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Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)

 

#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.

Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.

Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.

 

20.03.2001

Stromunfall im Med. Techn. Notdienst.

10.10.2006

Es folgt das Urteil aus dem SG Bremen

 

07.07.2008

Leider kann ich noch kein Ergebnis bekannt geben, weil die Sache noch nicht abgeschlossen ist. 

 

21.07.2008

Die Auffassung der Gerichts entspricht nicht dem Standard.

Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt.

 

Und nur weil ich in der Medizintechnik mit EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.

 

 

05.08.2008

Dem LSG Bremen und der Beklagten wurde die Stellungnahme der Sachverständigen vom 21.07.2008 mit dem Schriftsatz von meinem Anwalt  vom 05.08.2008 bekannt.

 

20.08.2008 (Bl.480/Rs.)

 

Darauf regiert die Beklagte (BGHW) mit dem Schriftsatz vom 20.08.2008 und wurde am 13.09.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter der Nr. 15 festgesetzt.

 

Und die Beklagte konnte als Ablehnung nur noch vortragen:

"Letztendlich spricht das erstmalige Aufsuchen der Hausarztes am 25.10.2001, also nach über sieben Monaten nach dem Unfall, nicht für einen Zusammenhang der Herzbeschwerden mit dem Ereignis vom 20.03.2001.

 

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mit dem folgenden Schreiben hat der Sachverständig die Tatsache dokumentiert, dass der verspätete Arztbesuch eine Unfallfolge bei Vorhofflimmern ist.

Und damit hatte die Beklagte keine Argumente mehr zum Ablehnen.    

 

 

12.08.2022 

Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim