14.04.2008
Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.
Jedoch die BGHW geht der Feststellung aus dem Wege.
25.04.2008
Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.
Am 19.06.2014 kam es vor dem SG Bremen zur mündlichen Verhandlung.
Mit dem Hinweis, dass die Beklagte meine "anfallsartigen Kopfschmerzen" als Unfallfolge anerkannt hat, sagte der Richter, die Beklagte sollte nun auch eine Entschädigung zahlen. Ansonsten würde der Richter nach hinten gehen und den Rest der Akten holen. Auf dem Richtertisch lag also keine vollständige Akte. Die Beklagte war bereit meine Rente mit 5% zu erhöhen und hat damit das Öffnen der vollständigen Akte verhindert. Damit war ich einverstanden, wenn ich für die 12 Jahre Zinsen erhalten würde. Darauf sagte die Beklagte, wenn ich auch noch Zinsen haben will, dann werde ich Garnichts bekommen. Und von dem Gericht bekam ich zu hören, ich soll mich mit dem Spatz in der Hand zufrieden geben. Die Nachzahlung ohne Zinsen habe ich erhalten.
Danach hat sich herauskristallisiert, die Beklagte und das Gericht wollten und haben einen Vergleich vorgespiegelt, der sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsunfalles vom 19.06.1968 abgegolten hätte und wollten damit das Öffnen und die Berichtigung der Akte verhindern. Der angebliche Vergleich kam Plötzlich, war nicht angekündigt und die tatsächlichen Folgen wurden mir nicht offensichtlich gemacht.
Ereignisse im Jahre 1968 u. 2001 sind als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW anerkannt. Die Unfallfolgen sind in den umfangreichen Verwaltungsverfahren ermittelt worden. Aber von Anfang an haben die Mitarbeiter die Einschätzungen der Gutachter nicht 1:1 im Bescheid übernommen.
Seit 2001 ist es mein Begehren, dass die von der BG im Jahre 1975 mit einer Gesamt-ME von 25% auf Lebenszeit abgefundene Unfallrente, um den Faktor, der wesentlichen Verschlimmerung (mindestens 10%) wieder auflebt. Diese Möglichkeit hat die BGHW (vormals GroLa BG) mit dem Schreiben vom 30.01.1975 bekannt gemacht.
Im Bescheid vom 12.09.2002 hat die BGHW zusätzlich "anfallsartige Kopfschmerzen" mit einer Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 15 % anerkannt und hat die Gesamt-MdE von 25% auf 30% um 5% angehoben. 5% ist keine wesentliche Verschlimmerung und hat das Aufleben der Unfallrente im Sinne der BGHW verhindert.
Mit der Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum der BG Hamburg vom 17.11.2011 hat sich aber als Richtgröße eine Gesamt-MdE von 35 v.H. ergeben.
30.01.1975
Schreiben der BGHW (vormals GroLa BG)
Dem Schreiben ist zu entnehmen, nur eine Verschlimmerung von nicht unter 10% kann die Unfallrente aufleben lassen.
12.09.2002
Bescheid über die Ablehnung,
weil auf Grund der "anfallsartigen Kopfschmerzen" (Teil-MdE 15%) keine wesentliche Verschlimmerung (10%) vorliegen soll.
30.09.2002
Schreiben der BGHW (vormals GroLa BG)
Mit dem Schreiben vom 30.09.2002 wurde zementiert, nur eine Verschlimmerung von nicht unter 10% kann die Unfallrente aufleben lassen.
Liegt eine Verschlimmerung von unter 10 % vor und lebt die abgefundene Unfallrente (um 5%) auf, dann muss die wahre Ursache objektiviert und dokumentiert werden. Denn auch das System bei der BGHW konnte mit dieser Merkwürdigkeit nicht umgehen.
05.10.2002
Mein Widerspruch
10.12.2002
Mein Widerspruch habe ich erweitert
25.04.2008
Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit ist die Verwaltung an die Einschätzung der med. Gutachten gebunden.
25.04.2008
Die Feststellungen der Unfallfolgen ist von Bedeutung.
Es wird und wurde bereits ZUVIEL gelogen, betrogen und getrickst !
Mitarbeiter der BGHW verweigern die Bearbeitung meiner Akte
Unter bghw.de/karriere/bremen hat der Regionaldirektor (RD) der Regionaldirektion Nord der BGHW in Bremen um neue Mitarbeiter geworben, die auch erforderlich sind. Denn schon am 02.03.2011 ist dokumentiert, Mitarbeiter der BGHW verweigern die Bearbeitung meiner Akte und ist auch Begründet. Denn zweifelsfrei wurde in meiner Behördenakte bereits ZUVIEL gelogen, betrogen und getrickst.
Regionaldirektor benötigt "Signalwirkung" aus der Staatsanwaltschaft
Regionaldirektor benötigt die Bestrafung meiner Person und will damit gegenüber seinem Personal eine "Signalwirkung" auslösen.
Am 08.04.2011 hat die BGHW Mannheim und Bremen über das weitere Vorgehen gegen meine Person dokumentiert:
"Entsprechend den Hinweisen des Dezernats Personal sind Herr RD und Unterzeichner der Auffassung, dass eine Strafanzeige gegen Herrn Neumann wenig Aussicht auf Erfolg biete. Herr RD weist aber auf die "Signalwirkung" einer solchen Maßnahme beim eigenen Personal hin.
Berufsgenossenschaft macht Sozialgericht zum "Kriegsschauplatz".
21.10.2011
Es folgte meine Anfrage im BG-Unfallkrankenhaus Hamburg.
17.11.2011
Die Stellungnahme aus dem Gutachtenzentrum dokumentiert:
Schon aus den "Anfallsartigen Kopfschmerzen" hat sich eine wesentliche Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergeben und führt zu einer Gesamt-MdE 35%. Und ich habe einen entsprechenden Teil der Vollrente mit 10% zu erwarten.
Dazu käme noch eine MdE aus den gravierenden Nebenerscheinungen der diagnostizierten Unfallfolge Migräne accompagnée.
19.06.2014
Wie die Niederschrift bestätig kommt es plötzlich und ohne Vorbereitung zu einer merkwürdigen Schlichtung und die Rentennachzahlung über 12 Jahre soll alles abgegolten haben.
Aber damit kann ich nicht einverstanden sein, weil noch weitere Unfallfolgen zu entschädigen sind.
Aber nur so konnte die BGHW und das Gericht erreichen, dass die Akte nicht mehr geöffnet wird.
Warum soll ich keine Zinsen erhalten??????
Antwort:
Hätte ich Zinsen bekommen, so hätte das Gericht und die Beklagte keinen Vergleich vorspiegeln können.
19.06.2014
Es folgt ein Bericht über die Vertretung am 19.06.2014 vor dem SG Bremen.
Nun wurde der Irrtum erregt es sei zu einem Vergleich gekommen, der sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsunfalles vom 19.06.1968 abgegolten hätte. Dazu hat die BGHW meine auf Lebenszeit abgefundene Rente mit einer MdE 5% ab dem 01.07.2002 aufleben lassen. Es ist keine wesentliche Verschlimmerung und so kam das "System" bei der BGHW damit nicht klar.
30.06.2014
Es folgt die Ausführung des "Vergleichs" vom 19.06.2014
04.08.2014
In meinem Fall hat die BGHW keine 10% sondern nur 5% als wesentliche Verschlimmerung berücksichtigt und hat sich damit 5% Unfallrente erspart. Dieser ist nicht normal und so hatte auch das System am 04.08.2014 ein "Problem"
Es kam der nächste Teilerfolg vor dem LSG Bremen.
Am 23.06.2015 kam vor dem LSG Bremen der nächste Teilerfolg und bestätigt die Tatsache: Sachgerecht besteht ein Anspruch auf Berichtigung und Öffnen der Akte.
BGHW behauptet, Anspruch auf Berichtigung der Akte besteht nicht.
Insoweit folgt die Beklagte nicht ihrer Wahrheitspflicht.
29.03.2016
Ein Anspruch auf Berichtigung der Akte soll nicht bestehen
So hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 29.03.2016 dokumentiert: In dem Rechtsstreit S 29 U 108/11 vor dem SG Bremen, in welchem es um die Überprüfung des Bescheides vom 12.09.2002 nach § 44 SGB X ging, wurde im Vergleichswege vereinbart, dass ab 01.07.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30% gezahlt wird und damit sämtliche Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls vom 19.06.1968 abgegolten sind. Ein Anspruch auf Berichtigung der Akte besteht daher nicht.
Meine Unfallfolgen haben die Mediziner meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) im Verwaltungsverfahren diagnostiziert. Von der BGHW wurde auch meinen Stromunfall in der Medizintechnik (20.03.2001) als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 27.04.2004 anerkannt.
Aber die Diagnose der Unfallfolgen hat die BGHW nicht im Bescheid eingetragen und so erhalte ich auch keine sachgerechte Unfallrente.
25.04.2008
Das Antwortschreiben von dem Geschäftsführer der BGHW Bremen hat offensichtlich gemacht, dass die BGHW an die Einschätzungen der Gutachter gebunden ist. Und ich möchte erreichen, dass die BGHW dieser Gesetzmäßigkeit folgt.
Und das Gutachten von Dr. Dr. [23] hat am 28.11.2007 dokumentiert, dass die Streitigkeiten eingestellt werden sollen.
Ferner kommt nun das interne Schreiben der BGHW Bremen vom 05.10.2009 (drei Seiten) ins Blickfeld. Denn mit Bezug auf das Schreiben vom 05.10.2009 kam die BGHW Hauptverwaltung mit dem Schreiben vom 19.10.2009 zu dem wörtlichen Ergebnis:
"Eine Begutachtung auf psychologischen Fachgebiet - wie im Schreiben vom 05.10.2009 Ihrer Bezirksverwaltung angeregt - ist u.E. nicht angezeigt, da die Auseinandersetzung des Herrn Neumann mit unserer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, psychische Beschwerden rechtlich wesentlich zu verursachen."
Das Schreiben der BGHW vom 25.04.2008 muss ich geheimhalten. Siehe die Geheimhaltungsliste vom 13.08.2019.