29.05.2008 (Bl.1277)

Es folgt ein Gesprächsnotiz der BGHW von meinem Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigten und wurde vom Richter aus dem LSG Bremen darauf hingewiesen, ich bin über den § 200 SGB VII Informiert. Darauf hat die BGHW ihr Beweismittel geändert.

 

 

07.05.2012

Es wurde über das weitere Vorgehen in meinem Fall beschlossen.

 

03.07.2012

03.07.2012

Berichte über die zwei Termine 

 

Wo bleibt die Staatsanwaltschaft?

 

31.10.2011 (S 29 U 108/11)

15.10.2011

Meine Vorhaltungen sind der Beklagten und dem SG Bremen bekannt.

Eine Stellungnahme wurde der Beklagten freigestellt und mit Nein abgelehnt. Die Beklagte hat somit meinen Anschuldigungen nicht widersprochen und war der Anknüpfungspunkt, dass das SG Bremen, die Staatsanwaltschaft Bremen hätte einschalten müssen.

 

M.M. ist das Gericht nicht parteilos und hätte eine Stellungnahme zur Aufklärung verlangen müssen. Und ist der Ansatzpunkt, Strafvereitelung im Amt liegt vor.

 

Das Gericht hat ein schweres Geschütz aufgefahren

und die Revision nicht zugelassen.

 

Am 22.11.2012 hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen meine erhobene

Wiederaufnahmeklage mit Urteil vom 22.11.2012 (Verfahren L 14 U 169/11 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 08.04.2013 ebenfalls als unzulässig verworfen. 

 

 

Das Urteil vollständig

22.11.2012

L 14 U 169/11 WA 

Für die Beklagte kam keiner zur mündlichen Verhandlung

Damit war das Gericht einverstanden.

 

Das Urteil vollständig

22.11.2012

L 14 U 170/11 WA

Für die Beklagte kam keiner zur mündlichen Verhandlung

Damit war das Gericht einverstanden.

 

18.12.2012 

Mein Schreiben an den Richter [5]

21.12.2012  

Der Richter hat erkannt,

der Einsatz von Justizbeamten war wegen meiner Person überflüssig.

 

 

25.01.2022

Nun hat das LSG Bremen erneut ein schweres Geschütz aufgefahren

und mit dem Beschluss vom 25.01.2022 (Verfahren L 14 U 53/21 WA) als unzulässig verworfen. Und hat dabei ein schweres Geschütz aufgefahren, denn die Revision wurde nicht zugelassen. 

 

Dem kann aber mit der Tatsache widersprochen werden, dass die Beklagte auch diesem Gericht keine vollständige Akte vorgelegt hat.

 

Diese Tatsache ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2021 und der in Kopie beigefügten 184 Seiten dokumentiert. Diese Akte enthält Akten die noch niemals dem Gericht zur Urteilsfindung vorgelegt wurden.

 

Erneut wird Prozessdelikt ableitbar.