21.06.2024

Mein Schreiben an die Geschäftsführung der BGHW Bremen.

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18.06.2024
Sozialverband Deutschland (SoVD) ist erneut informiert.
Seit meiner E-Mail vom 18.06.2024 bleibt abzuwarten, ob es mit dem SoVD gemeinsam weitergeht und mir im Jahre 2019 eine EHRENURKUNDE überreicht haben.
19.06.2024
"Oh nein", nun ist auch noch der Ansatzpunkt von Bestechung  und der
Erpressbarkeit u.a. des Arztes Herrn [19] erkannt.
Dieses wurde von einer Person erkannt, die meinen Fall kennt. Die Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede. Die vollständigen Akten werden mit meinem Schreiben vom 21.06.2024 bei der BGHW angefordert.
Insoweit muss nun die Honorierung (Rechnungen usw.) der Gutachter aufgedeckt werden. 

09.06.2009 (Bl.1466/7)

Vermerk aus einem persönlichen Gespräch:

 

"Der Unterzeichner unterbreitete Herrn Neumann Rahmen der Akteneinsicht das Angebot, dass ihm alle Aktenunterlagen, die wesentlich sind (also keine Rechnungen usw.), nochmals zur Verfügung gestellt werden (die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen!). Das sei ein Entgegenkommen der BGHW, das nicht selbstverständlich ist."

 

Die vielen Akten habe ich erhalten und konnte die Akten studieren, wenn es meine Gesundheit zugelassen hat. 

 

Den Vermerk (09.06.2009) über das persönliche Gespräch muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.

 

Es folgt eine Abschrift über den Vermerk und ist keine Kopie! 

21.02.2003

Gutachtenauftrag mit dem Hinweis zur Honorierung: 

Von der BGHW kam der Hinweis , die Honorierung, darf nur überschritten werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

 

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin,

dass hierzu unsere vorherige Zustimmung eingeholt werden muss."

05.03.2003 (Bl.144)

25.04.2003 (Bl.159)

BGHW greift plötzlich und unerwartet in den Gutachtenauftrag

vom 21.02.2003 (Bl.132/Rs.) wie folgt wörtlich ein:

 

"Mit einer Überschreitung der Höchstsätze für die Erstattung eines eingehend begründeten wissenschaftlichen Gutachtens erklären wir uns ausdrücklich einverstanden."

 

Dazu ist zu sagen, es ist der Ansatzpunkt für Bestechung.

 

04.09.2003 (Bl.175)

Dem Gutachtenauftrag wurde die Irrtum erregende Stellungnahme

vom 29.08.2003 [Bl.174) nachgereicht. Es ist der Ansatzpunkt es wurde in den Begutachtungsprozess eingegriffen.

29.10.2003 (Bl.193)

Im Nachgang zu unserem Gutachtenauftrag vom 21.02.2003...

Wieder hat die BGHW auch diesem Gutachter kein Vernehmungsprotokoll über den Unfallhergang vorgelegt. Und wollte damit in den Begutachtungsprozess eingreifen der aber schon abgeschlossen war. 

18.11.2003 (Bl.202)

Das Gutachten war aber schon ausgefertigt, dazu im Einklang ist die Rechnung vom 18.11.2003 (Bl.202) bei der BGHW am 21.November 2003 eingegangen.

18.11.2003 (Bl.202)

Das Gutachten war bereits am 18.11.2003 ausgefertigt, dazu im Einklang ist die Rechnung vom 18.11.2003 (Bl.202) bei der BGHW am 21.November 2003 eingegangen.

 

Das Gutachten war nicht im Sinne der BGHW, denn es ist dem Vorgutachten vom 15.11.2002 gefolgt.

 

Nun versuchte die BGHW mit weiterem Schriftstücken, dass  , denn der 

mit Gutachten lag war ausgefertigt dazu im Einklang lag die Rechnung vorund die er Die Rechnung für das 

08.12.2003 (Bl.????

06.01.2004 (Bl.207)

15.04.2004 (Bl.224)

BGHW will die Ermittlungen einstellen und die Sache auf ungeklärtem Sachverhalt mit einem Widerspruchsbescheid vor das Sozialgericht zerren. Mit der wörtlichen Begründung:

 

"Herr Neumann drängt auf eine abschließende Entscheidung."