Seit 2009 besteht der Eindruck die BGHW will meine Bestrafung

 

Beklagte (BGHW) wurde zur Klägerin u. wollte plötzlich die Mediation

Dazu ist zu sagen:

Die Klägerin (BGHW) hat mit dem Schriftstück vom 07.03.2018 [-178/9-] nachvollziehbar dokumentiert, es soll zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen meine Person kommen. Etwas anderes soll es nicht geben.

 

Jedoch habe ich Merkwürdigkeiten erkannt (Verfügung vom 29.11.2018 u. eid. Versicherung vom 5.12.2018) die sich durch meine Akteneinsicht am 22.03.2019 bestätigt haben. Und plötzlich wollte die Klägerin (BGHW) am 13.05.2019  die Mediation und ich habe mit meinem Schreiben vom 19.05.2019 zugestimmt. Darauf wurde mit Beschluss aus dem LG Hamburg vom 21.05.2019 die Mediation gemäß den §§ 278 Abs. 5 ZPO festgesetzt.

 

Jedoch mit der E-Mail vom 11.07.2019 wurde mitgeteilt, es kommt zu keiner Mediation, weil bei dem LG Hamburg die Güteverhandlung nur durchgeführt werden, wenn alle Seiten im Mediationstermin anwaltlich vertreten sind. Ich konnte aber keinen Anwalt auftreiben, der mich hätte vertreten können und war dem Gericht mit meinem Schriftsatz vom 10.09.2019 bekannt.

 

Scheinbar gibt es keine Mediationsordnung die verlangt, ich müsste mich anwaltlich vertreten lassen. Dazu im Einklang habe ich die folgende Mitteilung am 11.11.2013 von dem Senator für Justiz und Verfassung Bremen erhalten.

 

"Wir werden die Mediationsordnung demnächst aufheben, auch in Folge Ihres Hinweises. Dafür danke ich Ihnen."  

 

11.11.2013 

Es wurde erkannt, das Landgericht (LG) Hamburg hat scheinbar eine unrichtige Mediationsordnung angewandt und hat mit der E-Mail vom 11.Juli 2019 den Beschluss aus dem LG Hamburg vom 21.05.2019 aufgehoben und damit auch die Mediation in der Sache 324 O 532/18 (Tietjensee) und in der Sache 324 O 128/19 (Geheimhaltungsliste über 45 Akten und Verwaltungsentscheidungen der BGHW).

 

Insoweit müssen die Akten natürlich wieder geöffnet werden damit der Beschluss aus dem LG Hamburg vom 21.05.2019 sachgerecht abgearbeitet werden kann. 

 

Eindringlich muss dazu die merkwürdige eid. Versicherung vom 5.12.2008

einmal im Original greifbar vorgelegt werden. Ferner ist offensichtlich zu machen, wer den externen Anwalt beauftragt hat, dass die merkwürdige eid. Versicherung vom 5.12.2008 dem LG Hamburg vorzulegen ist. Es geht um ein "Redeverbot" und von dem Geschäftsführer der BGHW mit der folgenden Verwaltungsentscheidung vom 18.01.2010 nachvollziehbar dokumentiert ist und noch am Wirken ist.

 

18.01.2010: Abschrift keine Kopie,

 

denn das Kopieren ist mir von der BGHW seit dem 13.08.2019 untersagt.

 

 

 

*

 

29.11.2018

Verfügung aus dem Landgericht (LG) Hamburg zum "Redeverbot"

 

Mein Vorwurf an die BGHW der Manipulation und dem Zurückhalten von Beweismittel im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren wiegt schwer, ist tatsächlich aber begründet und keine üble Nachrede. >Klick

 

 

BGHW hat ein "Problem" will mich bestrafen und Gerichte machen mit.

Am 05.10.2009 hat die BGHW wörtlich dokumentiert: 

 

"Die Vorhaltungen des Herrn Neumann sind nicht gerechtfertigt und entbehren jeder Grundlage. Wir haben sogar schon wegen der ehrverletzenden Äußerungen und Vorwürfe überlegt, mit einer Anzeige gegen Herrn Neumann vorzugehen."

 

18.01.2010, Verwaltungsentscheidung der BGHW:

Mitarbeiter dürfen keine persönlichen Gespräche mit mir führen. 

Die Verwaltungsentscheidung darf ich seit 13.08.2019 der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich machen. Aus dem Schreiben vom 18.01.2010 folgt der Text:

  

Rechtsmissbrauch wird mit dem Dokument vom 08.04.2011 ableitbar. 

Die Geschäftsführer hat seit 18.01.2010 Probleme mit seinem Personal.  

 

08.04.2011

07.03.2018

Der Geschäftsführer der BGHW Herr [20-2] hat meine Bestrafung im Visier und etwas anderes kommt scheinbar nicht mehr in Frage.

 

22.11.2018 

Es folgt die eidesstattliche Versicherung vom 22.11.2018 

 

29.11.2018: Verfügung zur Sache mit eid. Versicherung

 

30.11.2018 

Es folgt die eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2018 

 

Tietjensee: Redeverbot + eidesstattliche Versicherung 

 

Es folgt die eidesstattliche Versicherung vom 5.12.2018

mit dem Anschreiben an das Landgericht (LG) Hamburg vom 05.12.2018 (Az.: 324 O 532/18) zur Sache "Tietjensee"

 

26.01.2019

21.03.2019

 

16.05.2019

13.05.2019

Die Klägerin (BGHW) ist zur Mediation bereit.

 

19.05.2019

20.05.2019

Anlage

19.05.2019 (324 O 128/19) "45 Geheimunterlagen"

 

21.05.2019: Es kommt der Beschluss 

 

28.05.2019: E-Mail

08.06.2019

 

11.07.2019

12.07.2019

01.09.2010

 

10.09.2019

 

12.09.2019

 

09.10.2020 

Zur eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2018 ist zu sagen:

Liste der Anlagen:

05.12.2018 Schriftsatz; 05.12.2018 eid. Versicherung; 11.07.2019 E-Mail; 05.10.2020 mein Schriftsatz mit Anlage 01.10.2020; 21.10.2010 Stellungnahme; 10.12.2018 Beschluss; 30.07.2020 Schreiben ext. Anwalt; 27.07.2020 Vereinbarung.

Anlage:

11.07.2019: E-Mail

 

24.05.2022

 

25.05.2022

25.05.2022

 

30.05.2022

An das LG Hamburg

Es wir die eid. Versicherung vom 5.12.208 im Original benötigt

Anlage

11.11.2013