Mein "Kampf um Unfallrente" wurde so kriminell, dass die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt hat. Auch das Kopieren wurde mir untersagt.
23.08.2000
Zur folgenden Abmahnung ist zu sagen:
"Anfallsartige Kopfschmerzen" sind mit Bescheid der BGHW als Unfallfolge meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 angelastet und haben meine Arbeitszeit im Außendienst gestaltet.
Zur Sache ist zu sagen:
Die im Ermittlungsverfahren angefertigten Gutachten der BGHW haben gezeigt, mein Berufsleben ist mit 60 Jahren zu Ende, ich werde aufgrund der festgestellten Unfallfolgen eine Rente erhalten und die beantragte Rentenerhöhung wird kommen. Dazu im Einklang hat die BGHW am 27.02.2004 in der Akte wörtlich dokumentiert:
"Dass aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und der beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60 Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."
Im Sinne der BGHW habe ich keine Rente und keine Rentenerhöhung erhalten. Ich habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten, damit ich beruflich wieder eingegliedert werden kann.
BGHW folgt nicht dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X
Nun kam der Verdacht auf es sei etwas schiefgelaufen, oder war es Absicht?
Dazu ist zu sagen:
Die BGHW hat meine ehemalige Arbeitgeberin Angerufen und darüber eine Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 angefertigt und unrichtige Tatsachen dokumentiert, die ich der BGHW angezeigt habe. Dazu hat die BGHW mit dem Schreiben 21.07.2008 erklärt:
"Weil die Gesprächspartnerin zugesagt habe aufgrund ihrer Darstellung könnten auf Wunsch Unterlagen zugesandt werden, bestand für die BGHW keine Veranlassung an dem vorgetragen Sachverhalt zu zweifeln. Und die BGHW beabsichtigt aufgrund meines Schreibens vom 11.07.2008 aber nicht, jetzt - mehr als 4 Jahren nach dem besagten Telefonat - hierzu weitere Ermittlungen vorzunehmen bzw. an den Betrieb heranzutreten."
Insoweit wird auch die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 nicht aus der Akte entfernt und erregt den Irrtum:
"Die Unfallfolgen - Unfall aus 1968 - spielten keine . Davon war dem Betrieb auch nichts bekannt".
Ferner wurde der Irrtum erregt:
"Der Stromunfall sei nicht erklärbar".
Nach dieser Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 hat die BGHW es zu keiner Entschädigung kommen lassen.
Die Gesprächsnotiz ist zu meinem Nachteil und erregt den Irrtum mein Stromunfall sei nicht erklärbar. Dieses war der BGHW auch bekannt, denn mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt.
Jetzt hätte die BGHW erkennen müssen, die Darstellungen der Gesprächspartnerin sind zweifelhaft und die Angebotenen Unterlagen müssen von der Arbeitgeberin nachgereicht werden.
Ohne weitere Aufklärung kam die Sache vor das SG Bremen.
Die Beklagte musste keine weitere Aufklärung mehr betreiben. Denn "Herr des Verfahrens" ist nun das Gericht. Und die Gerichte glauben nicht meinem Anwalt Dr. jur. sondern der Beklagten.
Am 18.12.2008 habe ich meine Gerichtsverfahren vor dem LSG Bremen
verloren und bin auch vor dem BSG Kassel gescheitert.
Vgl. Urteil Verkehrsunfall und Stromunfall, wie war das möglich?
Eine intensive Fehlersuche begann und die Sache wurde kriminell
Offensichtlich wollen sich die Beteiligten nicht rechtfertigen und halten die Akte zurück und haben am 13.08.2019 eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung vorgelegt. Die ich nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich machen darf und auch das Kopieren wurde mit untersagt.
Nun wurde auch die vorliegende Sache unter anderen Gesichtspunkten betrachtet. Und dazu ist zu sagen:
Bemerkenswert ist, dass der BGHW von dem ehemaligen Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Sachaufklärung angeboten werden. Die von der BGHW, warum auch immer, und zu meinem Nachteil einfach nicht bis dato angefordert wurden.
Dazu im Einklang folgen die Unterlagen
12.09.2002
Bescheid über die Ablehnung,
weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.
27.02.2004
03.03.2004
03.03.2004
22.01.2008
11.07.2008
21.07.2008
24.07.2008
29.07.2008
04.08.2008
18.09.2008
30.09.2008
Es folgt mein Schreiben an meinen Anwalt
28.10.2008
Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin
19.11.2008
Es folgt der Schriftsatz an das LSG Bremen von meinem Anwalt
07.01.2009
Gesprächsnotiz über einen ruhigen Gesprächsverlauf vom 06.01.2009
07.01.2009
Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BV Bremen
09.01.2009
Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin
Anlagen
31.10.2008
19.11.2008
14.01.2009
Antwortschreiben der BGHW auf mein Schreiben vom 07.01.2009
15.01.2009 mein Schreiben
20.01.2009 BGHW will keine Ermittlungen durchführen.
20.12.2015
BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund
04.01.2016
BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund
05.01.2016
05.03.2021
BGHW hält die (vollständige) Akte zurück.
Dazu im Einklang habe ich mit dem Schreiben der BGHW vom 05.03.2021 eine Akte mit 184 Seiten in Kopie erhalten, die mir noch niemals vorlag.