In diesem Saal Nr. 11 kam es am 19.07.2023 vor dem LSG Bremen erneut und vor der gleichen Richterin (holländischer-Name) zu merkwürdigen Entscheidungen. Damals (04.03.2019) sagte mir die freundliche Richterin:

 

"Es sei die Aufgabe des Sozialgerichts dafür zu sorgen, dass der Kläger zu seinem Recht kommt".

 

Ferner wurde mir versichert: 

 

"Hier wird niemand über den Tisch gezogen".

 

Mein Recht habe ich damals nicht bekommen.  

  

Vor Gericht nichts Neues: "Das Maß ist voll"

19.07.2023 es kam zu 6 mündlichen Verhandlungen vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen im Saal Nr. 11. 2 Beamte der Justiz zur Bewachung im Gerichtssaal. Beklagte hat ihrem Prozessbevollmächtigten "Redeverbot" erteilt. Die Richterin (Holländischer-Name) wollte nicht über 45 Geheimunterlagen der Beklagten (BGHW) diskutieren. Dieses kann die Öffentlichkeit bestätigen. 

 

Merkwürdige Vereinigung ist in unserem Sozialsystem am wirken.

Nun ist zweifelsfrei erkannt, die Beklagte hat meinen Sachbearbeiter zum Prozessbevollmächtigten ernannt, dem die Beklagte schon am 18.01.2010 

mit Verwaltungsentscheidung "Redeverbot" erteilt hat u. noch am wirken ist. Diese Verwaltungsentscheidung hat die Beklagte zur Geheimhaltung unter der Androhung von bis zu 250.000 Euro oder bis zu 2 Jahren Ordnungshaft in eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW vom 13.08.2019 festgesetzt und dürfen nicht kopiert werden.     

 

Mein Ziel kann ich nur erreichen:

Wenn eine richtige Richterin mit dem "Schwert der Gerechtigkeit" zu schlägt u. der "kriminellen Vereinigung" vollständig das Handwerk legt und darf kein Teilerfolg im Streit um Unfallrente sein. 

18.01.2010

Mitarbeiter der Beklagten haben "Redeverbot".

 

22.11.2012

Nach Aufruf zur mündlichen Verhandlung erscheint für die Beklagte niemand.

 

Das folgende Schriftstück vom 18.01.2010 gibt es in drei Ausführungen.

 

Auf der zweiten Ausführung sind die Namen der Mittarbeiter aufgeführt, denen mit dieser Verwaltungsentscheidung sogleich "Redeverbot" erteilt wurde. Diese zweite Ausführung darf ich der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen.

 

Auf der dritten Ausführung (dem Original) haben die Beteiligten abgezeichnet, sie haben das "Redeverbot" zur Kenntnis genommen.

Dieses Original hält die Beklagte (BGHW) in einer unbekannten Akte bis dato zurück. 

 

Es ist der Beweis, bei der BGHW besteht Geheimhaltungsinteresse.

 

 

Die Beklagte hat "Redeverbot" erteilt

und versperrt damit die vollständige Aufklärung.

Offensichtlich ist das LSG Bremen damit einverstanden.

 

Denn schon in dem Wideraufnahmeverfahren (WA) vor dem LSG Bremen zum Az.: L 14 U 169/11 WA und L 14 U 170/11 WA war der Richter damit einverstanden, dass nach Aufruf zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand kam. So ist es in den folgenden Entscheidungen vom 22.11.2012 dokumentiert.

 

Verkehrsunfall

Bericht über die öffentliche Sitzung am LSG Bremen vom 22.11.2012 zum Az.: L 14 U 169/11 WA.

Damit ist sogleich dokumentiert, niemand ist für die Beklagte erschienen.

 

Stromunfall

Bericht über die öffentliche Sitzung am LSG Bremen vom 22.11.2012 zum Az.: L 14 U 170/11 WA.

Damit ist sogleich dokumentiert, niemand ist für die Beklagte erschienen. 

 

Wo hat die Beklagte das Schriftstück hinterlegt und dokumentiert, wer hat dem Gericht vorgetragen: Niemand wird zum Termin der mündlichen Verhandlungen erscheinen???

 

 

*** 

 

Das Gericht und die Beklagte arbeiten zusammen:

So ist es wir folgt dokumentiert:

29.05.2008 (Bl.1277)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW von meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten und wurde vom Richter aus dem SG Bremen darauf hingewiesen, ich bin über den § 200 SGB VII Informiert. Darauf hat die BGHW ihr Beweismittel geändert.

 

 

07.05.2012

Die Beklagte und das Gericht haben sich über ihr weiteres Vorgehen abgesprochen.

 

03.07.2012

 

Das Gericht hat ein schweres Geschütz aufgefahren

und die Revision nicht zugelassen.

 

Am 22.11.2012 hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen meine erhobene

Wiederaufnahmeklage mit Urteil vom 22.11.2012 (Verfahren L 14 U 169/11 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 08.04.2013 ebenfalls als unzulässig verworfen.

 

 

 

Wo bleibt die Staatsanwaltschaft?

 

31.10.2011 (S 29 U 108/11)

15.10.2011

Meine Vorhaltungen sind der Beklagten und dem SG Bremen bekannt.

Eine Stellungnahme wurde der Beklagten freigestellt und mit Nein abgelehnt. Die Beklagte hat somit meinen Anschuldigungen nicht widersprochen und war der Anknüpfungspunkt, dass das SG Bremen, die Staatsanwaltschaft Bremen hätte einschalten müssen.

 

Jedoch das Gericht ist nicht parteilos und hat die Revision nicht zugelassen und damit ein schweres Geschütz aufgefahren.

 

 

25.01.2022

Nun hat das LSG Bremen erneut ein schweres Geschütz aufgefahren

und mit dem Beschluss vom 25.01.2022 (Verfahren L 14 U 53/21 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen. 

 

Dem kann aber mit der Tatsache widersprochen werden, dass die Beklagte auch diesem Gericht keine vollständige Akte vorgelegt hat.

 

Diese Tatsache ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2021 und der in Kopie beigefügten 184 Seiten dokumentiert. Diese Akte enthält Akten die noch niemals dem Gericht zur Urteilsfindung vorgelegt wurden.

 

Erneut wird Prozessdelikt ableitbar.