Ärger mit der Berufsgenossenschaft nimmt kein Ende.
Seit 2001 kämpfe ich um meine sachgerechte Unfallrente. Im Jahre 2013 habe ich meine Webseite eröffnet und über den merkwürdigen Geschehensablauf berichtet. Damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil bilden kann, habe ich meine Behördenakte der Öffentlichkeit mit meiner Webseite zugänglich gemacht und habe dazu von meiner Meinungsfreiheit gebrauch gemacht. Mit dem Schreiben vom 05.03.2021 hat mir die BGHW wörtlich mitgeteilt:
"Es ist nicht im Interesse der BGHW, dass Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
Das Motiv
Die Unterlagen sollen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, dafür gibt es natürlich ein Motiv. Und das Motiv hat die BGHW selbst auf den folgenden Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert und sind die Anknüpfungspunkte für eine Mediation.
Ferner liegt das Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 vor, darin wurde wörtlich vorgetragen:
"Da aber Herr Neumann nicht nur seine Verwaltungsakte 1:1 veröffentlicht, sondern diese stets auch kommentiert und dabei gerne auch die Grenze zur Schmähkritik und zu Formalinjurien überschreitet, muss man die BfDI davon überzeugen, dass es hier nicht nur um eine neutrale Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken nach § 2a IWG geht, sondern immer auch Ehrverletzungen von Beschäftigten, Gutachtern, Richtern u.dgl. eingetreten sind und drohen. [...]
Man könnte zwar gegenüber Herrn Neumann Nutzungsbestimmungen festlegen, dass der Akteninhalt nur ohne ehrverletzende Kommentierungen u. dgl. veröffentlicht werden darf. Allerdingst wird gerade an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Herrn Neumann gearbeitet, sodass solche Nutzungsbestimmungen eher selbstschädigender Natur wären."
Dazu ist zu sagen:
Leider hat die BGHW mir gegenüber nicht die Nutzungsbestimmungen für die Verwaltungsakte festgelegt, sondern hat sich für die strafbewehrten Unterlassungserklärungen entschieden. Unterlassungserklärungen kann ich nicht unterzeichnen, weil ich meine Behördenakte der Öffentlichkeit zugänglich machen muss, damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil darüber bilden kann, ob es gemäß dem Grundgesetz Art. 20 (4),zum Widerstand kommen soll. Dabei soll es natürlich zu keiner Ehrverletzung kommen. Insoweit werden die Aktenteile nun erst einmal ohne meine Kommentierung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Und es werden die Urteile und Unterlagen beigefügt, welche die Aktenteile von anderer Seite kommentieren. Dazu gehört auch dass von der BGHW am 02.09.2014 gegen meine Person angestrengte Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf: Üble Nachrede und Verleumdung. Das Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 unter dem Az.: 6933 Js 68097/14 gegen meine Person eingestellt.
05.08.2021
Antrag auf Nutzungsbestimmungen meiner Behördenunterlagen
Vorerst werde ich im Sinne der BGHW über bestimmte Behördenunterlagen nicht mehr auf meiner Webseite berichten und auch nicht über die 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen wie sie von der BGHW zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit mit der Liste vom 13.08.2019 festgesetzt wurden.
Dazu im Einklang gibt es aus dem Landgericht (LG) Hamburg das Versäumnisurteil in der Sache "Geheimhaltungsliste" mit dem Az.: 324 O 128/19. Ich werde auch nicht über die eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018 in der Sache "Tietjensee" mit dem Az.: 324 O 532/18 berichten. Mit dem Hinweis auf die E-Mail der BGHW vom 07.03.2018 13:42 (-178/9-) erwarte ich von dem Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Bremen, dass die Nutzungsbestimmungen für meine Behördenunterlagen festgelegt werden. Und stelle dazu im Einklang meinen Antrag nicht nur auf diesem Wege.
Werden die Nutzungsbestimmungen festgelegt werde ich mich natürlich daran halten und es wird keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen der BGHW mehr geben. Und seit Weihnacht 2019 zu meiner mehrfachen Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen geführt haben. Wie die folgenden Entlassungsscheine dokumentieren und meine Existenz und Gesundheit bedrohen.
21.05.2019
11.07.2019
Mediation durch Beschluss aus dem LG Hamburg festgesetzt.
Die Mediation war schon vom LG Hamburg mit Beschluss vom 21.05.2019 festgesetzt. Leider haben die Mediatoren die Mediation (Schlichtung) verweigert und wurde mit der E-Mail aus dem LG Hamburg vom 11.07.2019 bekannt gemacht.
Ferner liegt das Schreiben der BGHW vom 07.03.2018 vor, darin wurde wörtlich vorgetragen:
"Da aber Herr Neumann nicht nur seine Verwaltungsakte 1:1 veröffentlicht, sondern diese stets auch kommentiert und dabei gerne auch die Grenze zur Schmähkritik und zu Formalinjurien überschreitet, muss man die BfDI davon überzeugen, dass es hier nicht nur um eine neutrale Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken nach § 2a IWG geht, sondern immer auch Ehrverletzungen von Beschäftigten, Gutachtern, Richtern u.dgl. eingetreten sind und drohen. [...]
Man könnte zwar gegenüber Herrn Neumann Nutzungsbestimmungen festlegen, dass der Akteninhalt nur ohne ehrverletzende Kommentierungen u. dgl. veröffentlicht werden darf. Allerdingst wird gerade an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von Herrn Neumann gearbeitet, sodass solche Nutzungsbestimmungen eher selbstschädigender Natur wären."
Dazu ist zu sagen:
Leider hat die BGHW mir gegenüber nicht die Nutzungsbestimmungen für die Verwaltungsakte festgelegt, sondern hat sich für die strafbewehrten Unterlassungserklärungen entschieden. Unterlassungserklärungen kann ich nicht unterzeichnen, weil ich meine Behördenakte der Öffentlichkeit zugänglich machen muss, damit sich die Öffentlichkeit ein eigenes Urteil darüber bilden kann, ob es gemäß dem Grundgesetz Art. 20 (4),zum Widerstand kommen soll. Dabei soll es natürlich zu keiner Ehrverletzung kommen. Insoweit werden die Aktenteile nun erst einmal ohne meine Kommentierung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Und es werden die Urteile und Unterlagen beigefügt, welche die Aktenteile von anderer Seite kommentieren. Dazu gehört auch dass von der BGHW am 02.09.2014 gegen meine Person angestrengte Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf: Üble Nachrede und Verleumdung. Das Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Schreiben vom 26.05.2015 unter dem Az.: 6933 Js 68097/14 gegen meine Person eingestellt.
05.08.2021
Antrag auf Nutzungsbestimmungen meiner Behördenunterlagen
Vorerst werde ich im Sinne der BGHW über bestimmte Behördenunterlagen nicht mehr auf meiner Webseite berichten und auch nicht über die 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen wie sie von der BGHW zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit mit der Liste vom 13.08.2019 festgesetzt wurden.
Dazu im Einklang gibt es aus dem Landgericht (LG) Hamburg das Versäumnisurteil in der Sache "Geheimhaltungsliste" mit dem Az.: 324 O 128/19. Ich werde auch nicht über die eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018 in der Sache "Tietjensee" mit dem Az.: 324 O 532/18 berichten. Mit dem Hinweis auf die E-Mail der BGHW vom 07.03.2018 13:42 (-178/9-) erwarte ich von dem Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Bremen, dass die Nutzungsbestimmungen für meine Behördenunterlagen festgelegt werden. Und stelle dazu im Einklang meinen Antrag nicht nur auf diesem Wege.
Meine Pflicht und Schuldigkeit habe ich getan
Grundgesetz Art. 5 (1)
Grundgesetz Art. 20 (4)
21.10.2021
"Herr Neumann nervt", berichtet die Presse.
Denn ich kämpfe um mein Recht und eine sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen. Dazu im Einklang benötige ich einen Bescheid der BGHW. So etwas geht den Beteiligten natürlich auf die Nerven.
Im Kampf um Unfallrente habe ich von dem Grundgesetz Gebrauch gemacht und bin im Gefängnis gelandet.
24.11.2021 von 15:30 bis ca 16:00
Telefonat mit meinem Sachbearbeiter Herrn [2-1] und in 4 Wochen in Rente geht.
Am 05.06.2019 ist es zu merkwürdigen Mediationen gekommen.
Nun habe ich von Herrn [2-1] erfahren, dem Mediationsrichter [19-14] war schon vor der Sitzung bekannt, dass die Geschäftsführung BGHW kein Angebot von zur Mediation mit geben wird.
Damit verliert die deutsche Sozialversicherung an Ansehen.
Denn der Richter hatte im Termin vorgespiegelt, dass die BGHW kein Angebot dabei haben wird, sei für den Richter eine Überraschung.
Und sagte in der Verhandlung an die BGHW gewandt, sie müssen doch ein Angebot von der Geschäftsführung zur Mediation mitbekommen haben.
Und der Sachbearbeiter wiederholte seine Antwort, dass er kein Angebot mitbekommen habe.
26.11.2021
Von der BGHW habe ich eine Bestätigung angefordert
Mein Schreiben an den Direktor am SG Bremen.
Angeblich ist das Schreiben mit den Anlagen in Kopie nicht auffindbar.
26.11.2021
26.11.2021: Mein Einschreiben an die BGHW, als Anlage in Kopie