Schatz, ich bleib heut länger im Büro.

Erich W. Neumann ist mein Name, alias unfallmann. Ich liege im Rechtsstreit mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Die es mit bloßen Sorgfaltspflichtverletzungen zu keiner sachgerechten Entschädigung meiner Unfallfolgen aus den anerkannten Arbeitsunfällen hat kommen lassen. Und wird vom Sozialgericht (SG) Bremen gewollt oder ungewollt dabei unterstützt.

 

 

§ 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung,  

auf dieser Grundlage streite ich um Unfallrenten seit 2001.

Als Versicherter meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Regionaldirektion Nord (RN) Bremen bin ich von Anfang an um eine sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen aus 3 Arbeitsunfällen im Jahre 1968, 1992 und 2001 betrogen & belogen worden.

 

Regionaldirektor ist Einzelkämpfer und sucht Personal.

Für den Regionaldirektor der BGHW Bremen habe ich mit meinem Schreiben vom 13.02.2023 dokumentiert, dass er zum Einzelkämpfer geworden ist und nur wenig Personal findet, dass seinen Trixereien folgt. 

 

Ausnahmefall: In den Trixereien steckt viel kriminelle Energie 

Dazu im Einklang hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen eingeleitet und hat im Bescheid vom 17.11.2009 in 44 Punkten bloße Pflichtverletzungen festgesetzt. Davon hat die BGHW Bremen erfahren und der Direktion Mannheim gemeldet:

 

"Herr Neumann ist weiterhin aktiv und hat gegen unseren Mitarbeiter u.a. ein Ermittlungsverfahren angestrengt. Wir werden den Mann jetzt mal seine Grenzen aufzeigen, denn wir wollen uns nicht kriminalisieren lassen. Wir sind der Auffassung, dass es so nicht weitergeht. Demnächst stehen wir in der Zeitung oder müssen uns im Fernsehen rechtfertigen! Geschweige denn, dass er hier mit einer Waffe auftritt. Jeder Kontakt mit ihm muss u.E. beendet werden."

 

Es folgt mein Schreiben vom 13.02.2023 

Unter bghw.de/karriere/bremen  hat der Regionaldirektor (RD) der Regionaldirektion Nord der BGHW in Bremen um neue Mitarbeiter geworben, die auch erforderlich sind. Denn schon am 02.03.2011 ist dokumentiert, Mitarbeiter der BGHW verweigern die Bearbeitung meiner Akte und ist auch Begründet. Denn zweifelsfrei wurde in meiner Behördenakte bereits ZUVIEL gelogen, betrogen und getrickst.

 

 

Für den Regionaldirektor der BGHW Bremen habe ich mit meinem Schreiben vom 13.02.2023 dokumentiert, dass er zum Einzelkämpfer geworden ist und nur wenig Personal findet, dass seinen Trixereien folgt. 

 

Ausnahmefall:

Regionaldirektor benötigt "Signalwirkung" aus der Staatsanwaltschaft 

Regionaldirektor benötigt die Bestrafung meiner Person und will damit gegenüber seinem Personal eine "Signalwirkung" auslösen. 

 

Am 08.04.2011 hat die BGHW Mannheim und Bremen über das weitere Vorgehen gegen meine Person dokumentiert:

 

"Entsprechend den Hinweisen des Dezernats Personal sind Herr RD und Unterzeichner der Auffassung, dass eine Strafanzeige gegen Herrn Neumann wenig Aussicht auf Erfolg biete. Herr RD weist aber auf die "Signalwirkung" einer solchen Maßnahme beim eigenen Personal hin.

 

 

18.06.2003; Akten-Id: 458

Tatsächlich wurde festgestellt:18.06.2003 Bl.611 fehlt vgl. Akten-Id: 458 u. Manipulation wird ableitbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Nationalsozialismus hat die Kommissarleuchte (Kaiser Idell) überdauert und hat Licht in das Dunkel meiner Akte gebracht. >Klick  

 

23.12.2004

Der ärztlichen Beratung wird stets die gesamte Restakte

und keine vollständige Akte vorgelegt!

Hand.-Restakte dokumentiert das Handeln der BGHW.

 

 

Handakte (HA)

Stromunfall:

28.07.2004: Bl. 100/105 aus der HA entnehmen

 

10.03.2008

 

02.04.2008

Meinen Schriftsatz hat die Beklagte am 14.05.2008 nicht sachgerecht beantwortet.

 

14.04.2008

Es entsteht der Eindruck nur der Sachbearbeiter Herr [18] kann meine Akte bearbeiten, weil er seine Pflichtverletzungen kennt.

15.04.2008

Mit der Gesprächsnotiz ist dokumentiert, ob mein Aktenbearbeiter und Prozessbevollmächtigte der BGHW Herr [18] weiter für meine Fälle zu ständig bleibt wird noch durch die Geschäftsführung in dem Beschwerdeverfahren (E 207/09) geklärt.

 

Ferner wurde nachvollziehbar die Aufklärung der wahren Sach-und Rechtslage wurde verzögert.

 

Weiter ist die Tatsache gesichert, mein zuständige Sachbearbeiter Herr [18] war darüber informiert, dass er von meinen Fällen abgezogen werden könnte.

 

25.04.2008

Angeblich soll es keinen Handlungsbedarf geben.

Tatsächlich wurde aber mein Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen, so ist es mit dem Aktenvermerk vom 21.07.2009 dokumentiert.

 

28.04.2008

Mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom 28.04.2008 hat die Beklagte (BGHW) meinen Anwalt mit dem Schreiben vom 30.04.2008 wie folgt aufgefordert:

 

"Im Übrigen sollten Sie Ihrem Mandanten mitteilen, dass den Gerichten sämtliche Aktenunterlagen zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorliegen." 

 

Dieses Schreiben (30.04.2008) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter Nr. 17 festgesetzt.

 

Natürlich konnte mein Anwalt bei dem riesigen Aktenmaterial nicht der BGHW folgen. Und wurde mit dem folgenden Schreiben vom 05.05.2008 dokumentiert.

 

 

05.05.2008

 

08.05.2008 (Bl.1267-1270 Rs.)

Mit einem Vermerk wurde am 15.05.2008 festgesetzt auf mein Schreiben soll nicht reagiert werden. Und so hat die BGHW die Rechtfertigung verhindern.

 

13.05.2008 (Bl.1279/82)

Mit dem Schriftsatz und Vermerk (15.05.2008) hat die Beklagte selbst festgesetzt, mein Schreiben vom 08.05.2008 wird nicht beantwortet. Und dem Gutachter wurde keine vollständige Akte vorgelegt.

 

14.05.2008 (Bl.1264/5)

Mit dem Schriftsatz und Vermerk (15.05.2008) hat die Beklagte selbst festgesetzt, mein Schreiben vom 08.05.2008 wird nicht beantwortet. Und dem Gutachter wurde keine vollständige Akte vorgelegt.

 

20.05.2008 (Bl.1272) mit Anlagen Bl.1266 und 1267/1270

Mit dem Schriftsatz hat die Beklagte selbst festgesetzt, eine Antwort auf mein Schreiben vom 08.05.2008 wird es nicht geben. Damit wird nachvollziehbar,  die Beklagte (BGHW) will sich nicht rechtfertigen.

 

28.05.2008 (Bl.1275)

Mit der Gesprächsnotiz wird nachvollziehbar, meinem Sachbearbeiter Herrn [18] wurde bekannt, in der Sache wird es zur weiterer Aufklärung kommen, in die er Leider auch verwickelt ist und sah darin eine (Drohung). Und würde einer Strafanzeige gelassen entgegen sehen.

 

29.05.2008 (Bl.1276)

Mit dem Schreiben vom 29.05.2009 hat die BGHW selbst erkannt:

 

In dieser besonderen Unfallangelegenheit traue ich nur den Originalunterlagen und so ist es auch mit der eid. Versicherung von dem Geschäftsführer der BGHW Herrn [20-2] vom 5.12.2018 und mir bis dato nur als eine merkwürdige Kopie vorgelegt wurde.

 

 

18.06.2008 (Bl.1287)

16.06.2008 (Bl.1288)

10.06.2008 (Bl.1289-1293)

Zu meinem Schriftsatz vom 10.06.2008 vorgelegt von meinem Prozessbevollmächtigten am 16.06.2008 verlangte das LSG Bremen am 18.06.2008 keine Stellungnahme und die Beklagte vermerkt sie will auch keine Stellungnahme abgeben. Und so musste sich die Beklagte auch nicht für Pflichtverletzungen rechtfertigen.

 

18.06.2008 (Bl.1287)

16.06.2008 (Bl.1288)

 

10.06.2008 (Bl.1289-1293)

 

24.06.2008 (Bl.1294)

Mein Schriftsatz Bl.1287-1293 wurde auch dem SG Bremen vorgelegt.

 

15.01.2009

20.01.2009

Die BGHW beabsichtigt keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und verweigert somit die vollständige Aufklärung.

 

08.04.2009 (Bl.668/9)

Mein verspäteter Arztbesuch ist bei Vorhofflimmern (VHF) eine Unfallfolge

09.06.2009 (Bl.1463)

Mit dem folgenden Schreiben wurde bestätigt, bei meiner (letzten) Akteneinsichtnahme am 08.06.2009, wurden mir sämtliche vorliegende Unterlagen bis einschließlich Bl. 1462 zur Einsichtnahme in der Behörde vorgelegt. 

 

Dazu ist zu sagen:

Mir wurde auch eine sogenannte (rote) Handakte vorgelegt. 

09.06.2009 (Bl.1465) = (27)

Vermerk über ein Telefonat.

 

 

08.06.2009

09.06.2009

21.07.2009 

Prozessbevollmächtigter der BGHW legte angeblich die vollständige Akte und Handakte (HA) vor und wurde danach von meinem Fall abgezogen.

 

 

09.06.2009

Bearbeiter meiner Akte dokumentiert Gewissenskonflikt.

In meinem außergewöhnlichen Fall hat der Bearbeiter meiner Akte und Prozessbevollmächtigte der BGHW am 09.06.2009 Gewissenskonflikt dokumentiert u. folgte nicht mehr den Anweisungen der Geschäftsführung. Das Dokument hat die BGHW in die Liste vom 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter Nr. 45 festgesetzt. 

 

09.06.2009 (Bl.1466/7)

Nun würde der Aktenvermerk von der BGHW folgen, diesen Aktenvermerk hat die BGHW aber am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 11 festgesetzt. 

 

In dem Aktenvermerk vom 09.06.2009 hat die BGHW ein persönliches Gespräch mit mir zur Niederschrift gebracht. Dabei wurde u. a. wie folgt wörtlich dokumentiert:

 

"Der Unterzeichner unterbreitete Herrn Neumann Rahmen der Akteneinsicht das Angebot, dass ihm alle Aktenunterlagen. die wesentlich sind (also keine Rechnungen usw.), nochmals zur Verfügung gestellt werden (die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen). Das sei ein Entgegenkommen der BGHW, das nicht selbstverständlich ist.

 

So ist aber auch sichergestellt, dass Herr Neumann durch seine Anwesenheit in der Verwaltung nicht die Sachbearbeitung ständig still legt.

 

Für Herrn Neumann sind die Anschreiben an die Ärzte und Gerichte mit den entsprechenden Verfügungspunkten wichtig. Daraus sei schließlich ersichtlich, welche Unterlagen den Ärzten und Gerichten nicht (!) zur Verfügung gestellt worden sind.

 

Herr Neumann bedankte sich abschließend ausdrücklich bei Herrn [19-1] und dem Unterzeichner [18-3] für das  angenehme Gespräch."

 

Dazu ist zu sagen: 

Scheinbar möchte die BGHW mir Hausverbot erteilen und will nicht angreifbar sein. Insoweit werden mir die Akten auch in Kopie überlassen. Jedoch die Unterlagen aus der Handakte soll ich ich auf keinem Fall erhalten.

 

Somit erhalte ich auch keine (vollständige) Akte mit der ich mein Recht einklagen kann, denn "Die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen."

 

09.06.2009

Vermerk aus einem persönlichen Gespräch:

 

"Der Unterzeichner unterbreitete Herrn Neumann Rahmen der Akteneinsicht das Angebot, dass ihm alle Aktenunterlagen, die wesentlich sind (also keine Rechnungen usw.), nochmals zur Verfügung gestellt werden (die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen!). Das sei ein Entgegenkommen der BGHW, das nicht selbstverständlich ist."

 

Die vielen Akten habe ich erhalten und konnte die Akten studieren, wenn es meine Gesundheit zugelassen hat. 

 

Den Vermerk (09.06.2009) über das persönliche Gespräch muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.

 

 

22.06.2009

22.06.2009

Ich erhalte keine (vollständige) Akte. 

 

13.07.2009 (Bl.1547/8)

Meinem zuständigen Sachbearbeiter Herrn [18] wurde die Möglichkeit einer Selbstanzeige gegeben.

 

14.07.2009

Handakte und Selbstanzeige

 

16.07.2009

Handakte und Selbstanzeige

Mein zuständiger Sachbearbeiter & Prozessbevollmächtigte der BGHW Herr [18] hat erfahren, seine Person wird von einer Strafanzeige bedroht, ist er nicht mehr der Verfügung aus der Geschäftsführung gefolgt und hat bei meiner Akteneinsicht am 08.06.2009 alles vorgelegt, um bei einem Verfahren ein besseres Gewissen zu haben. Und wird als schwaches Glied in einer Kette erkannt, die kein Gewissen hat. 

 

In einem Vermerk vom 09.06.2009 (Bl.1466/7) wurde in der Behördenakte vorgespiegelt: Mein zuständiger Sachbearbeiter bleibt Herr [18].

 

Wahrhaftig wurde aber mit einem weiteren Vermerk am 21.07.2009 in der Handakte festgesetzt: Die weitere Bearbeitung meiner Fälle werden nicht mehr von Herrn [18] durchgeführt. Damit wurde das schwache Glied in der Kette einer "kriminellen Vereinigung" entfernt und durch Mitarbeiter ersetz, die keine Skrupel haben. 

 

Dazu im Einklang folgen die Beweismittel (chronologisch)

21.07.2009 (Bl.565)

 

Jetzt würde das Antwortschreiben der BGHW vom 21.07.2009 (Bl.565) folgen.

Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 29 festgesetzt.

 

21.07.2009 

Sogleich würde auch ein Aktenvermerk der BGHW vom 21.07.2009 folgen und für die Handakte der BGHW angefertigt wurde, womit Herr [18] von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle befreit wurde.

Diesen Aktenvermerk hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 28 festgesetzt. 

21.07.2009

Aktenvermerk für die Handakte:

Der Sachbearbeiter [18] wurde von meinem Fall abgezogen. Und sogleich wurde mit dem Schreiben der BGHW vom 21.07.2009 (Bl.565) der Irrtum erregt, bei der Hand.- Restakte  handelt es sich um keine Akten, deren Kenntnisse zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner rechtlichen Interessen erforderlich sind.

 

Tatsächlich benötige ich aber den Zugriff auf diese Unterlagen und kann damit beweisen, wann der Sachbearbeiter Herr [18] von meinem Fall abgezogen wurde. Und welche Unterlagen aus der Hauptakte in die Hand/Restakte verschoben wurden.

 

Dieses Dokument wurde unter Nr. 28 zur Geheimhaltung in die Liste vom 13.08.2019 aufgenommen. Und ist der Ansatzpunkt, in der Hand.-Restakte befindet sich brisantes Beweismittel.  

 

So ist es auch wichtig zu erfahren, wann der Sachbearbeiter [18] abgezogen wurde dem Manipulation vorgehalten wird. Insoweit auch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wurde. Und auch ein Beschwerde Verfahren bei der BGHW unter dem Az. E 207/09 eingeleitet wurde. 

 

Es ist auch nachvollziehbar, der Sachbearbeiter [18] hat die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen seine Person vom 05.10.2009 abgearbeitet. Und von der Kriminalpolizei als "Stasiakte" bewertet wurde.   

Und wurde danach angeblich mit Aktenvermerk vom 21.07.2009 von meinem Fall abgezogen. Den Aktenvermerk hat die BGHW in eine Handakte abgelegt und wurde am 13.08.2019 unter der Nr.: 28 in eine Liste zur Geheimhaltung mit 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW festgesetzt. Dem ist ein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten zu entnehmen. Daher sollte die Staatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen wieder aufnehmen und die Sicherung von Beweismittel vornehmen. Aber dazu ist die Staatsanwaltschaft nicht bereit und ist mit dem Schreiben vom 26.08.2022 dokumentiert.  

21.07.2009

Mein zuständiger Sachbearbeiter wurde abgezogen. 

Danach wurde Herr [18] nun auch von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle am 21.07.2009 mit dem Aktenvermerk befreit und ist in der Handakte dokumentiert.

 

Wichtiger Hinweis: 

Diesen Aktenvermerk (21.07.2009) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter Nr. 28 + 29 festgesetzt. 

 

28.07.2009

Es folgt eine E-Mail 

 

06.08.2009

Handakte und Selbstanzeige.

 

06.08.2009 (Bl.604/5)

Es soll auf mein Schreiben (06.08.2009) keine Reaktion geben, damit wurde die Untätigkeit festgesetzt. 

 

31.08.2009

Handakte und Selbstanzeige und keine Akteneinsicht.

 

31.08.2009 (Bl.588 AU-2001)  und (Bl. 1560 AU-1968)

Alle Versuche der BGHW mich zu überzeugen, dass doch die kompletten Aktenbände den Gerichten vorgelegt wurde und Unterschlagung dann wohl aufgefallen wäre, schlugen fehl.

 

Denn Tatsache ist die Unterschlagung aufgefallen und diesen Tatbestand hat der Chefarzt und Rentengutachter mit Schreiben vom 13.02.2011 dokumentiert. 

Die Gerichte waren ohne (vollständige) Akte gar nicht in der Lage ein Urteil anzufertigen. Ferner wurde der Irrtum erregt, es würde sich um Bl. 63 handeln, richtig ist aber Bl.62/Rs.. Und es wurde der Irrtum erregt, es hätte sich schon mal ein Mitarbeiter der BG mit mir zusammen "3 Stunden hingesetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und die Unterschlagung aufzudecken". 

 

Diesen Vermerk hat die BGHW am 13.08.2019 in die Liste zur Geheimhaltung unter der Nr. 31 eingetragen. 

 

Und die BGHW hat wörtlich die Tatsache festgesetzt:

 

"Herr Neumann hat zwischenzeitlich die BG wegen Unterschlagung/Urkundenfälschung/Betrug verklagt. Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Sache beschäftigen."

 

15.09.2009

 

17.09.2009

13.02.2011 

Denn Tatsache ist, dem Gerichten wurde die Rest/Handakte von der Beklagten nicht vorgelegt. Und der Rentengutachter hat am 13.02.2011 das Zurückhalten von Beweismittel zum Tatbestand gemacht.

 

09.09.2009

Handakte, Selbstanzeige, Akteneinsicht u. Belastungsstörungen.

 

09.09.2009

Es soll auf mein Schreiben (09.09.2009) keine Reaktion geben, damit wurde die Untätigkeit zementiert.

 

14.09.2009

Handakte, Selbstanzeige, Akteneinsicht u. Belastungsstörungen.

 

14.09.2009

Es folgt mein Schreiben vom 14.09.2009 (Bl.596/8). Mit einem Vermerk hat die BGHW sogleich auf ihren Schriftsatz vom 14.09.2009 (Bl.594) verwiesen

 

14.09.2009 (Bl.594)

Es folgt der Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2009 (Bl.594):

 

Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, was die BGHW davon abhält mein VHF zu entschädigen.

So soll mein erstmaliger Arztbesuch (7 Monate nach dem Ereignis) ein Ablehnungsgrund sein.

 

Tatsächlich hat die Beklagte dazu keine Aufklärung betrieben und die Untätigkeit wird ableitbar.

Denn mein erstmaliger Arztbesuch - nach 7 Monaten - ist bei Vorhofflimmern eine Unfallfolge. Und wurde mit dem folgenden Arztbrief vom 08.04.2009 (Bl.668/9) zweifelsfrei dokumentiert.  

 

Die BGHW möchte mich mit Mutwilligkeitskosten bestrafen.

 

Die BGHW behauptet ich würde die Gerichte und BGHW belasten und würde nach jedem Strohhalm greifen.

 

15.09.2009

Mein Vorbringen in der Beschwerdesache zum Az.: E 207/09. 

 

17.09.2009

Handakte, Selbstanzeige, Akteneinsicht u. Belastungsstörungen.

 

18.09.2009

Das folgende Schreiben dokumentiert, es sollen alle Unfälle bearbeitet werden und es sollen detaillierte Stellungnahmen zu meinen Anschuldigungen angefertigt werden.

 

Es wurde aber keine detaillierte Stellungnahme angefertigt und konnte auch nicht angefertigt werden. Weil dem Bearbeiter nicht einmal die vollständige Akte in der Stromunfallsache vorgelegt wurde. Und offensichtlich wurde das Beschwerdeverfahren von Herrn [18] abgearbeitet und schon am 21.07.2009  von meinen Fällen abgezogen wurde.  

 

Es muss auch eine "gefährliche Wahrheit" in der Akte geben und ist das Motiv, warum der zuständige Bearbeiter meiner Akte keine detaillierte Stellungnahme anfertigen will. Dazu im Einklang hat die BGHW mit dem Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) wörtlich dokumentiert:

 

"Es erscheint bei dem Aktenumfang und Akteninhalt erforderlich, eine grundsätzliche Klarstellung vorzunehmen und sich nicht in den unzutreffenden Anschuldigungen/Detailbeschreibungen des Verletzten zu verlieren."

 

Wichtiger Hinweis:

Dieses Schreiben vom 05.10.2009 (drei Seiten) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter Nr. 21 festgesetzt.

 

22.09.2009

23.09.2009

Handakte, Selbstanzeige, Akteneinsicht u. Belastungsstörungen.

 

29.09.2009 

Zusammenfassung Stromunfallsache vom 20.03.2001. -  chronologisch.

 

Es wurde selbst von dem Sachbearbeiter und Prozessbevollmächtigten der BGHW Herrn [18] dokumentiert, dass die Akte unvollständig ist. So fehlen auch die ausschlaggebenden Akten von Bl.241-531. 

 

Das Ergebnis der Stellungnahme wurde also durch das Zurückhalten der Akte Bl.241-531 manipuliert

Die BGHW hat in meinem Beschwerdeverfahren zum Az. E 207/09 am 05.10.2009 auf drei Seiten u. a. dokumentiert:

 

"Bei dem Aktenumfang und Akteninhalt ist es erforderlich, eine grundsätzliche Klarstellung vorzunehmen und sich nicht in den unzutreffenden Anschuldigungen/Detailbeschreibungen des Verletzten zu verlieren. Und die BGHW hat wie folgt erklärt: 

 

Mein Vorbringen in der Beschwerde vom 15.09.2009 bezieht sich auf die chir./orthop. Unfallfolgen zum Unfall vom 19.06.1968. Der Inhalt des Schreibens ist unzutreffend."

 

Und weiter:

"Natürlich sind auch keine Ärzte beeinflusst worden oder Unterlagen zurückgehalten/unterschlagen worden usw."

 

Wichtiger Hinweis:

Dieses Schreiben (05.10.2009, drei Seiten) hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit unter Nr. 21 festgesetzt.

 

Davon habe ich die folgende Abschrift angefertigt und ist keine Kopie. 

 

05.10.2009 Az.: E207/09

Es folgt eine Abschrift der "Stasiakte" das Kopieren ist untersagt.

Bei der BGHW ist die "Stasiakte" seit 20.12.2019 nicht mehr auffindbar.

Und das Kopieren hat mir die BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.

 

Gerne würde ich der BGHW den Gerichten und der Öffentlichkeit die "Stasiakte" in Kopie vorlegen, dazu habe ich aber keine Erlaubnis. Und werde seit dem 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.00,-€ bedroht oder bis zu 2 Jahren Gefängnis. 

 

05.10.2009 (drei Seiten) 

Nun würde auch das interne Schreiben der BGHW vom 05.10.2009 (drei Seiten) folgen. 

 

Dieses Schreiben hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung unter der Nr. 21 festgesetzt. 

 

Und ist in der Behörde angeblich nicht mehr greifbar.

 

05.10.2009 

Mehr zur "Stasiakte u. Az. E 207/09 mit einem >Klick 

Az.: E 207/09

05.10.2009 

Die Bez.-Verw. Bremen hat der Direktion Mannheim mit dem Vermerk angekündigt, meine Schreiben werden nur bis zum 26.10.2009 bearbeitet.

 

12.10.2009 (Bl.1660/7) 

Aufklärung von Merkwürdigkeiten, ist nicht geschehen (Az.: E 207/09) 

 

19.10.2009 (Bl.1674) 

Mein Fragenkatalog:

Die Aufklärung von Merkwürdigkeiten in der Bremer Verwaltung ist nicht geschehen (Az.: E 207/09). 

 

22.10.2009 (Bl.1688) 

Ich erhalte die Information, alle Schriftstücke zum Beschwerdeverfahren (Az.: E 207/09) befinden sich in der Bezirksverwaltung Bremen.

 

18.01.2010

"Redeverbot" u. mein 1. von drei rechtswidrigen Hausverboten

Seit dem 18.01.2010 haben die Mitarbeiter der BGHW "Redeverbot". Nun ist das Hinweisgeberschutzgesetz da und die (unschuldigen) Mitarbeiter können nun unbestraft über die Wahrheit sprechen und dokumentieren.

 

 

Für die Feststellung und Entschädigung meiner Unfallfolgen aus den gemeldeten Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Bezirksverwaltung (BV) Bremen (HB) zuständig. 

 

 

Wer nicht der Geschäftsführung folgt, wird von meinem Fall abgezogen.

Meinem Aktenbearbeiter Herrn [18] und Prozessbevollmächtigten der BGHW, wurde die Anwesenheit bei meiner Akteneinsicht in der Behörde von der Geschäftsführung untersagt. Und die sogenannte Rest/Handakte mit dieser Verfügung sollte mir auf keinem Fall vorgelegt werden. Herr [18] hat von einem persönlichen Verfahren gegen seine Person erfahren und wollte sich ein besseres Gewissen machen und ist der Verfügung aus der Geschäftsführung nicht gefolgt. Und hat mir die sogenannte Rest/Handakte bei meiner Akteneinsicht am 08.06.2009 vorgelegt. Und so habe ich von der Verfügung erfahren und wünschte davon eine Kopie.

 

Eine Kopie wurde mir von Herrn [18] verweigert. Dazu im Einklang hat Herr [18] am 09.06.2009 (Bl.1464) einen Vermerk angefertigt. Dieser Vermerk wurde am 13.08.2019 von der Geschäftsführung der BGHW zur Geheimhaltung mit der Nr.45 vor der Öffentlichkeit und Gerichte festgesetzt. Und mit einem Aktenvermerk vom 21.07.2009 wurde dokumentiert, Herr [18] wurde von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle befreit. Und dieser Aktenvermerk wurde am 13.08.2019 unter Nr. 28 zur Geheimhaltung von der BGHW vor der Öffentlichkeit festgesetzt.

 

Dazu im Einklang gibt es den Vermerk vom 09.06.2009 (Bl.1465) dieser wurde am 13.08.2019 unter der Nr. 27 zur Geheimhaltung festgesetzt. 

 

30.08.2010

Restakte-Handakte "nein" (Az.: E 207/09) 

 

Fazit

Bis dato (03.01.2022) verhindert die BGHW die vollständige Aufklärung

und wenn der Bearbeiter meiner Akte sich ein besseres Gewissen machen wollen, dann werden sie - wie Herr [18] - von meinem Fall abgezogen.

 

02.03.2011 

Die Mitarbeiter der BGHW sind befangen: 

Wer nicht der Geschäftsführung folgt und die vollständige Akte

vorlegt, wird von meinem Fall abgezogen.

So konnte es am 08.06.2009 bei meiner letzten Akteneinsicht in der Behörde nachvollziehbar dokumentiert werden.

 

 

Meine letzte Akteneinsicht in der Behörde und die Handakte 

Am 08.09.2009 kam es zu meiner letzten Akteneinsicht in der Behörde.

Meinem Aktenbearbeiter Herrn [18] und Prozessbevollmächtigten der BGHW, wurde die Anwesenheit bei meiner Akteneinsicht in der Behörde von der Geschäftsführung mit einer Verfügung untersagt. Und die sogenannte Rest/Handakte mit dieser Verfügung sollte mir auf keinem Fall vorgelegt werden. Und wurde mir und den Gerichten auch nicht vorgelegt und auch nicht in Kopie übersandt.  

 

Der Bearbeiter meiner Akte hat von einem persönlichen Verfahren gegen seine Person erfahren und wollte sich ein besseres Gewissen machen und ist der Verfügung aus der Geschäftsführung nicht gefolgt. Und hat mir die sogenannte Rest/Handakte bei meiner letzten Akteneinsicht am 08.06.2009 vorgelegt. So habe ich von der Verfügung erfahren und wünschte davon eine Kopie. Eine Kopie wurde mir von dem Bearbeiter verweigert und die  Akteneinsicht wurde abgebrochen. Dazu im Einklang hat der Bearbeiter Herr [18] am 09.06.2009 (Bl.1464) einen Vermerk angefertigt.

Und wurde am 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung unter der Nr.45 festgesetzt.

 

Am 09.06.2009 (Bl.1465) wurde von der BGHW in einem Vermerk dokumentiert, die BGHW hat mit meinem Anwalt telefoniert und kann mir kein Hausverbot erteilen. Und mir sollen alle Aktenunterlagen noch mal übersandt werden, damit ich nicht den Vorwurf erheben könne, mir sei die Akteneinsicht verweigert worden.

 

Tatsächlich wurde mir aber die Akteneinsicht in die Handakte verweigert.

Dieser Vermerk wurde am 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung unter der Nr.27 aufgelistet.

 

Am 09.06.2009 (Bl.1466/7) folgte der nächste Vermerk von der BGHW und hat wie folgt festgesetzt, die Handakte soll ich nicht erhalten:

 

"Dass mir alle Aktenunterlagen nochmals zur Verfügung gestellt werden. Die Unterlagen in der Handakte sind ausdrücklich von den Kopien ausgenommen."

 

Am 21.07.2009 folgte nun ein Aktenvermerk für die Handakte. Und es wurde festgesetzt: Herr [18], der Bearbeiter meiner Akte und Prozessbevollmächtigte der BGHW wurde von der weiteren Bearbeitung meiner Fälle befreit. Dieser Vermerke wurden am 13.08.2019 von der BGHW zur Geheimhaltung unter der Nr.28 u. 29 festgesetzt.

 

Ohne Akte kein Urteil  

Am 14.09.2009 hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz an das Sozialgericht (SG) Bremen vorgetragen: Das Ereignis vom 20.03.2001 (Stromunfall) lief mittlerweile durch alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Alle Instanzen haben die Entscheidung der Beklagten (BGHW) bestätigt.

Die Herzrhythmusstörungen in Form von Vorhofflimmern stehen mit dem Ereignis vom 20.03.2001 in keinem ursächlichen Zusammenhang.

Dabei hat die Beklagte aber unterdrückt, den Gerichten wurde keine Akte (vollständig) vorgelegt und bedeutet: Ohne Akte kein Urteil.

 

 

Dieses ist aktenkundig und wurde bei meiner letzten Akteneinsicht in der Behörde am 08.06.2009 und auch später zementiert.

Es folgen weitere Unterlagen im chronologischem Ablauf

 

13.02.2011

Mein Vorbringen in der Beschwerde vom 15.09.2009 war und ist sehr wohl zutreffend. Und wird mit dem folgenden Arztbericht vom 13.02.2011 nachvollziehbar dokumentiert.

 

Mehr unter Beschwerdeverfahren 15.09.2009

 

08.04.2011

"Signalwirkung" an das eigene Personal.

 

16.08.2011

 

22.08.2011

07.03.2012

Betreff: Bedrohungslage, Amoklauf und Hausverbote

Ich habe mein 2. ungerechtfertigtes Hausverbot ab 09.03.2012 erhalten.

Und einen Besuchstermin sollte nur noch unter Polizeischutz möglich sein.

 

Diese E-Mail wurde von mir in der Hauptakte eingebracht. Dazu im Einklang muss es bei der BGHW in Bremen eine Handakte geben!

 

17.05.2013

BGHW will die Tatsachen nicht erkennen

 

22.09.2020

05.03.2021

Mit dem Schreiben der BGHW vom 05.03.2021 habe ich eine Akte über 184 Seiten erhalten. Darin eingebunden sind Beweismittel die mir und dem Gericht niemals zur Akteneinsicht vorgelegt wurden. Ich habe also keine (vollständige) Akte erhalten. Und das Gericht konnte ohne Akte auch zu keinem Urteil kommen.