Die BGHW und ihre externen Hamburger Anwälte haben das LG Hamburg um eine antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Sollte dennoch Bedenken am Erlass der einstweiligen Verfügung bestehen, so bitten die Anwälte um telefonische Kontaktaufnahme.
M.M haben die Anwälte schon erkannt, ihr Antrag wird abgelehnt und wollten nur im Telefonat mit dem Gericht darüber sprechen.
Dazu im Einklang wollte die BGHW die Mediation und dem hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 21.05.2019 zugestimmt.
Das Telefonat hat es am 27.11.2018 gegeben. Dazu im Einklang habe ich die beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 29.11.2018 aus dem LG Hamburg wie folgt erhalten.
Es ist mir unerklärliche, dass die Hamburger Anwälte vom LG Hamburg darüber aufgeklärt werden, wie sie zu einer antragsgemäßen Entscheidung kommen.
So eine Rechtsberatung habe ich aus dem Sozialgericht Bremen niemals bekommen und frage die Öffentlichkeit & Gerichte:
Was hat die BGHW was ich nicht habe!?
27.11.2018
04.12.2018
Mit dem folgenden Schriftsatz vom 04.12.2018 hat die BGHW mit ihren Hamburger Anwälten nachvollziehbar dokumentiert:
Anlage Ast 6
Auf Telefonischem Hinweis wurde nun dem LG Hamburg mit dem Schriftsatz vom 04.12.2018 die eid. Versicherung von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen vom 30.11.2018 im Original als Anlage Ast 6 von dem Anwalt vorgelegt.
Anlage Ast 8
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 05.12.2018 teilt die Hamburger Anwälte dem LG Hamburg mit, der Geschäftsführer habe noch weitere Prüfungen durchgeführt, ob ein Redeverbot gegenüber meiner Person in den Akten vorhanden ist. Ein Redeverbot sei nicht ersichtlich, insoweit hat der Geschäftsführer die eid. Versicherung noch einmal am 5.12.2018 ergänzt. Diese wurde als Anlage Ast 8 nur in Kopie von den Hamburger Anwälten dem LG Hamburg übersandt.
30.01.2019
12.02.2019
21.03.2019
23.03.2019
25.03.2019
01.04.2019
16.04.2019
19.05.2019
20.05.2019
21.5.2019
Dazu im Einklang wollte die BGHW die Mediation und dem hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 21.05.2019 zugestimmt.
08.06.2019
12.07.2019
12.09.2019