28.05.1970
Bescheid über Unfallfolgen:
Falsche Tatsachenfeststellungen und damit erspart sich die Berufsgenossen die mögliche Entschädigung.
Falsche Tatsachenfeststellung:
1.) Abbruch am unteren Kniescheibenpol li. ist eine falsche Tatsachenfeststellung.
Es handelt sich nämlich um einen kleinen Abbruch an der Kniescheibenunterseite, der jetzt Knöchern wieder fest mit der Kniescheibe verheilt ist, allerdings mit einer geringen Verschiebung.
Es kam also zum Abbruch an der li. Kniescheibenunterseite mit all seinen nicht mehr aufhörenden Beschwerden und ist die Reibefläche.
Dazu im Einklang liegen die Arztberichte und medizinischen Gutachten wie folgt vor. Und im Verwaltungsverfahren der BGHW angefertigt wurden.
Arztbericht vom 12.10.1968 (Bl.62/Rs.)
Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit seinen Beschwerden.
Berufswechsel wurde von dem Unfallarzt angekündigt.
02.12.1968 (Bl.73)
Der Abbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheiben mit all seinen Beschwerden wurden hat der Unfallarzt dokumentiert.
Anlage
22.12.2004
Mein damaliger Anwalt hat der BGHW das Zurückhalten von Beweismittel offensichtlich gemacht.
Muskelschwäche
Meine Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand wurde mit Bescheid vom 28.05.1970 als Unfallfolge von Anfang an anerkannt. Aber kein Gutachter hat die Muskelschwäche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beziffert.
Die Muskelschwäche besteht auch weiterhin und so haben die Unfallärzte der BGHW auch am 30.05.2018 mitgeteilt, eine Bezuschussung eines E-Bikes erscheint durchaus sinnvoll.
BGHW hat die Bezuschussung für das Hilfsmittel abgelehnt und die Muskelschwäche führte zu einem weiteren Unfall.
30.05.2018 Anlage
19.06.2018
24.06.2018
Lendenwirbelkörperfraktur L4,
Lendenwirbelkörperfraktur L4, ist die Unfallfolge aus meinem Fahrradsturz vom 08.04.2020 ausgelöst durch Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein.
Natürlich habe ich den Folgeunfall der BGHW zur Anerkennung gemeldet. Aber ohne einen Mediziner eingeschaltet zu haben, lehnte die BGHW die Anerkennung ab. Und damit wurde auch sogleich verhindert, dass die MdE beziffert wurde.
Die Muskelschwäche besteht auch weiterhin und hat am 08.04.2020 zu einem Fahrradsturz mit einer
Es , ist aber von Anfang an nicht entschädig woren. wurde aber nicht entschädigt.
Denn der Gutachter hat in seinem medizinischen Gutachten vom 15.06.2005 überhaupt keine Beurteilung über die Muskelschwäche in meinem li. Arm/Hand und li. Bein mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgegeben.
der Tatsachenfeststellung zur Muskelschwäche im li. Arm/Hand und li. Bein vorgenommen und auf seinem Fachgebiet ligt.
vorgenommen:
den Irrtum erregt, der Neurologe hätte die Muskelschwäche schon mit einbezogen, dem ist aber nicht so. Und der Neurologe hatte auch explizit darauf hingewiesen. So erspart sich die BGHW die Entschädigung.
27.08.2021
BG-Ambulanz Bremen legt einen Verlaufsbericht zum AU-1968 vor.
In der BG-Ambulanz Bremen wurde am 27.08.2021 ein Verlaufsbericht über meinen 1. Arbeitsunfall vom 19.06.1968 angefertigt. Und dokumentiert, wie ich von der BG als Unfallverletzter behandelt wurde. Nach SHT soll es zu einer besonderen Heilbehandlung bei einem Neurologen kommen.
Migräne accompagnée
Erst nach 34 Jahren und mit Bescheid vom 12.09.2002 hat die BGHW "anfallsartige Kopfschmerzen" als Unfallfolge anerkannt. Mit einem weiteren Bescheid vom 25.02.2008 hat die BGHW ihren Bescheid vom 12.09.2002 als rechtswidrig bezeichnet und hätte sich damit eine mögliche Entschädigung und die Behandlungskosten ersparen können. Dem ist das LSG Bremen in dem Urteil vom 18.12.2008 (Az. L14 U 183/05) aber nicht gefolgt.
Bei den "anfallsartigen Kopfschmerzen" kommt hinzu, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um ein Symptom handelt. Die BGHW hat also die Nebenerscheinungen nicht im Bescheid übernommen und somit auch nicht entschädigt. Obwohl eine Migräne accompagnée von den Gutachtern der BGHW diagnostiziert wurde.
Dazu im Einklang liegt die Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG Hamburg vom 17.11.2011 vor.
Retropatellare Arthrose
Meine retropatellare Arthrose links ist als Unfallfolge mit einer MdE 10% seit dem 31.01.2003 (Bl.561) aktenkundig, konnte bisher aber nicht entschädigt werden.
Weil die BGHW Beweismittel vor dem Rentengutachter zurückgehalten hat. So hat es der Rentengutachter am 13.02.2011 nachvollziehbar dokumentiert.
In dem Verlaufsbericht (27.08.2021) wurde u. a. über meine retropatellare Arthrose links und Lendenwirbelkörperfraktur L4, als Unfallfolge aufgeführt. Jedoch merkwürdiges Handeln der BGHW und das Zurückhalten von Beweismittel haben die Entschädigung bisher verhindert.
Die "gefährliche Wahrheit", meine Erkrankungsgeschichte und mehr ist auf meiner Webseite nachzulesen.
Meine Berichterstattung ist nicht im Sinne der BGHW
und hat zu Gefängnisstrafen geführt.