14.12.2001

Nach meinem Verschlimmerungsantrag am 14.12.2001

und der ersten Akteneinsicht in der Behörde der BGHW habe ich die merkwürdigen Zwischenberichte von dem leit. Arzt der BG Unfallstation Herrn Dr. [4-1] gesichtet. Und im Sinne der BGHW über einen falschen Tatbestand berichten und sogleich einen Arztfehler der BG Unfallstation vertuschen. 

Schon vor 55 Jahren konnte ich im Jahre 1969 einen merkwürdigen Arztfehler in der BG-Ambulanz Bremen aufdecken und hat die Unfallambulanz scheinbar genervt.   

 

Behandlungsfehler der BG Ambulanz Bremen seit 55 Jahren vertuscht

 

Manipulation im Rentengutachten

Der folgende Chefarztbrief von Dr. med. [26] dokumentiert nachvollziehbar, dass die BGHW (vormals GroLa BG) Beweismittel zurückhält um sich damit mögliche Entschädigungen zu ersparen. 

Die wahre Unfallfolge hat der Unfallarzt Dr. [7-1] in seinen folgenden Zwischenberichten vom 12.10.1968 und 02.12.1968 diagnostiziert. 

 

 

Zwischenbericht

12.10.1968 (Bl.62/Rückseite)

Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit ihren Beschwerden. 

Zwischenbericht

02.12.1968

Kniescheibenabbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe und ist die Reibefläche mit ihren Beschwerden. Ferner wurde erkannt es muss zu einem Berufswechsel kommen. 

 

Manipulation habe ich im Jahre 1969 erkannt:

 

In der BG-Ambulanz Bremen habe ich eine falsche Tatsachenfeststellung objektiviert. Danach hat der leit. Unfallarzt der BG am 02.07.1969 und 10.07.1969 dokumenteiert:  

 

"Wir wollen N. hier in der Unfallambulanz nicht mehr sehen". 

 

Dazu im Einklang hat der leit. Arzt in seinem Zwischenbericht vom 10.07.1969 plötzlich die unrichtige Diagnose dokumentiert, es sei zu keiner Fraktur sondern zu einer kleinen Knochenrissverletzung am Unterpol meiner li. Kniescheibe gekommen.

 

Mit dieser unrichtigen Diagnose konnte und wurde vorgetäuscht, meine geäußerten Beschwerden können nicht objektiviert werden. Denn es sei zu einer Knochenrissverletzung am Kniescheibenunterpol gekommen und dort könnten keine Beschwerden ausgelöst werden. Damit wurde ich solgleich zum "Lügner" abgestempelt. Und eine sachgerechte Entschädigung der Unfallfolge in meinem li. Knie und auf dem chirurgischem Fachgebiet wurde damit im Sinne der BGHW (vormals GroLa BG) verhindert. 

 

 

02.07.1969

10.07.1969

Falls es noch zu einer chirurgischen Begutachtung kommen sollte, die Unfallfolgen liegen jetzt nur noch auf neurologischem Gebiet, so bitten wir die B.-G., einen anderen Gutachter damit zu beauftragen, weil wir N. hier nicht mehr sehen wollen, zumal das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nach dem heutigen Auftreten von N. bei uns nicht mehr gegeben ist

Ich wurde zum Radio u. Fernsehtechniker ausgebildet und habe später in der Medizintechnik gearbeitet.

 

Die BGHW hat die Feststellung der Unfallfolge - Teil-MdE 10% - im li. Knie mit dem Zurückhalten von Beweismittel bis dato verhindert und wurde/wird vom Sozialgericht dabei unterstützt.

 

28.01.2003

29.01.2003

31.01.2003

 

28.04.2003

Es folgt der Begutachtungsauftrag für das Rentengutachter

 

28.04.2003

 

Der merkwürdige Geschehensablauf in Stenum ist natürlich der BGHW anzulasten.

 

19.06.2003

22.06.2003

01.07.2003

13.08.2003

Die Unterlagen sind nicht mehr aufzufinden.

 

15.08.2003 (Bl.627/9)

Es folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 627/9 sogleich aktenkundig.

 

15.08.2003 (Bl.632/4)

Noch einmal folgt mein Schreiben an den Rentengutachter Herrn Dr. med. [26] und wurde für die BGHW mit der Blattnummer 632-634 erneut aktenkundig.

 

05.09.2003

Es folgt das fälschlich im Sinne der BGHW angefertigte Rentengutachten.  

 

14.10.2003 (Bl.624/6)   

Es folgt mein begründeter Widerspruch

und hat der GroLa BG (jetzt BGHW) u. a. den Fehler offensichtlich gemacht, dass der Gesundheitsschaden im li. Knie als Unfall unabhängige krankhafte Veränderung aufgeführt wurde. 

 

04.11.2003 (Bl.630/1) 

Es folgt ein Aktenvermerk der BGHW und den Irrtum erregt, die BGHW hätte keinen entscheidenden Fehler begangen. Wahrhaftig hat die BGHW aber auf falschem Tatbestand den Widerspruchbescheid vom 07.11.2003 (Bl.636/7) erlassen. Und hat dazu das Rentengutachten vom 05.09.2003 verwertet. Und diesen Fehler hat die BGHW auch in der internen Stellungnahme vom 05.10.2009 im Beschwerdeverfahren (Az.: 207/09) wie folgt dokumentiert:

 

"Das war unrichtig, wurde aber von der Verwaltung nicht erkannt und wurde auch nicht im Widerspruchsbescheid (636/7) richtiggestellt."

 

Hinweis:

Diese interne Stellungnahme vom 05.10.2009 hat die Kripo Bremen gesichtet und kam zu der Wertung, ich würde gegen eine "kriminelle Vereinigung" antreten die niemals zurückrudern wird und vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird. Diese Wertung habe ich übernommen und ist keine üble Nachrede. 

 

07.11.2003 (Bl.636/7) 

Es folgt der Widerspruchsbescheid und ist nur eine Abschrift weil mir das Kopieren seit dem 13.08.2019 untersagt wurde.

 

12.01.2004 (Bl.661)

Regie der Aufklärung

 

Unfall-Ambulanz wünscht sämtliche Akten von der BG. 

Denn der BG Unfallarzt wollte die "Regie" der Aufklärung übernehmen.

 

 

Die BGHW hat aber mit dem Scheiben vom 30.01.2004 die (vollständige) Akte zurückgehalten.

 

30.01.2004 (Bl.665/Rs.)

Die BGHW hält die (vollständige) Akte zurück

und verheimlicht auf einer Kopie der 2. Seite die beigefügten Anlagen.

 

Weiter hat die BGHW selbst festgesetzt: In der Stromunfallsache sind die Ermittlungen im Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

 

Sogleich muss geklärt werden welche notwendigen Ermittlungen die BGHW am 30.01.2004 noch nicht abgeschlossen hat, was also noch ungeklärt war.

 

Denn 3 Monate später am 27.04.2004 legte die BGHW ihren Bescheid in der Stromunfallsache vor. 

 

 

Seite 2 (Rückseite) 

In der Behördenakte fehlt die Seite - 2 - und so wurde verheimlicht welche Anlagen beigefügt waren.

 

04.03.2004 (Bl.679)

Anruf aus dem KH Stenum, mit der merkwürdigen Anfrage und als Antwort der folgende Vermerk:

 

"Liegt das Gutachten noch nicht vor (Auftrag aus 04/2003).

Gutachten liegt bereits vor, Bescheid ist bereits erstellt."

 

 

04.03.2004 (Bl.680)

Die Gesprächsnotiz wurde mit der E-Mail vom 04.03.2004 (Bl.680) bestätigt.

Das Rentengutachten war schon am 05.09.2003 (Bl.618/9) im KH Stenum angefertigt worden, wie der Stempel aus dem KH Stenum bestätigt. Es kam aber aus dem KH Stenum noch am 04.03.2004 (Bl.680) die Anfrage, ob die BGHW (GroLa BG) schon ein Gutachten erhalten hat. Es ist der Anknüpfungspunkt, dass das KH Stenum erkannt hat, das Gutachten kann noch nicht fertig sein, weil die erforderliche Untersuchung durch den Chefarzt noch nicht terminiert war. Da der Chefarzt keine Untersuchung vorgenommen hat konnte das Gutachten auch noch nicht fertig sein. Die BG hat also ein unfertiges Gutachten zum Ablehnen verwertet.

 

Dazu im Einklang hatte ich schon am 14.10.2003 meinen Widerspruch gegen das Gutachten eingelegt.

 

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist die BGHW nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X gefolgt und hat ihren ablehnen Bescheid vom 07.11.2003 auf ungeklärten Sachverhalt erlassen. So wurde die Sache vor das Sozialgericht (SG) Bremen gezerrt und hat zu einem Monsterprozess geführt. Natürlich muss die Beklagte dafür gerade stehen.

 

 

10.03.2004 (Bl.681)

Vom Krankenhaus Stenum hat die BG die Unterlagen in Kopie am 10.03.2004 zurückerhalten.

 

 

04.06.2004 (Bl.688/95

Klagebegründung

 

 

28.06.2004 (Bl.696/Rs.)

Schriftsatz der Beklagten 

 

 

27.10.2004 (Bl.707)

20.10.2004 (Bl.708/10)

Anwalt berichtet über das Verschweigen wichtiger Zwischenberichte und über Berufswechsel.

Anlage

12.10.2004

 

03.11.2004

Bei meiner Akteneinsicht am 19.11.2004 in der Bremer Verwaltung habe ich davon schon eine Kopie erhalten.

 

 

22.12.2004 (Bl.728/30

Ich bin kein Lügner,

Anwalt berichtet über das Verschweigen wichtiger Zwischenberichte und über den angesagten Berufswechsel. Dem nicht genug wurde der grobe Behandlungsfehler am li. Knie deutlich gemacht. 

 

Schriftsatz der Beklagten

27.12.2004: (Bl.721)

27.12.2004: (Bl.722)

Die Original - Akte wurde zurückgefordert und damit konnte die Beklagte die Akte für den nächsten Gutachter in ihrem Sinne verändern.  .

27.12.2004 (Bl.721)

07.02.2005 (Bl.775)

13.02.2011

Arztbrief bestätigt das Zurückhalten von Beweismittel

24.02.2011: (Bl.2056)

Mit meinem Schriftsatz ist dem LSG Bremen der Arztbrief vom 13.02.2011 als Anlage in Kopie vorgelegt worden und das Zurückhalten von Beweismittel (Manipulation) dokumentiert.