5.) Untätigkeitsklage S 2 U 14/23 bei Gericht eingegangen am

20.02.2023

23.02.2023

Es folgen die Anlagen:

22.05.2013

19.02.2023

 

Schreiben aus dem SG Bremen, meine Klage ist eingegangen

23.02.2023

 

Schreiben aus dem SG Bremen mit der Anlage Schriftsatz der Beklagten

09.05.2023

24.02.2023

 

Mein Schriftsatz

15.05.2023

 

17.05.2023

Unfallkrankenhaus HH, Auswertung/Interpretation meiner Akte 

 

25.05.2023: Schreiben aus dem SG Bremen mit Anlage.

20.05.2023:

Beklagte - Standort Hamburg - kann das Klageziel nicht erkennen.

 

02.06.2023:

Mein Schriftsatz dokumentiert das Klageziel.

 

06.06.2023:

Schreiben aus dem SG Bremen

Anlage:

25.05.2023

Schriftsatz der Beklagten dokumentiert:

Es soll keine mündliche Verhandlung geben.

 

18.01.2010:

Mit der Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 ist dokumentiert, 

der Geschäftsführer am Standort Bremen hat seinen Mitarbeitern die  Bearbeitung meiner Akte untersagt. Dazu im Einklang wird nun meine Akte seit vielen Jahren am Standort Hamburg bearbeitet. So ist es mit dem Schriftsatz der Beklagten aus dem Standort Hamburg vom 20.05.2023 dokumentiert. Mit der folgenden Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 ist die Tatsache dokumentiert.    

 

22.11.2012

Wiederaufnahmeverfahren (WA)

L 14 U 169/11 WA und L 14 U 170/11 WA

Für die Beklagte kam keiner zur mündlichen Verhandlung.

Damit war das Landessozialgericht Bremen am  22.11.2012 einverstanden.

Warum sollte die Mitarbeiter am Standort Bremen auch zur mündlichen Verhandlung erscheinen, wenn sie doch gemäß der Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 "Redeverbot" haben? 

So konnte in der mündlichen Verhandlung über Manipulation und Prozessdelikt überhaupt keine Auswertung/Interpretation zum Akteninhalt möglich werden. 

  

28.02.2013:

Gerichtsbescheid zur Sache erstes Hausverbot: 

Dass die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 rechtswidrig war und die BGHW damit an Ansehen verliert, ist mit dem folgenden Gerichtsbescheid aus dem Sozialgericht (SG) Bremen nachvollziehbar dokumentiert. Insoweit muss ich die Verwaltungsentscheidung auch nicht weiter kommentieren. Aber es ist wichtig zu erfahren:

 

Nur das Hausverbot wurde aufgehoben!

So hat auch das "Redeverbot" weiter Wirkung.

 

15.04.2013

Die Verwaltungsentscheidung ist noch am Wirken.

Nur das Hausverbot wurde am 15.04.2013 mit dem Widerspruchsbescheid der BGHW Standort Bremen aufgehoben.  

  

19.06.2014:

05.10.2009 ("Stasiakte") 

SG-Urteil zur Sache 3. Hausverbot ("Michael Kohlhaas" & "Stasiakte"): 

Die Verwaltungsentscheidung der BGHW vom 10.05.2013 ist rechtswidrig und wurde mit dem SG-Urteil vom 19.06.2014 aufgehoben aber das "Redeverbot" hat weiter Wirkung.

 

 

Und in dem folgenden Urteil aus dem Sozialgericht (SG) Bremen wurde über die interne Stellungnahme ("Stasiakte") vom 05.10.2009 (drei Seiten) berichtet und gleichfalls in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit aufgenommen wurde unter der Nr.: 21. Mit dieser "Stasiakte" vom 05.10.2009 hat die BGHW weiter an Ansehen verloren. 

 

25.05.2023: Schreiben aus dem SG Bremen mit Anlage.

20.05.2023:

Beklagte - Standort Hamburg - kann das Klageziel nicht erkennen.

Die Tatsache ist gesichert, dass die Bearbeitung meiner Akte seit vielen Jahren am Standort Hamburg erfolgt. Es ist u. a. aber auch die Tatsache gesichert, dass die Mitarbeiter am Standort Bremen "Redeverbot" haben und so kann der Standort Hamburg auch nicht mit dem Standort Bremen die Auswertung/Interpretation zum Akteninhalt vornehmen.

 

Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, dass der Standort Hamburg nicht in der Lage ist, das Klageziel zu erkennen. Die Sache muss von der aktenführende Behörde - Standort Bremen - bearbeitet werden. Und das "Redeverbot" ist mit Bescheid aufzuheben.

 

Meineid & "Redeverbot"

Wenn das "Redeverbot" aufgehoben wird muss sich der Geschäftsführer für "Meineid" vor dem Landgericht (LG) Hamburg vom 5.12.2018  rechtfertigen. 

05.12.2018

Es folgt die 2. eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018,

diese wurde dem Gericht nicht im Original vorgelegt.

 

Es liegt auch kein Dokument darüber vor, dass der externe Anwalt von dem Regionaldirektor beauftragt wurde, diese merkwürdige eid. Versicherung vom 5.12.2018 dem LG Hamburg vorzulegen. Und m. M. wird Meineid dokumentiert. Dazu im Einklang fliegt die Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 und Widerspruchsbescheid der BGHW vom 15.04.2013 vor.