In Bremen hat die BGHW schon am 05.10.2009 prognostiziert, wenn ich - Erich Neumann - feststellen sollte, dass in meiner Sache nichts weiter passiert, dann könnte es in der Behörde zu einem Auftritt mit einer Waffe kommen. Um einer möglichen Gefährdung für Leib und Leben aus dem Weg zu gehen hat mir die BGHW rechtswidrige Hausverbote erteilt und letztmalig mit dem Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen vom 19.06.2014 beseitigt wurden.
Aus dem Sozialgericht (SG) Bremen wurde nun mit dem Gerichtsbescheid vom 24.02.2023 bekannt, zur Aufklärung der Sach.-und Rechtslage wird nichts weiter passieren. Damit ist der Auslöser für einen möglichen "Amoklauf" gesichert. Die BGHW will nicht kriminalisiert werden und sich nicht in der Presse und Fernsehen rechtfertigen und das SG Bremen ist in Prozessdelikt verwickelt und haben im Visier das nichts weiter passiert. So ist es in den vorliegenden Akte und E-Mail der BGHW am 17./28.11.2009 dokumentiert.
05.10.2009
Die sogenannte "Stasiakte"
Die "Stasiakte"
Erst nach bald 2 Jahren hat mir die HV Mannheim mit dem Schreiben vom 27.05.2011 die interne Stellungnahme zum Vorgang E 207/09 der BV Bremen vom 05.10.2009 als Anlage in Kopie übersandt. Danach hat ein Kriminalhauptkommissar Bremen die interne Stellungnahme der BGHW vom 05.10.2009 (3 Seiten) gesichtet u. als "Stasiakte" bezeichnet.
Die Bezeichnung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede.
Meine Person ist nicht angreifbar:
Hausverbote sind ungerechtfertigt und mit den noch folgenden Urteilen vom 28.02.2013 und 19.06.2014 hat das Sozialgericht Bremen das rechtswidrige Handeln der Beklagten (BGHW) zur Tatsache gemacht.
18.11.2009
Die Manipulationsvorwürfe halte ich aufrecht.
17.11.2009
28.11.2009
18.01.2010
"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten
Die BGHW hat es am 18.01.2010 mit einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung zu meinem 1. Hausverbot kommen lassen. Und hat die Aufklärung der wahren Sach- und Rechtslage verzögert.
Ferner wurde mit der Verwaltungsentscheidung (18.01.2010) wörtlich festgesetzt:
"Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BGHW in Bremen in der Falkenstraße und in der Alfred-Faust-Straße werden auch keine Telefonanrufe von Ihnen beantworten."
Ob damit sogleich den Mitarbeitern der BGHW ein "Redeverbot" erteilt wurde haben Sachverständige und das Landgericht Hamburg in der Sache Geheimhaltungsliste zum Az.: 324 O 128/19 und in der Sache "Tietjensee" zum Az.: 324 O 532/18 zu klären.
Dazu müssen auch die eidesstattlichen Versicherungen von dem Regionaldirektor der Bezirksverwaltung Bremen vom 30.11.2018 und 5.12.2018 in einer öffentlichen Verhandlung im Original auf den Richtertisch kommen. Denn der Geschäftsführer hat in einer merkwürdigen eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2018 - die bisher nicht im Original vorgelegt wurde - wörtlich erklärt:
"Ich habe den Mitarbeitern der BGHW Regionaldirektion auch kein "Redeverbot", in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Jeder Mitarbeiter konnte mit Herrn Neumann dienstlich sprechen. Auch faktisch haben die Mitarbeiter nach meiner Kenntnis mit Herrn Neumann gesprochen. Mir ist auch nicht bekannt, dass eine solche Allgemeinverfügung erteilt wurde."
Ferner wurde wörtlich erklärt:
"Die Äußerungen des Herrn Neumann stellen eine unmittelbare Bedrohung für die Tätigkeit unserer Berufsgenossenschaft dar. Wir haben erst ca. am 19.10.2018 von den Äußerungen auf der Webseite von Herrn Neumann erfahren."
Von einem Sachverständigen wurde mir erklärt, hier liegt scheinbar Meineid vor. Denn tatsächlich hat die BGHW schon im Jahre 2014 von den Äußerungen auf meiner Webseite erfahren und hat am 02.09.2014 eine Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt.
Das Ermittlungsverfahren gegen meine Person mit dem Tatvorwurf; üble Nachrede und Verleumdung, wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 eingestellt.
Es könnte aber auch sein, dass eine noch fremde Person die eidesstattliche Versicherung angefertigt hat. Dieses müsste von der Staatsanwaltschaft geklärt werden.
Die Sache könnte aber auch von der BGHW mit einer Mediation (Schlichtung) erledigt werden. Dazu im Einklang hat die BGHW unter dem Az.: 324 O 532/18 und 324 O 128/19 schon aktenkundig (12.07.2019) die Mediation gewünscht.
Die BGHW will sich nicht für "Merkwürdigkeiten" rechtfertigen.
Dazu im Einklang liegt die "Stasiakte" der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) und die E-Mail vom 17.11.2009 und 28.11.2009 vor.
Weiter zur Sache Amoklauf:
Mit meinem Schreiben vom 06.03.2012 habe ich aufgeklärt, dass die Mitarbeiter unter einem möglichen "Amoklauf" leiden und könnte beseitigt werden, wenn etwas zur Aufklärung passiert.
Mit der E-Mail vom 07.03.2012 hat die BGHW zementiert, die Gefahr ist erkannt. Aber es passiert nichts zur Aufklärung und so ist die Gefahr auch nicht gebannt.
So kam es unter dem Az.: 694 Js 16567/12 zu eine Strafanzeige gegen meine Person mit dem Tatvorwurf: Bedrohung
Von mir geht keine Bedrohung aus und die Ermittlungen wurden eingestellt.
06.03.2012
07.03.2012
Betreff: Bedrohungslage, Amoklauf und Hausverbote
Ich habe mein 2. ungerechtfertigtes Hausverbot ab 09.03.2012 erhalten.
Und einen Besuchstermin sollte nur noch unter Polizeischutz möglich sein.
09.03.2012
Sogleich habe ich mein 2. ungerechtfertigtes Hausverbot ab 09.03.2012 erhalten.
Und einen Besuchstermin sollte ich nur noch unter Polizeischutz erhalten.
14.03.2012
27.03.2012
Ermittlungen gegen meine Person wurden sofort am 27.03.2013 eingestellt.
Denn ich bin kein "Amokläufer", es gab auch keine Bedrohung. Dazu im Einklang hat die BGHW auch keinen Widerspruch eingelegt.
"Stasiakte" der BHW vom 05.10.2009 ist immer dabei.
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28.02.2013
Dass die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 rechtswidrig war und die BGHW damit an Ansehen verliert, ist mit dem folgenden Gerichtsbescheid aus dem Sozialgericht (SG) Bremen vom 28.02.2013 nachvollziehbar dokumentiert und hat mein 1.Hausverbot vom 18.01.2010 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Aber das "Redeverbot" für die Mitarbeiter der BGHW hat noch Wirkung und wird mit Widerspruchsbescheid der BGHW vom 15.04.2013 nachvollziehbar dokumentiert.
28.02.2013: Az.: S 29 U 99/12
Beklagte wurde Verurteil einen Widerspruchsbescheid anzufertigen.
15.04.2013
Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 (welche ich der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglichen machen darf) rechtswidrig war, hat die BGHW mit ihrem dem folgenden Widerspruchbescheid vom 15.04.2013 selbst nachvollziehbar dokumentiert.
Mein 3. drittes und letztes Hausverbot
19.06.2014, (05.10.2009)
Am 19.06.2014 wurde mein 3. und letztes Hausverbot vom 10.05.2013 wegen der Rechtswidrigkeit mit dem Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben.
In dem Urteil aus dem SG Bremen vom 19.06.2014 wurde über das interne Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) ausführlich berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen wurde unter der Nr.: 21. Mit diesem Schreiben vom 05.10.2009 hat die BGHW weiter an Ansehen verloren.
Und das "Redeverbot" vom 18.10.2010 hat weiter Wirkung.
19.06.2014, (5.10.2009 = "Stasiakte")
Die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 war rechtswidrig. Damit hat die BGHW an Ansehen verloren.
Und in dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen wurde über das interne Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen wurde unter der Nr.: 21.
Dieses interne Schreiben (05.10.2009) der BGHW hat die Kriminalpolizei Bremen als "Stasiakte" bewertet. Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede.
24.07.2014: Az.: S 29 U 121/10, bzw. S 29 U 99/12.
Beklagte behindert die Aufklärung und muss den Schaden tragen.
Am 19.06.2014 wurden das 3. und letzte Hausverbot aufgehoben.
Die BGHW verhindert weiter die Aufklärung in der Verwaltung. Insoweit setzt die BGHW die Gesundheit ihrer Mitarbeiter erneut aufs Spiel, die unter Stress, Schlafstörungen, Alpträume und m. M. auch unter "Redeverbot" leiden. Dazu im Einklang hat die BGHW für meine Person am 24.09.2014 wie folgt die Hausordnung geändert und damit wird nachvollziehbar, die Aufklärung wird behindert. Weil ich keinen Besuchstermin erhalte.
Am 02.09.2014 hat die BGHW - mit dem Hinweis auf meine Webseite -
eine erfolglose Strafanzeige gegen meine Person und dem Tatvorwurf: Üble Nachrede und Verleumdung, angestrengt. Das Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 eingestellt. So konnte die Geschäftsführung bei dem Personal keine "Signalwirkung" auslösen und schon am 08.04.2011 geschehen sollte.
29.09.2014: Az.: S 29 U 121/10, bzw. S 29 U 99/12.
Beklagte behindert die Aufklärung und muss den Schaden tragen.
29.04.2016
Bedrohungsmanagement und Bumerangsätze
BGHW will keine Aufklärung:
Obwohl das Gericht festgestellt hat, es geht von mir keine Bedrohung aus hat die BGHW am 29.04.2016 das Bedrohungsmanagementteam der BGHW eingeschaltet. Es ist der Hinweis, dass die BGHW von einer anderen Stelle bedroht wird, nämlich vom Gesetzgeber, wegen groben Pflichtverletzungen, die der Gesetzgeber unterstrafe gestellt hat.
Die Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW - wie auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 und die "Stasiakte" der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) - hätte ich gerne der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil über meinen Fall und die Bearbeitung meiner Akte bilden kann.
Dieses sollte auch im Interesse der BGHW sein. Jedoch die BGHW gibt mir mit dem Schreiben vom 05.03.2021 wörtlich bekannt:
"Es ist nicht im Interesse der BGHW dass die Akten und Verwaltungsentscheidungengen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
13.08.2019
Schon am 13.08.2019 hat das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 324 O 128/19) einen Beschluss erlassen. Dieser Beschluss hat mir zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vorgelegt.
Die 45 Unterlagen darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen und auch nicht kopieren. Und werde dazu mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro von der BGHW bedroht und Ersatzweise werde ich mit bis zu 2 Jahre Ordnungshaft bedroht.
Unter der Nr.: 22 war auch auch die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 18.01.2010 aufgelistet und offensichtlich eine Verwaltungsentscheidung ist, mit der die BGHW an Ansehen verliert.
Hinweis:
Am 08.11.2018 kam es aber zu einer Bedrohungslage. Mit einer Sirene
konnte ich die Polizei zur Hilfe rufen und die Behörde gefahrlos verlassen. Obwohl das Einschalten der Sirene keine strafbare Handlung war, hat die BGHW externe und teure Anwälte für eine Unterlassungsklage eingeschaltet.
05.03.2021
Die Behördenakte soll nicht an die Öffentlichkeit kommen.
Insoweit habe ich auch keinen vollständigen Ausdruck erhalten.
18.10.2022
Bescheid: Hilfsmittel wird abgelehnt (E-Bike).
28.10.2022
Mein Widerspruch: "Redeverbot" ist noch nicht aufgehoben.
Und ich warte auf die Akten