Aus meinem Gästebuch kopiert:

 

   
Kommentare: 207
  • #207#207

Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)

 

#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.

Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.

Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.

 

06.02.2001 

Mit dem später aufgetauchtem Vorbefund vom 06.02.2001 konnte dem LSG Bremen glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern. Jedoch hat das Gericht und die Beklagte diesen Befund keinem Gutachter vorgelegt. 

Den Vorbefund hat die Notärztin am 08.06.2005 bestätigt.

 

20.03.2001

Stromunfall im Med. Techn. Notdienst.

 

Am 20.03.2001 habe ich in der Medizintechnik einen starken Stromschlag mitten durch mein Herz überlebt und hat zu chronischem Vorhofflimmern (VHF) geführt. Ein Sachverständiger hat am 08.09.2009 dokumentiert:

 

"Dass die im Rahmen des Vorhofflimmerns auftretende Arrhythmie, die zu einer Unregelmäßigkeit des Herzschlags und des Pulses führt, aufgrund der Beschwerdearmut und oft sogar bestehenden subjektiven Beschwerdefreiheit häufig nicht oder erst verspätet zu einem Arztbesuch Anlass gibt."

 

Es ist also eine Unfallfolge, dass das VHF bei mir erst nach 7 Monaten mit EKG-Ableitung objektiviert und dokumentiert wurde. Um den Zusammenhang zwischen Stromschlag und VHF herzustellen wird im Einzelfall ein Vorbefund gefordert, den konnte ich beibringen und hat glaubhaft gemacht, bis zum Unfalltag den 20.03.2001 war mein Herz frei von VHF.

 

Diesen wichtigen Vorbefund hat das Sozialgericht (SG) Bremen aber nicht dem Gerichtsgutachter bekannt gemacht und ist in seinem Gutachten (03.05.2005) von der falschen Tatsache ausgegangen, mein Herz hätte schon vor dem Unfalltag unter VHF zu leiden gehabt. Diesem Gutachten folgt das SG Bremen vollumfänglich und ich erhalte keine Entschädigung.

 

31.01.2002

Mit Posteingangsstempel vom 05.02.2002 (Bl.1) ist der BGHW (vormals GroLa BG) mein Arbeitsunfall schriftlich bekannt geworden. Und erst nach zwei Begutachtungsaufträgen hat die BGHW am 05.03.2003, angekündigt, dass nunmehr unbedingt genaue Angaben zu dem damaligen Stromfluss gemacht werden müssen. 

08.05.2002

Gutachtenauftrag mit dem Hinweis:

 

Es muss eine Wahrscheinlichkeit bestehen und wurde erbracht,

nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde nicht gefragt. 

 

15.11.2002

Das Gutachten hat die Wahrscheinlichkeit bestätigt. 

Obwohl dem Gutachter nicht bekannt war, dass es für die Begutachtung den ausschlaggebenden Vorbefund vom 06.02.2001 gibt, der glaubhaft gemacht hat, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern.  

 

GroLa BG (jetzt BGHW), angeblich mit Stromunfällen keine Erfahrung.

07.01.2003

07.01.2003 (Bl.127)

27.01.2003

04.02.2003: (Bl.129/Rs.)

10.02.2003: (Bl.130/1)

19.02.2003: (Bl.134)

 

21.02.2003

Gutachtenauftrag an Hamburg mit dem Hinweis:

 

Es muss eine Wahrscheinlichkeit bestehen und wurde mit dem Hamburger Gutachten vom 27.10.2003 erbracht

 

03.03.2003 (Bl.135)

Mit dem Aktenvermerk werden Maßnahmen nachvollziehbar,

mit dem sich die BG mögliche Entschädigungen erspart.

 

Mein Hinweis:

Im Begutachtungsauftrag vom 08.05.2002 hat die BGHW keine vollständigen Fragen gestellt und so hat die BGHW einen Aufhänger für den weiteren Begutachtungsauftrag.

 

05.03.2003 (Bl.136) Aktenvermerk nun erst die genauen Angaben?! 

 

 

19.02.2003 (Bl.134)

03.03.2003 (Bl.135) Aktenvermerk über die N i e d e r s c h r i f t

05.03.2003 (Bl.136) Aktenvermerk:

Nun wurde mitgeteilt, dass nunmehr unbedingt genaue Angaben zu dem damaligen Stromfluss gemacht werden müssen.

 

Mein Hinweis:

Es ist schon merkwürdig, dass die BGHW erst nachdem zweiten Begutachtungsauftrag genaue Angaben zu dem damaligen Stromfluss dokumentieren will. So etwas wird natürlich vor einem Begutachtungsauftrag dokumentiert. Und natürlich unmittelbar nachdem die Unfallmeldung eingegangen ist.

 

 

 

11.03.2003

N i e d e r s c h r i f t

 

 

29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme

und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen.

04.09.2003

GroLa BG (jetzt BGHW) hat in den Begutachtungsprozess erfolglos eingegriffen mit dem Irrtum erregenden Beweismittel vom 29.08.2003 Bl. 174.

 

27.10.2003

Das Gutachten hat die Wahrscheinlichkeit bestätigt.

 

 

Und wieder wurde keine MdE beziffert.

 

Und der später aufgetauchte Vorbefund vom 06.02.2001 bestätigt das Gutachten. Und hat zementiert, bis zum Unfalltag war mein Herz frei von Vorhofflimmern.   

Das Handeln der BGHW ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit

und ist mit dem folgenden Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 2 festgesetzt.

27.04.2004

Bescheid der Beklagten (BGHW vormals Gro La BG)

 

Dieser Bescheid hat meinen Stromunfall als Arbeitsunfall festgesetzt jedoch den dazu notwendigen Gesundheitsschaden hat die Behörde auch nicht in dem Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 eingetragen. So etwas ist nicht im Rahmen der Gesetzmäßigkeit und verhindert meine mögliche Entschädigung.

 

Am 13.08.2019 hat die BGHW ihren Bescheid vom 27.04.2004 zur Geheimhaltung von 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW festgesetzt mit der Nr.: 9. Siehe auch >Klick.

 

27.04.2004

Bescheid 

 

Einen Arbeitsunfall - ohne Gesundheitsschaden - gibt es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht.  

 

28.07.2004

Schriftsatz der Beklagten

 

22.10.2004 (Bl.256/60)

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

 

02.11.2004

Schriftsatz der Beklagten dokumentiert:

 

"Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z. B. um ein EKG ableiten zu lassen usw."

 

Tatsächlich hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen in diese Richtung unterlassen. 

  

28.02.2005: Die Beklagte hat die Beweismittel hervorgehoben,

dabei ist die Beklagte aber nicht ihrer Wahrheitspflicht gefolgt.   

 

12.03.2005

Die Beklagte (BGHW) will nicht erkennen, dass der Notarztbericht vom 06.02.2001 ein ausschlaggebender Vorbefund ist. 

 

21.03.2005

In dem späteren Gerichtsgutachten von Dr. med. [11-7] vom 03.05.2005 wurde nicht erkennbar, dass der Schriftsatz (21.03.2005) an den Gutachter weitergeleitet wurde. Und so fundiert das Gutachten auf einem Tatbestand der nicht auf meinem Fall basiert. 

Und ist von dem unrichtigen Tatbestand ausgegangen, mein Herz habe schon vor dem Stromunfall unter Vorhofflimmern zu leiden gehabt.

 

Insoweit wurde auch in dem Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 dokumentiert, ich konnte glaubhaft machen , bis zum Unfalltag am 20.03.2001 war mein Herz frei von Vorhofflimmern. 

 

21.03.2005 (Bl.273/4)

Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.

 

24.03.2005

Es ist dokumentiert, dass des Klägers-Schriftsatz vom 21.03.2005 an die Beklagte (BGHW) mit dem Schreiben aus dem SG Bremen weitergeleitet wurde. Es gibt aber keine Verfügung, dass der Schriftsatz vom 21.03.2005 auch an den Gerichtsgutachter weitergeleitet wurde. 

 

Es folgt die Anlage:

21.03.2005

Schriftsatz von meinem damaligen Anwalt Herrn Dr. jur. [7-6]

Dieser Schriftsatz wurde an die Beklagte weitergeleitet. Es gibt aber kein Hinweis, dass der Schriftsatz vom 21.03.2005 an den Gerichtsgutachter weitergeleitet wurde.  

 

12.07.2005

Schriftsatz der Beklagten zum Notarztbericht

10.10.2006

Es folgt das Urteil aus dem SG Bremen (Az. S 18 U 94/04)

 

23.05.2007

Schriftsatz der Beklagten

 

Gericht & Beklagte haben die angebotene Amtshilfe nicht angenommen

07.01.2003

19.06.2007

25.06.2007

25.06.2007

BGHW kennt sich mit Stromunfällen nicht aus und lässt es zu keiner angebotenen Amtshilfe durch den Mediziner der BG ETEM kommen und sich mit Stromunfällen auskennt. 

 

19.05.2008

Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2008

und mein Schreiben vom 08.05.2008 als Anlage in Kopie.

Die notwendigen Ermittlungen hat die BGHW unterlassen und mein Schreiben will die Beklagte auch nicht beantworten. Mein Schreiben bearbeitet den Verkehrsunfall (1968) und Stromunfall (2001) und ist dem LSG Bremen mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2008 bekannt.

 

19.05.2008

08.05.2008

 

07.07.2008

21.07.2008

Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem Standard.

Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Nur weil ich in der Medizintechnik mit EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet. 

 

05.08.2008

Dem LSG Bremen und der Beklagten wurde die Stellungnahme der Sachverständigen vom 21.07.2008 mit dem Schriftsatz von meinem Anwalt  vom 05.08.2008 bekannt.

 

20.08.2008 (Bl.480/Rs.)

 

Darauf regiert die Beklagte (BGHW) mit dem Schriftsatz vom 20.08.2008 und wurde am 13.09.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter der Nr. 15 festgesetzt.

Die Beklagte konnte als Ablehnung nur noch die falsche Tatsache vortragen:

"Letztendlich spricht das erstmalige Aufsuchen der Hausarztes am 25.10.2001, also nach über sieben Monaten nach dem Unfall, nicht für einen Zusammenhang der Herzbeschwerden mit dem Ereignis vom 20.03.2001.

 

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mit dem folgenden Schreiben hat der Sachverständig (Amtshilfe) die Tatsachenfeststellung getroffen, der verspätete Arztbesuch ist eine Unfallfolge bei Vorhofflimmern.

Damit hatte die Beklagte kein Argument mehr zum Ablehnen. 

 

Der verspätete Arztbesuch ist bei VHF eine Unfallfolge und kann somit nicht zum Ablehnen meine Ansprüche verwertet werden.

Für die Feststellung und Entschädigung meiner Unfallfolgen aus den gemeldeten Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Bezirksverwaltung (BV) Bremen zuständig. In meinem Fall ist auch die Hauptverwaltung (HV) Mannheim verwickelt.

 

Ich habe Manipulation aufgedeckt, womit die BGHW (vormals GroLa BG) von Anfang an meine sachgerechte Unfallrente verhindert. Und wie die Beteiligten dabei vorgegangen sind habe ich auf meiner Webseite für die Öffentlichkeit mit meiner Akte zugänglich gemacht.

 

Mit meinen Verfahren bin ich vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen am 18.12.2008 in der Verkehrsunfallsache und Stromunfallsache gescheitert und die Revision hat das BSG Kassel nicht zu gelassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Richter auf Manipulation hingewiesen aber nicht weiter aufgeklärt. Danach vielen mir weitere Merkwürdigkeiten auf, die ich mit meinem Schreiben vom 30.07.2009 meinem Anwalt Dr. jur. gemeldet habe.

 

Es fallen "Merkwürdigkeiten auf und böswillige Unterstellungen

 

30.07.2009

26.08.2009

26.08.2009

01.09.2009

 

26.08.2009

Mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.

Meinem Wunsch, dass sich ein Mitarbeiter der BGHW mit mir zusammen (3 Stunden) hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und Unterschlagungen aufzudecken wurde mit dem Vermerk vom 31.08.2009 (Bl. 588 SU 2001 u. Bl. 1560 AU 1968) eine Absage erteilt.

 

31.08.2009

Der Vermerk wurde von der BGHW zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit in die Liste vom 13.08.2019 aufgenommen. Und erregt den Irrtum, mein Wunsch wäre schon einmal erfüllt worden.  

  

Danach konnte mein Anwalt am 26.08.2009 Prozessdelikt aufdecken.  

 

Mein Anwalt hat die Aufklärung von "Merkwürdigkeiten" erfolgreich mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009 beim SG Bremen eingeleitet und wurde mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen vom 01.09.2009 abgeschlossen. Mein Anwalt hat mir dazu wörtlich erklärt:

 

"Sie können nun das Sozialgericht Bremen und die Beklagte wegen Prozessdelikt angreifen, damit möchte ich aber nichts zutun und wünsche Ihnen beim Weitermachen viel Glück."

 

Natürlich habe ich weitergemacht und habe sofort am 04.09.2009 das SG Bremen angeschrieben und Prozessdelikt wurde bestätigt.

Und damit war die Ordnung beseitig.

 

 

Richter haben im Sinne der Beklagten eine unrichtige Auffassung 

 

04.09.2009

Ich zementiere Prozessdelikt.

Und die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 hat die Beklagte ebenfalls dem Gericht vorgelegt und wurde auch in dem Begutachtungsprozess zu meinem Nachteil verwertet. 

 

Mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen vom 07.09.2009

und den Anlagen ist zementiert:

 

 Mit krimineller Energie wurde Prozessdelikt eingefädelt.

 

07.09.2009: Schreiben aus dem SG Bremen (Bl. 700)

Anlage

18.11.2004 (Bl. 701)

18.11.2004 (Bl. 702) Gesprächsnotiz angefertigt von der Beklagten

24.11.2004 (Bl. 703)

11.11.2009

BGHW folgt nicht dem gesetzmäßigen Handeln

so ist es in dem folgenden Bescheid der BGHW vom 11.11.2009 nachvollziehbar zementiert.

IVSS - BGHW

 

International engagiert – die BGHW und die IVSS

 

Wir bringen unser Expertenwissen auch international ein, weil wir davon überzeugt sind, dass in Zeiten globaler Märkte Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weltweit harmonisiert  gestaltet werden müssen. Vorstand und Geschäftsführung der BGHW haben deshalb die Gründung der internationalen Sektion für Prävention im Handel bei der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) angestoßen. Was hat uns dazu veranlasst?

 Auch in meiner Sache sind Experten der BGHW und BG ETEM am Wirken.

 

Das perfekte Timing

Mit dem Vermerk; "Kopie an SG nicht erforderlich" hat die Beklagte (BGHW) das für mich nachteilige Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 (Bl.266) auf ein Abstellgleis gebracht. Danach wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 ohne einen Vermerk und ohne Aktennummer mit dem Schriftsatz der Beklagten am 28.02.2005 in den Prozess eingebracht.

 

Nun wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 von dem SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.

 

Über diese Maßnahme wurden mein Anwalt und ich erst auf Nachfrage vom 26.08.2009 und 04.09.2009 durch das SG Bremen informiert.

 

Von meinem damaligen Anwalt Dr. jur. war erkannt, die Beteiligten - also das SG Bremen, die BGHW und BG ETEM sind wegen Prozessdelikt angreifbar. Aber damit wollte mein Anwalt nichts zutun haben und wünschte mir beim Weitermachen viel Glück. 

 

Dazu ist zu sagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte (BGHW) ist offensichtlich "Herr des Verfahrens" und hat die Entscheidung getroffen, ob und wann dass für mich nachteilige Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) in den Prozess eingebracht wird.

 

Mit ihrem Vermerk erregt die BGHW in der Behördenakte bis dato den Irrtum, dass das Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) nicht in den Prozess eingebracht wurde.

 

Und die aktenführende Bezirksverwaltung (BV) Bremen entfernt auch nicht, dass für mich nachteilege Schriftstück aus der Akte. 

So hat ein Mitarbeiter der BG ETEM für die BGHW (vormals GroLa BG) Irrtum erregende Beweismittel angefertigt für den damals laufenden Gerichtsprozess (Az.: S 18 U 94/04).

Und hat die falsche Tatsache behauptet, die BG ETEM habe von der BGHW einen Begutachtungsauftrag erhalten und wäre mit seiner Stellungnahme vom 29.08.2003 abgearbeitet worden. 

 

Schon im November 2009 hätte die Öffentlichkeit von dem mutmaßlichem Betrug erfahren können. Aber leider hatte die Presse damals noch nicht über meinen Fall berichtet. >Klick  

 

Aktenmanipulation:

Meine Prozesse habe ich am 18.12.2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen mit meinen Anwalt Dr. jur. verloren und in einem ruhigen Gesprächsverlauf kam der Bearbeiter [18] meiner Fälle am 07.01.2009 zu dem Ergebnis:

 

Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich.

 

Am 08.06.2009 habe ich bei meiner letzten Akteneinsichtnahme in der Behörde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bearbeiter [18] meiner Akte wegen Aktenmanipulation angekündigt. 

Mit Aktenvermerk vom 21.07.2009 hat der Geschäftsführer der BGHW -Bremen in der Handakte dokumentiert, dass die weitere Bearbeitung meiner Fälle nicht mehr von dem Bearbeiter [18] durchgeführt werden.

 

Tatsächlich wurde der Bearbeiter [18] aber weiter auch in meiner Stromunfallakte unter Bl. 888, 906, 959 und 982 vom 23.02.2011 gesichtet.   

 

06.01.2009

Aktenmanipulation:

Meine Prozesse habe ich am 18.12.2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen verloren und in einem ruhigen Gesprächsverlauf kam der Bearbeiter [18] meiner Fälle am 06.01.2009 zu dem Ergebnis:

 

Herr Neumann wird weitermachen" wahrscheinlich.

 

07.01.2009

Aktenmanipulation:

Mein Telefonat vom 06.01.2009 hat zu dem folgenden Schreiben geführt. 

 

08.06.2009*

Am 08.06.2009* habe ich bei meiner letzten Akteneinsichtnahme in der Behörde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bearbeiter [18] meiner Akte wegen Aktenmanipulation angekündigt. 

 

21.07.2009

Mit Aktenvermerk vom 21.07.2009 hat der Geschäftsführer der BGHW -Bremen in der Handakte dokumentiert, dass die weitere Bearbeitung meiner Fälle nicht mehr von dem Bearbeiter [18] durchgeführt werden.

 

Der Bock wurde zum Gärtner gemacht.

Wahrhaftig hat der Bearbeiter [18] aber noch ein Beschwerdeverfahren gegen seine Person mit dem Az. E 207/09 und Schreiben vom 05.10.2009* (drei Seiten) abgearbeitet. Und wurde auch als Ansprechperson aufgeführt.

 

Damit hat die BGHW natürlich "den Bock zum Gärtner gemacht".

 

Dieses drei Seiten Schreiben vom 05.10.2009 wird von der BGHW in der Liste vom 13.08.2019 geheim gehalten.   

 

21.07.2009

Den Aktenvermerk für die Handakte 

muss ich seit dem 13.08.2019 geheimhalten. 

 

18.12.2009

BGHW folgt nicht dem gesetzmäßigen Handeln,

so ist es in dem folgenden Widerspruchsbescheid der BGHW vom 18.12.2009 weiter zementiert.

Bis dato hat die BGHW meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall mit Bescheid festgesetzt aber keinen Gesundheitsschaden eingetragen. Dieses gesetzwidrige Handeln verhindert im Verwaltungsverfahren meine mögliche Entschädigung.

 

Diesen Widerspruchsbescheid (18.12.2009) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr.: 3 festgesetzt.

 

 

24.09.2010

Ich bitte um Beweismittel zur Sachaufklärung.

 

"Es ist wichtig, seine Rechte einzufordern" 

Insoweit folge ich der Direktorin am Sozialgericht (SG) Bremen und muss mein Recht einfordern. Das SG ist "Herr des Verfahrens" und hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass der Kläger zu seinem Recht kommt. Die Beklagte (BGHW) kann sich nun entspannen und muss keine weitere Aufklärung mehr betreiben. Und ich (Kläger) muss die Beweise für mein Recht dem Gericht vorlegen.

 

Bei meinen Ermittlungen bin ich auf "gefährliche Wahrheiten" gestoßen. Dazu im Einklang hat mir die Frau Direktorin am SG Bremen am 29.12.2010 wörtlich vorgetragen:

 

"Von weiteren Ersuchen bitte ich Abstand zu nehmen." 

 

Damit war zementiert, ich bin auf dem richtigen Weg. M.M. soll es zu keiner Aufklärung kommen, dazu im Einklang ist die Gerichtsakte nicht mehr auffindbar und wurde angeblich vernichtet. Diese Merkwürdigkeit wurde am 10.03.2020 dokumentiert. Es soll also etwas im Dunkeln gehalten werden was die Öffentlichkeit nicht erfahren soll. 

 

So hat es die Direktorin am SG Bremen der Öffentlichkeit bekannt gemacht und meinen Fall am 29.12.2010 persönlich bearbeitet hat. Dass ich mein Recht am SG aber nicht einfordern soll, ist nur erklärbar wenn dabei das SG Bremen an Ansehen verliert. 

 

Denn eine "kriminelle Vereinigung" ist am Wirken und ist keine üble Nachrede. Wie das Schreiben der STA Bremen vom 26.05.2015 bestätigt. Ansonsten wäre ich auch sofort bestraft worden. 

 

05.10.2010

24.09.2010

BGHW erhält vom SG meinen Schriftsatz zur Information 

 

 

27.10.2010

04.11.2010

Ich erhalte keinen Beweis, dass der Schriftsatz (21.03.2005) an den Gerichtsgutachter weitergeleitet wurde. 

 

Ich soll vom Anfordern der Beweismittel Abstand nehmen. 

 

04.11.2010

"Es ist wichtig, seine Rechte einzufordern" 

 

Direktorin am SG Bremen antwortet.

 

15.11.2010

"Es ist wichtig, seine Rechte einzufordern" 

 

Mein Schreiben an die Direktorin am SG Bremen.

 

21.12.2010

Mit meinem Schreiben vom 21.12.2010 bitte ich um weitere Aufklärung.

 

Hinweis:

Seit dem 13.08.2019 darf ich das Schreiben der BGHW vom 18.01.2010 nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich machen. Und wurde in einer Liste (13.08.2019) mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW  zur Geheimhaltung aufgenommen.

 

29.12.2010

Ich soll Abstand nehmen von weiteren Ersuchen der Aufklärung.

Und ist nur nachvollziehbar, wenn das SG Bremen dabei an Ansehen verliert.

10.01.2011

Mein Schreiben vom 21.12.2010 war noch nicht beantwortet.

02.02.2011

Dass eine Verfügung des Vorsitzenden Richter (11-15) auch tatsächlich erledigt wurde ist nicht dokumentiert.

23.02.2011

Damit ist dokumentiert, dass der Schriftsatz weiterzuleiten war...

16.11.2011

Angeblich soll es "Schreiben der BGHW" geben die alles aufklären.

29.12.2011

Es soll einen Schriftsatz der Beklagten geben der vom SG Bremen nicht an den Kläger weitergeleitet wurde.

 

Dieses wäre Prozessdelikt und eine gefährliche Wahrheit.

 

Schreiben an das SG Bremen, ich bitte um Aufklärung.

 

 

 

30.01.2012 

Das Schreiben muss ich seit dem 13.08.2019 geheimhalten. 

Auf dem Foto ist der damalige Geschäftsführer der BGHW Bremen abgelichtet und hat mit dem folgenden Antwortschreiben vom 30.01.2012 die Unwahrheit behauptet, das falsche Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) sei nicht zur Urteilsfindung verwertet worden. Und ist sogleich mit dem ausgefertigtem Urteil vom 18.12.2008 auf der 4. Seite widersprochen.   

 

 

13.02.2012  

BG ETEM will mein Schreiben nicht beantworten

BG ETEM hat am 02.03.2012 erklärt mein Schreiben vom 13.02.2012 wird nicht beantwortet.

Insoweit ist die Untätigkeit dokumentiert.

 

Ferner wurde damit die Aufklärung begrenzt.

 

08.05.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

23.05.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

22.10.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

02.12.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Ich bitte erneut um Aufklärung.

03.12.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Ich bitte erneut um Aufklärung.

05.12.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW" und nicht nach einer Akteneinsicht !!!.

13.12.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

13.12.2012

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache vom Landessozialgericht bearbeitet.

10.01.2013

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Jedoch die "Schreiben der BGHW" erhalte ich nicht.

19.01.2013

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Jedoch die "Schreiben der BGHW" erhalte ich nicht.

01.02.2013

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache vom Landessozialgericht bearbeitet.

06.02.2013

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Ich bitte um Aufklärung und soll davon Abstand nehmen. 

31.07.2014

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Ich bitte um Aufklärung und soll davon Abstand nehmen. 

13.07.2015

Meine Ermittlungen gehen weiter:

 

Ich verlange nach bestimmten "Schreiben der BGHW".

Nun wurde die Sache an das Landessozialgericht weitergeleitet.

Ich bitte um Aufklärung und soll davon Abstand nehmen. 

 

45 Geheimunterlagen (18.08.2019) der BGHW liegen mir greifbar vor.  

 

Beklagte BGHW hält die (vollständige) Akte zurück 

Meine Webseite muss ich immer wieder ändern, weil ich von der BGHW unbekannte Akten erhalte. Und damit wird nachvollziehbar, die Beklagte hat den Gutachtern und Gerichten keine (vollständige) Akte zur Urteilsfindung vorgelegt. 

10.03.2020

Ich kann keine weiteren Beweismittel mehr anfordern, denn die Gerichtsakte wurde vernichtet. So hat es der in meinem Fall damals verwickelte Richter Herr. Dr. [19-14] und jetzt Direktor am SG Bremen ist behauptet. Dieses hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Schreiben vom 10.03.2020 festgesetzt. 

 

Es soll und kann nicht mehr aufgedeckt werden, was für die Öffentlichkeit  im Dunkeln bleiben soll. Weil die Akte vernichtet wurde.

 

Jedoch die Beweismittel liegen mir in Kopie greifbar vor.

05.03.2021

Beklagte BGHW hält die (vollständige) Akte zurück 

Meine Webseite muss ich immer wieder ändern, weil ich von der BGHW unbekannte Akten erhalte. Und damit wird nachvollziehbar, die Beklagte hat den Gutachtern und Gerichten keine (vollständige) Akte zur Urteilsfindung vorgelegt.  

25.03.2022

Meldung an die Spitze der BGHW, so einfach geht das nicht...

Denn schon am 30.07.2009 ist es der BGHW nicht gelungen eine Akte unsichtbar zu machen. Und wird der BGHW auch nicht mit dem jetzt am 25.03.2022 vorgelegten wörtlichen Antwortschreiben gelingen: 

 

"Der Vorwurf, dass die von uns übersandte Akte unvollständig sein könnte, wiegt schwer. Aus Sicht des Unterzeichners ist dieser Vorwurf jedoch tatsächlich nicht begründet."

 

Nach mehr als 12 Jahren ist sogleich "High Noon". Nun ist die Zeit gekommen und ich werde ggf. mit meinem Anwalt in der Behörde erscheinen und beweisen das Akten verschwunden sind die Manipulation und Prozessdelikt dokumentieren, für die sich die Beteiligten nicht rechtfertigen wollen und dazu alle Hebel in Bewegung setzen.  

 

45 Geheimunterlagen der BGHW liegen mir greifbar vor. 

 

Die Sache ist wie folgt chronologisch weiter abgelaufen:

17.02.2022

18.02.2022

 

Die Sache ist wie folgt chronologisch abgelaufen: 

24.02.2022

31.05.2022 

 

 

Beklagte BGHW hält die (vollständige) Akte zurück 

Meine Webseite muss ich immer wieder ändern, weil ich von der BGHW unbekannte Akten erhalte. Und damit wird nachvollziehbar, die Beklagte hat den Gutachtern und Gerichten keine (vollständige) Akte zur Urteilsfindung vorgelegt. 

 

25.03.2022

Meldung an die Spitze der BGHW, so einfach geht das nicht...

Denn schon am 30.07.2009 ist es der BGHW nicht gelungen eine Akte unsichtbar zu machen. Und wird der BGHW auch nicht mit dem jetzt am 25.03.2022 vorgelegten wörtlichen Antwortschreiben gelingen: 

 

"Der Vorwurf, dass die von uns übersandte Akte unvollständig sein könnte, wiegt schwer. Aus Sicht des Unterzeichners ist dieser Vorwurf jedoch tatsächlich nicht begründet."

 

Nach mehr als 12 Jahren ist sogleich "High Noon". Nun ist die Zeit gekommen und ich werde ggf. mit meinem Anwalt in der Behörde erscheinen und beweisen das Akten verschwunden sind die Manipulation und Prozessdelikt dokumentieren, für die sich die Beteiligten nicht rechtfertigen wollen und dazu alle Hebel in Bewegung setzen.  

 

45 Geheimunterlagen der BGHW liegen mir greifbar vor. 

 

12.08.2022 

Mein Schreiben an den Vorstand der BGHW Mannheim

 

Die Sache ist wie folgt chronologisch abgelaufen:

18.10.2022

28.10.2022 

 

Die Sache ist wie folgt chronologisch abgelaufen:

03.11.2022

27.12.2022

 

Die Sache ist wie folgt chronologisch abgelaufen:  

11.01.2023 

 

02.02.2023

Amtshilfe nicht angenommen, es kam am 02.02.2023 zur neuen Klage.

Es muss richtig erkannt werden das Landessozialgericht (LSG) Bremen und die Beklagte haben das Angebot der Amtshilfe nicht angenommen, obwohl mit dem Schreiben vom 19.06.2007 (Bl.416 SU) bekannt war, dass die Sache schon aus der Spur gelaufen war. Am 02.02.2023 habe ich dazu die Klage eingereicht.

 

§ 20 SGB X-Untersuchungsgrundsatz

Im Verwaltungsverfahren hat die BGHW erkannte und notwendige Ermittlungen unterlassen. Und führte schon am 25.10.2012 zu einer Klagehäufung, wie sie noch nie beobachtet wurde, sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte "lahm legen". Welche notwendigen Ermittlungen die Beklagte unterlassen hat wird mit den Verwaltungsentscheidungen und Schriftsätzen der BGHW von Anfang an dokumentiert >Klick.

 

§ 192 SGG Verschuldenskosten

Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.

 

Meine neue Klage:

02.02.2023 

Die Anlagen:

18.10.2022

11.01.2023