25.04.2008

Nach der Gesprächsnotiz (15.04.2008) kam mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom 14.04.2008 das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2]. Und wurde am 13.08.2019 zur Geheimhaltung von der BGHW unter der Nr. 2 festgesetzt. Denn die Beklagte folgt nicht den Einschätzungen der Gutachter und verliert ihr Ansehen, wenn dieses Schreiben an die Öffentlichkeit kommt. 

Mit dem Schreiben vom 30.04.2008 hat die Beklagte (BGHW) meinen Anwalt wie folgt aufgefordert:

 

"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen." 

 

Dieses Schreiben (30.04.2008) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 17 festgesetzt. 

 

30.04.2008

Anlage

28.04.2008

 

05.05.2008 

Natürlich konnte mein Anwalt bei dem riesigen Aktenmaterial nicht der BGHW folgen. Und wurde mit dem Schreiben vom 05.05.2008 nachvollziehbar dokumentiert.