheid anerkannten Gesundheitsschäden haben am 05.11.2002 zu einem Treppensturz mit li. Fuß-Verletzung geführt und am 08.04.2020 zu einem Sturz mit dem Fahrrad und einer Wirbelsäulenfraktur.
20.03.2001
So sah mein EKG nach meinem Arbeitsunfall (Stromschlag) aus
Bei Arbeiten an einem medizinischen Gerät kam es zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 anerkannt. Und obwohl alle Mediziner der BGHW mein VHF als Unfallfolge diagnostiziert haben, hat die BGHW keinen Gesundheitsschaden im Bescheid eingetragen. Das Sozialgericht (SG) Bremen sorgt nicht dafür, dass ich zu meinem Recht komme und so kam es bisher zu keiner Entschädigung.
§ 20 SGB X-Untersuchungsgrundsatz
Im Verwaltungsverfahren hat die BGHW erkannte und notwendige Ermittlungen unterlassen. Und führte schon am 25.10.2012 zu einer Klagehäufung, wie sie noch nie beobachtet wurde, sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte "lahm legen". Welche notwendigen Ermittlungen die Beklagte unterlassen hat wird mit den Verwaltungsentscheidungen und Schriftsätzen der BGHW von Anfang an dokumentiert.
Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.
In meinem Fall - der kein Einzelfall ist -
hat das Gericht erkennbare und notwendige Ermittlungen im Gerichtsverfahren unterlassen.
Medizinisch war der verspätete Arztbesuch nach meinem Stromunfall vom 20.03.2001 zu ermitteln und ob ich bis zum Unfalltag frei von Vorhofflimmern (VHF) war. Diese ausschlaggebenden Tatsachen habe ich mit dem Gutachten der BG ETEM vom 08.04.2009 (Bl.668/9) und dem Gutachten der Kardiologen vom 21.07.2008 nachgeholt, mit dem Ergebnis: Bis zum Unfalltag war mein Herz frei von VHF und der verspätete Arztbesuch ist bei VHF eine Unfallfolge und kann nicht zum Ablehnen meiner Ansprüche verwertet werden. Diese Tatsache will die Beklagte nicht anerkennen.
Ferner muss ein Mediziner den Schaden an der Unterseite meiner li. Kniescheibe aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 bewerten. Und auch die Muskelschwäche im li. Bein und li. Arm/Hand. Ferner ist die von den Medizinern diagnostizierte Kopfschädigung im Bescheid einzutragen.
Gericht & Beklagte wollen von der Wahrheit nichts wissen
haben die angebotene Amtshilfe nicht angenommen.
07.01.2003
19.06.2007: Amtshilfe wurde nicht zugelassen
25.06.2007
25.06.2007
BGHW kennt sich angeblich mit Stromunfällen nicht aus und hat mit Schreiben vom 07.01.2003 vorgetragen, die BGHW möchte auf die Fachkompetenz der BG ETEM (vormals BG FE) zurückgreifen.
Als die BG ETEM der BGHW (vormals Gro La BG) die Amtshilfe durch einen Mediziner angeboten hat (19.06.2007), da hat die BGHW (25.06.2007) und das LSG Bremen (25.06.2007) davon keinen gebrauch gemacht. Es ist der Ansatzpunkt, meine Klage soll abgelehnt werden und der Richter will von der Wahrheit nichts wissen.
27.04.2004
Bescheid der Beklagten (BGHW vormals Gro La BG)
Dieser Bescheid hat meinen Stromunfall als Arbeitsunfall festgesetzt jedoch den dazu notwendigen Gesundheitsschaden hat die Behörde auch nicht in den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 (Bl.239/Rs.) eingetragen.
28.07.2004: (Bl.251/2)
Schriftsatz der Beklagten
02.11.2004
Schriftsatz der Beklagten dokumentiert:
"Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z. B. um ein EKG ableiten zu lassen usw."
Tatsächlich hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen in diese Richtung unterlassen.
12.07.2005
Schriftsatz der Beklagten zum Notarztbericht
10.10.2006
In dem Urteil vom 10.10.2006 hat das SG Bremen die notwendigen
Ermittlungen unterlassen ob mein Vorhofflimmern schon vor dem Unfalltag eingesetzt hat und warum es zu meinem verspäteten Arztbesuch gekommen ist.
23.05.2007
Schriftsatz der Beklagten
19.06.2007
Beklagte und das LSG Bremen holen sich keine Amtshilfe
19.05.2008
Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2008
und mein Schreiben vom 08.05.2008 als Anlage in Kopie.
Die notwendigen Ermittlungen hat die BGHW unterlassen und mein Schreiben will die Beklagte auch nicht beantworten. Mein Schreiben bearbeitet den Verkehrsunfall (1968) und Stromunfall (2001) und ist dem LSG Bremen mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2008 bekannt.
19.05.2008
08.05.2008
21.07.2008
Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem Standard.
Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt.
Und nur weil ich in der Medizintechnik mit der Reparatur von EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.
Aus meinem Gästebuch kopiert:
Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)
#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.
Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.
Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.