Mein "Kampf um Unfallrente" wurde so kriminell, dass die BGHW 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW unter der Androhung von bis 250.000 € Ordnungsgeld oder bis zu 2 Jahren Gefängnis am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt hat. Auch das Kopieren wurde mir untersagt. 

 

 

 

23.08.2000

Zur folgenden Abmahnung ist zu sagen:

"Anfallsartige Kopfschmerzen" sind mit Bescheid der BGHW als Unfallfolge meinem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 angelastet und haben meine Arbeitszeit im Außendienst gestaltet. 

 

Zur Sache ist zu sagen:  

Die im Ermittlungsverfahren angefertigten Gutachten der BGHW haben gezeigt, mein Berufsleben ist mit 60 Jahren zu Ende, ich werde aufgrund der festgestellten Unfallfolgen eine Rente erhalten und die beantragte Rentenerhöhung wird kommen. Dazu im Einklang hat die BGHW am 27.02.2004 in der Akte wörtlich dokumentiert:

 

"Dass aufgrund der festgestellten Unfallfolgen und der beantragten Rentenerhöhung und des Alters von über 60 Jahren keine Aussicht mehr besteht, ihn durch finanzielle Unterstützung wieder beruflich einzugliedern."  

 

 

Im Sinne der BGHW habe ich keine Rente und keine Rentenerhöhung erhalten. Ich habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten, damit ich beruflich wieder eingegliedert werden kann.

 

BGHW folgt nicht dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X

Nun kam der Verdacht auf es sei etwas schiefgelaufen, oder war es Absicht?

  

Dazu ist zu sagen:

Die BGHW hat meine ehemalige Arbeitgeberin Angerufen und darüber eine Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 angefertigt und unrichtige Tatsachen dokumentiert, die ich der BGHW angezeigt habe. Dazu hat die BGHW mit dem Schreiben 21.07.2008 erklärt:

 

"Weil die Gesprächspartnerin zugesagt habe aufgrund ihrer Darstellung könnten auf Wunsch Unterlagen zugesandt werden, bestand für die BGHW keine Veranlassung an dem vorgetragen Sachverhalt zu zweifeln. Und die BGHW beabsichtigt aufgrund meines Schreibens vom 11.07.2008 aber nicht, jetzt - mehr als 4 Jahren nach dem besagten Telefonat - hierzu weitere Ermittlungen vorzunehmen bzw. an den Betrieb heranzutreten."

 

Insoweit wird auch die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 nicht aus der Akte entfernt und erregt den Irrtum:

 

"Die Unfallfolgen - Unfall aus 1968 - spielten keine . Davon war dem Betrieb auch nichts bekannt". 

 

Ferner wurde der Irrtum erregt:

 

"Der Stromunfall sei nicht erklärbar".

 

Nach dieser Gesprächsnotiz vom 03.03.2004 hat die BGHW es zu keiner Entschädigung kommen lassen.

 

Die Gesprächsnotiz ist zu meinem Nachteil und erregt den Irrtum mein Stromunfall sei nicht erklärbar. Dieses war der BGHW auch bekannt, denn mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 wurde mein Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt. 

 

Jetzt hätte die BGHW erkennen müssen, die Darstellungen der Gesprächspartnerin sind zweifelhaft und die Angebotenen Unterlagen müssen von der Arbeitgeberin nachgereicht werden. 

 

Ohne weitere Aufklärung kam die Sache vor das SG Bremen.

 

Die Beklagte musste keine weitere Aufklärung mehr betreiben. Denn "Herr des Verfahrens" ist nun das Gericht. Und die Gerichte glauben nicht meinem Anwalt Dr. jur. sondern der Beklagten.

 

Am 18.12.2008 habe ich meine Gerichtsverfahren vor dem LSG Bremen

verloren und bin auch vor dem BSG Kassel gescheitert. 

Vgl. Urteil Verkehrsunfall und Stromunfall, wie war das möglich? 

 

Eine intensive Fehlersuche begann und die Sache wurde kriminell 

Offensichtlich wollen sich die Beteiligten nicht rechtfertigen und halten die Akte zurück und haben am 13.08.2019 eine Liste mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW zur Geheimhaltung vorgelegt. Die ich nicht der Öffentlichkeit und Gerichte zugänglich machen darf und auch das Kopieren wurde mit untersagt

 

Nun wurde auch die vorliegende Sache unter anderen Gesichtspunkten betrachtet. Und dazu ist zu sagen:

 

Bemerkenswert ist, dass der BGHW von dem ehemaligen Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Sachaufklärung angeboten werden. Die von der BGHW, warum auch immer, und zu meinem Nachteil einfach nicht bis dato angefordert wurden.

 

 

Dazu im Einklang folgen die Unterlagen 

12.09.2002

Bescheid über die Ablehnung,

weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.

 

27.02.2004

 

03.03.2004

03.03.2004

 

22.01.2008

 

11.07.2008

 

21.07.2008

24.07.2008

29.07.2008

 

04.08.2008

 

18.09.2008

 

30.09.2008

Es folgt mein Schreiben an meinen Anwalt

 

28.10.2008

Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin

 

19.11.2008

Es folgt der Schriftsatz an das LSG Bremen von meinem Anwalt

 

07.01.2009

Gesprächsnotiz über einen ruhigen Gesprächsverlauf vom 06.01.2009

07.01.2009

Mein Schreiben an den Geschäftsführer der BV Bremen

 

09.01.2009

Es folgt mein Schreiben an meine damalige Arbeitgeberin

Anlagen

31.10.2008

19.11.2008

 

14.01.2009

Antwortschreiben der BGHW auf mein Schreiben vom 07.01.2009

 

15.01.2009 mein Schreiben

20.01.2009 BGHW will keine Ermittlungen durchführen.

 

20.12.2015

BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund

 

04.01.2016

BGHW ermittelt nicht den Kündigungsgrund

 

05.01.2016

05.03.2021

BGHW hält die (vollständige) Akte zurück.

Dazu im Einklang habe ich mit dem Schreiben der BGHW vom 05.03.2021 eine Akte mit 184 Seiten in Kopie erhalten, die mir noch niemals vorlag.