Meine Behördenakte ist dabei auch nicht aufgetaucht. Und ist aktenkundig seit dem 18.06.2003 verschwunden.

 

18.06.2003 (Bl.612)

Schon vor 50 Jahren konnte ich im Jahre 1969 einen merkwürdigen Arztfehler in der BG-Ambulanz Bremen aufdecken und hat die Unfallambulanz scheinbar genervt.  

 

14.12.2001

Nach meinem Verschlimmerungsantrag am 14.12.2001

und der ersten Akteneinsicht in der Behörde der BGHW habe ich die merkwürdigen Zwischenberichte von dem leit. Arzt der BG Unfallstation Herrn Dr. [4-1] gesichtet. Und im Sinne der BGHW über einen falschen Tatbestand berichten und sogleich einen Arztfehler der BG Unfallstation vertuschen.

 

* 

12.10.1968: Bl.62/Rückseite 

 

02.12.1968: Bl.73

 

Abbruch auf der Unterseite (Reibefläche) meiner li. Kniescheibe

ist als Unfallfolge mit dem Zwischenbericht vom 12.10.1968 (Bl.62/Rückseite) dokumentiert. Wie der Zwischenbericht vom 02.12.1968 (Bl.73) zementiert. Aber eine Entschädigung habe ich nicht erhalten und konnte ich auch nicht erhalten, weil der diagnostizierte Gesundheitsschaden nicht im Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 28.05.1970 eingetragen wurde. 

 

 

Dafür will sich keiner rechtfertigen, insoweit hat der leit. Arzt Dr. [4-1] in seinem Zwischenbericht vom 10.07.1969 auch dokumentiert:

 

"Wir wollen N. hier in der Unfallambulanz nicht mehr sehen".   

 

10.07.1969

02.07.1969 (Bl.103) Zwischenbericht

08.07.1969 (Bl.102) Aktenvermerk

10.07.1969 (Bl.107) Zwischenbericht, wir wollen N. hier nicht mehr sehen 

14.07.1969 (Bl.106) Aktenvermerk

 

 

18.08.1969 

"Das Ganze ist uns etwas unverständlich."

So haben es die BG Unfallärzte in dem Zwischenbericht vom 18.08.1969 dokumentiert.  

18.08.1969 

"Die Ärzte der GB haben sich abgesprochen.

So ist es mit dem Zwischenbericht vom 18.08.1969 dokumentiert.  

16.09.1969

An die AOK Bremen. Einen Arzt nach meiner Wahl soll es nicht geben. 

 

02.10.1969

Die BG Behandlungsstelle wollte mein li. Knie nicht mehr  behandeln, so ist es mit dem Gutachten vom 02.10.1969 nachvollziehbar dokumentiert. 

 

28.05.1970

Bescheid für die festgestellten Unfallfolgen.

 

Dazu ist zu sagen, die Unfallfolgen hatten sich so weit verschlimmert, dass ich die Unfallambulanz der BG aufgesucht habe. 

12.09.2002

Bescheid über die Ablehnung,

weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.

 

28.01.2003

BGHW (vormals GroLa BG) hat von der Verschlimmerung erfahren

 

29.01.2003

Unfallstation berichtet über den Verlauf

31.01.2003

Auf Anfrage der BGHW wurde eine Teil-MdE 10 v.H. bekannt.

  

Wahrheitstreue und Vollständigkeit >Klick

 

Die Aktenführung >Klick

 

"Was nicht in den Akten ist ist nicht in der Welt" 

 

28.04.2003 (Bl.605/6)

Es folgt der Gutachtenauftrag für das Rentengutachten

mit der Irrtum erregenden Vorgabe:

 

"Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet lagen nicht mehr vor."

 

Angeblich ist dieser Auftrag nicht in der Klinik angekommen und zementiert, Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet sollen nicht aufgedeckt werden.

 

28.04.2003 (Bl.607)

Mit diesem Schreiben hat die BGHW bestätigt, die Unterlagen sind an die Klinik übersandt worden.

 

 

 

28.05.2003 (Bl.608)

Am 28.05.2003 hatte ich Akteneinsicht in der Behörde.

 

02.06.2003 (609)

Am 02.06.2003 habe ich erneut Akteneinsicht erhalten.

 

03.06.2003 (610)

 

Mit Schreiben vom 03.06.2003 hat die BGHW die Ablichtungen versandt.

Formular über den Aktentatbestand (Bl.611)  

Auf dem Formular ist das Fehlblatt als Ersatzblatt mit der Blattnummer 611 festgestellt worden. Es ist wurde aber kein Datum und auch kein Handzeichen eingetragen es fehlt also an Vollständigkeit.

Und ist der Ansatzpunkt, hier besteht Geheimhaltungsinteresse.

18.06.2003 (Bl.612)

Es folgt eine Gesprächsnotiz über meinen Anruf bei der BG und dokumentiert, ich habe erkannt, der Gutachtenauftrag vom 28.04.2003 hat den Rentengutachter nicht erreicht.

Und zementiert, Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet sollen nicht aufgedeckt werden.

19.06.2003 (Bl.613)

19.06.2003 (Bl.614)

Nun wurde der Vorgang wiederholt, aber wo sind die Unterlagen aus dem ersten Vorgang geblieben, diese Frage wurde niemals geklärt.

Und zementiert, Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet sollen nicht aufgedeckt werden.

22.06.2003 (Bl.615)

Nun habe ich erkannt meine Sozialdaten könnten in falsche Hände geraten und das Rentengutachten könnte von einer Person angefertigt werden, die dazu nach § 200 SGB VII nicht befugt ist und habe um Aufklärung gebeten.

 

Meine bedenken waren/sind berechtigt, denn ein Arzt hat ein falsches Rentengutachten vom 05.09.2003 im Sinne der BGHW angefertigt und wurde dafür auch bezahlt. 

 

15.08.2003 (Bl.627/9)

Es folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 627/9 sogleich aktenkundig.

 

15.08.2003 (Bl.632/4)

Noch einmal folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 632-634 erneut aktenkundig.

 

05.09.2003

Es folgt das fälschlich im Sinne der BGHW angefertigte Rentengutachten.  

 

14.10.2003 (Bl.624/6)   

Es folgt mein begründeter Widerspruch

und hat der GroLa BG (jetzt BGHW) u. a. den Fehler offensichtlich gemacht, dass der Gesundheitsschaden im li. Knie als Unfall unabhängige krankhafte Veränderung aufgeführt wurde. 

 

04.11.2003 (Bl.630/1) 

Es folgt ein Aktenvermerk der BGHW und den Irrtum erregt, die BGHW hätte keinen entscheidenden Fehler begangen. Wahrhaftig hat die BGHW aber auf falschem Tatbestand den Widerspruchbescheid vom 07.11.2003 (Bl.636/7) erlassen. Und hat dazu das Rentengutachten vom 05.09.2003 verwertet. Und diesen Fehler hat die BGHW auch in der internen Stellungnahme vom 05.10.2009 im Beschwerdeverfahren (Az.: 207/09) wie folgt dokumentiert:

 

"Das war unrichtig, wurde aber von der Verwaltung nicht erkannt und wurde auch nicht im Widerspruchsbescheid (636/7) richtiggestellt."

 

Hinweis:

Diese interne Stellungnahme vom 05.10.2009 hat die Kripo Bremen gesichtet und kam zu der Wertung, ich würde gegen eine "kriminelle Vereinigung" antreten die niemals zurückrudern wird und vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird. Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede. 

 

07.11.2003 (Bl.636/7) 

Es folgt der Widerspruchsbescheid und ist nur eine Abschrift weil mir das Kopieren seit dem 13.08.2019 untersagt wurde.

 

12.01.2004 (Bl.661)

Regie der Aufklärung

 

Unfall-Ambulanz wünscht sämtliche Akten von der BG. 

Denn der BG Unfallarzt wollte in dem Krimi die "Regie" der Aufklärung übernehmen.

 

 

Die BGHW hat aber mit dem Scheiben vom 30.01.2004 die (vollständige) Akte zurückgehalten.

 

30.01.2004 (Bl.665/Rs.)

Die BGHW hält die (vollständige) Akte zurück

und verheimlicht auf einer Kopie der 2. Seite die beigefügten Anlagen.

 

Weiter hat die BGHW selbst festgesetzt: In der Stromunfallsache sind die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Sogleich muss geklärt werden welche notwendigen Ermittlungen die BGHW am 30.01.2004 noch nicht abgeschlossen hat, was also noch ungeklärt war.

 

Denn 3 Monate später am 27.04.2004 legte die BGHW ihren Bescheid in der Stromunfallsache vor. 

 

 

Seite 2 (Rückseite) 

In der Behördenakte fehlt die Seite - 2 - und so wurde verheimlicht welche Anlagen beigefügt waren.

 

04.03.2004 (Bl.679)

Anruf aus dem KH Stenum, mit der merkwürdigen Anfrage und als Antwort der folgende Vermerk:

 

"Liegt das Gutachten noch nicht vor (Auftrag aus 04/2003).

Gutachten liegt bereits vor, Bescheid ist bereits erstellt."

 

 

04.03.2004 (Bl.680)

Die Gesprächsnotiz wurde mit der E-Mail vom 04.03.2004 (Bl.680) bestätigt.

Das Rentengutachten war schon am 05.09.2003 (Bl.618/9) im KH Stenum angefertigt worden, wie der Stempel aus dem KH Stenum bestätigt. Es kam aber aus dem KH Stenum noch am 04.03.2004 (Bl.680) die Anfrage, ob die BGHW (GroLa BG) schon ein Gutachten erhalten hat. Es ist der Anknüpfungspunkt, dass das KH Stenum erkannt hat, das Gutachten kann noch nicht fertig sein, weil die erforderliche Untersuchung durch den Chefarzt noch nicht terminiert war. Da der Chefarzt keine Untersuchung vorgenommen hat konnte das Gutachten auch noch nicht fertig sein. Die BG hat also ein unfertiges Gutachten zum Ablehnen verwertet.

 

Dazu im Einklang hatte ich schon am 14.10.2003 meinen Widerspruch gegen das Gutachten eingelegt.

 

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist die BGHW nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X gefolgt und hat ihren ablehnen Bescheid vom 07.11.2003 auf ungeklärten Sachverhalt erlassen. So wurde die Sache vor das Sozialgericht (SG) Bremen gezerrt und hat zu einem Monsterprozess geführt. Natürlich muss die Beklagte dafür gerade stehen.

 

 

10.03.2004 (Bl.681)

Vom Krankenhaus Stenum hat die BG die Unterlagen in Kopie am 10.03.2004 zurückerhalten.

 

03.11.2004

Geschäftsführer trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

 

Mein Aktenbearbeiter hat bei der Geschäftsführung mit dem Schreiben vom 03.11.2004 um eine Entscheidung gebeten wie vorgegangen werden soll. Auf dem gleichen Schreiben hatdie Geschäftsführung am 04.11.2004 dokumentiert, wie vorzugehen ist und welche Beweismittel der Ärztin [8-3] vorzulegen sind und als Beratungsärztin bei der BGHW beschäftigt ist. Das Beweismittel wurde mit Blattnummern aufgeführt und es fehlt der Arztbericht mit dem Röntgenbefund vom 12.10.1968 (Bl. 62 Rs.). 

 

22.11.2004

Mein Anwalt hat von mir erfahren: 

Es muss sichergestellt sein, dass - anders als in der Vergangenheit, in der dem Gutachter wesentliche Zwischenberichte verschwiegen wurden - dem Röntgenarzt vorgelegt werden.

 

22.12.2004

Mein Anwalt gibt zum Röntgenbefund (Bl. 62 Rs) bekannt:

 

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass - anders als in der Vergangenheit, in der dem Gutachter wesentliche Zwischenberichte verschwiegen wurden - dem Röntgenarzt vorgelegt werden.

 

23.12.2004

Es folgt das Beweismittel wie die BGHW vorgeht

und zum besseren Lesen meine Abschrift. 

27.12.2004: Bl. 724-754

Bericht der BG Unfallstation an die BGHW, mit vielen Anlagen in Kopie

 

27.12.2004

Anlage in Kopie:

Mein Schreiben an die BG-Unfallstation 

 

26.01.2005

Auch mein Anwalt hat mein Schreiben vom 27.12.2004 in Kopie erhalten und an die BGHW (vormals GroLa BG) weitergeleitet.

 

16.03.2005

Mit einem Ausrufungszeichen wurde der Gutachter darauf aufmerksam gemacht, ich verfüge über medizinischen Unterlagen der Behördenakt!

 

Es sollte ein außergewöhnliches Gutachten angefertigt werden.

 

15.06.2005 es wurde das  letzte Gutachten angefertigt. 

Es folgt das außergewöhnliche Gutachten und konnte nicht erkennen, dass das re. Knie/Bein seit dem 17.09.1992 nicht mehr unfallfrei ist.

 

Ferner hat der Gutachter nicht einmal erkannt, dass die Muskelschwäche im li. Bein und Arm/Hand noch nicht einmal mit einer MdE beziffert wurde.

 

Und ist unrichtig davon ausgegangen der Neurologe hätte die Muskelminderung des linken Armes infolge der Diagnose: Lähmung des Radialisnerven mit erfasst. Tatsächlich hat der Neurologe aber die Muskelminderung bei seiner Wertung (MdE 25%) ausgeklammert.

  

Der Gutachter hat nicht einmal erkannt, dass es zu einer Fraktur an der Unterseite meiner li. Kniescheibe gekommen ist.

 

Ferner wurde das Gutachten unter einer Seitenverwechslung auf der Seite 8 (Bl.825) angefertigt.

 

So wird auch nachvollziehbar, warum der Gutachter auf der Seite 11 (Bl.828) wörtlich dokumentiert:

 

"So bleibt die Frage, woher die auch von mir festgestellte Einschränkung hinsichtlich der Haltefunktion des linken Kniegelenkes resultiert, ungeklärt."

 

So ist der Gutachter zu der falschen Tatsachenfeststellung gekommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf rein chirurgischem Gebiet wäre nach seiner Einschätzung 0 v.H. 

 

Die richtige Tatsachenfeststellung ist aber; im li. Knie liegt eine MdE von nicht unter 10v.H. vor. Und wird mit dem noch folgenden Schreiben vom 13.02.2011 durch den Rentengutachter bestätigt.

 

25.04.2008

Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.

 

Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die  Streitigkeiten eingestellt werden sollen. 

 

Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 ("Stasiakte") erneut ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:

 

"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen." 

 

Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste der BGHW vom 13.08.2019.

 

Es folgt eine Abschrift und ist keine Kopie. 

 

05.10.2009

Interne Stellungnahme der BGHW

 

Es ist stichhaltig dokumentiert, die BGHW zerrt die Sache mit ungeklärtem Sachverhalt vor das SG Bremen und als Beklagte muss sie keine Aufklärung mehr betreiben.

Denn nun ist das Gericht "Herr des Verfahrens". 

 

Dazu erregt die Beklagte in dem Verfahren zur Verkehrsunfallsache mit dem Schreiben vom 05.10.2009 ("Stasiakte") wörtlich den Irrtum:

 

"Durch Vorbringen des Bevollmächtigten im anschließenden Klageverfahren wurde der Fehler von Seiten der Verwaltung erkannt und es wurden dazu umfangreiche Ermittlungen durchgeführt."

 

Tatsächlich war der Fehler aber schon durch mein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und meinem Widerspruch vom 14.10.2003 bekannt. Die BGHW lehnte aber die weitere Aufklärung ab und fertigte auf einer falschen Tatsachenfeststellung ihren Widerspruchsbescheid vom Bescheid vom 07.11.2003 an. 

 

Wichtiger Hinweis:

Das Schreiben vom 05.10.2009 ("Stasiakte") hat die BGHW am 13.08.2019 zur Geheimhaltung festgesetzt und darf von mir nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch das Kopieren wurde mir untersagt.  werden. Insoweit habe ich wie folgt eine Abschrift angefertigt und ist keine Kopie!   

 

30.11.2010, Diagnose: RPA links

30.11.2010: VHF und Angstattacke in der BG-Ambulanz

 

13.02.2011

Das Zurückhalten von Beweismittel wurde durch den Rentengutachter in Stenum aufgedeckt. Jedoch eine Entschädigung habe ich bis dato nicht erhalten.

13.02.2011

Es folgt das Schreiben von dem Rentengutachter vom 13.02.20011 und deckt eine gefährliche Wahrheit auf, nämlich das Zurückhalten von Beweismittel.

Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.

 

Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch mein Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.

 

Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente. 

 

21.10.2011

 

17.11.2011 (Bl.2456/8)  

Schon die allgemeine Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum hat eine Gesamt - MdE von 35% erkennbar gemacht.

 

Damit wurde sogleich dem Aktenvermerk der BGHW vom 04.11.2003 (Bl.630) widersprochen und nicht einmal eine Rentenerhöhung von 5% erkennen will.

Siehe Teilerfolg (19.06.2014) mit dem "Spatz in der Hand".

 

§ Rechtsmissbrauch im Sozialsystem!?

Am 24.06.2013 hat die BGHW das SG Bremen zum "Nebenkriegsschauplatz" ernannt, wo es so richtig ballert.

Dazu fallen mir die "Korbmenschen" ein, die ich u. a. in der Medizintechnik kennen gelernt habe.

Wissen Sie was "Korbmenschen" sind!?

 

 

23.07.2019

 

11.09.2019

 

06.11.2019

 

30.01.2020

 

Anlage

22.12.2004

Mein damaliger Anwalt hat der BGHW das Zurückhalten von Beweismittel offensichtlich gemacht.