Nach meinem Fahrradsturz auf der Weserbrücke
habe ich sofort die BG Ambulanz aufgesucht.
08.04.2020, mein Fahrradsturz
hat zur Wirbelsäulenfraktur geführt. Ursache sind die Gesundheitsschäden aus meinen mit Bescheid anerkannten Arbeitsunfällen und in den medizinischen Gutachten diagnostiziert sind, weitere Ermittlungen laufen.
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In der Behörde der BGHW gibt es keine Akteneinsicht im Beisein des Bearbeiters und ist der Ansatzpunkt, hier wird die Geheimhaltung praktiziert.
28.09.2023
Das Verfahren L 14 U 132/21 wurde mittlerweile durch außergerichtlichen Vergleich beendet.
§ 278 Abs. 6 ZPO
Außergerichtlicher Vergleich: Was ist das?
Ein Prozessvergleich findet vor Gericht statt. Der außergerichtliche Vergleich hingegen ist zwar auch eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, um einen Streit beizulegen, jedoch ist dafür kein
Gerichtsverfahren oder die Entscheidung eines Richters nötig. Die Streitenden können sich selbst oder mithilfe einer Mediation oder eines Rechtsanwalts auf verschiedene
Lösungen einigen, wie eine Ausgleichszahlung oder die Erfüllung bestimmter Forderungen.
Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Vergleich, der von einem Richter oder Schiedsrichter protokolliert wird, handeln die beteiligten Parteien einen außergerichtlichen Vergleich freiwillig
untereinander aus. Der außergerichtliche Vergleich kann in sämtlichen Rechtsbereichen angewendet werden, also im Arbeitsrecht, im Mietrecht oder im Vertragsrecht. Er kann auch die Beziehung
zwischen den Parteien verbessern, indem er die Möglichkeit bietet, einen Kompromiss auf neutralem Boden zu finden. Das ist besonders bei Nachbarschaftsstreitigkeiten,
Familienproblemen oder Konflikten mit dem Arbeitgeber sinnvoll.
06.10.2023
Mein Schriftsatz mit der Bitte, dass ich die Schriftstücke aus dem LSG Bremen erhalte. (Az.: L 14 U 132/21)
10.10.2023
Die medizinische Situation
"Die Wahrheit interessiert mich nicht"
Wer will schon die "Regie" der Aufklärung übernehmen!?
23.10.2023
Mein Hinweis an die Beklagt, so müsste es im Verwaltungsverfahren sachgerecht weitergehen.
26.10.2023
26.10.2023
Der Geschäftsführer Herr [19-24] wird aus Hamburg die Nachrichten erhalten, das es mein Schreiben vom 23.10.2023 gibt.
Sogleich wurde dokumentiert, dass der Mitarbeiter meine Webseite geöffnet und gelesen hat.
02.11.2023
Bescheid der BGHW liegt vor und dokumentiert:
Die BGHW folgt nicht dem Ermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X.
Diese Pflichtverletzung habe ich der BGHW mit meinem folgenden Schreiben vom 11.11.2023 offensichtlich gemacht.
Wieder folgt die BGHW nicht dem Gesetzgeber und zementiert, hier ist eine "kriminelle Vereinigung" am Wirken, die sich durch Pflichtverletzungen an meiner möglichen Unfallrente bereichert.
Ob es sich bei diesem Unfall um eine mittelbare Folge der für den Kläger anerkannten drei Arbeitsunfälle im Sinne des § 8 SGB VII handelt, hat die BGHW überhaupt Ermittelt und so hat die BGHW auch nicht die zwei anerkannten Arbeitsunfälle aus dem Jahre 1992 und 2001 im Bescheid aufgeführt. Mehr dazu in meinem folgenden Widerspruch vom 11.11.2023.
11.11.2023
Es folgt mein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.11.2023.
Und wird wahrscheinlich zu einer erneuten Klage vor dem Sozialgericht führen, weil die BGHW keine weitere Aufklärung betreiben wird und aktenkundig schon am 17.11.2009 eine Grenze der Aufklärung gezogen hat. Dazu im Einklang hat die Kriminalpolizei Bremen erkannt, ich kämpfe gegen eine "kriminelle Vereinigung" die niemals Zurückrudern wird und vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bedroht wird.
16.11.2023
BGHW antwortet auf meinen erweiterten Widerspruch.
Sogleich erhalte ich 27 Kg Akten als Anlage in Kopie.
22.11.2023
Meinen Widerspruch habe ich erneut erweitert.
12.12.2023
Tatort sind meine Behördenakten und die Bereinigung:
Nun wurde nachvollziehbar, Juristen und Richter/innen also die "Elite nach 1945" haben meinen Fall bearbeitet. Und die Elite am Sozial/Landessozialgericht Bremen wird sich weiter um meinen Fall kümmern, wenn die Beklagte Berufsgenossenschaft (BGHW) keine vollständige Aufklärungsarbeit im Verwaltungsverfahren durchführt. So wird es auf meinem folgenden Schreiben vom 12.12.2023 nachvollziehbar dokumentiert.
21.12.2023
Schreiben zur Sache: Amtsermittlungsgrundsatz & Akteneinsicht
05.01.2024
Schreiben zur Sache: Aufklärung ohne Akte
11.01.2024
Mit dem Schreiben kamen die Anlagen:
Die Anlagen sollen die eingeholten Ermittlungsergebnisse sein. Welcher Sachverständige die Ermittlungsergebnisse objektiviert und dokumentiert hat ist unbekannt. Es wurde auch nicht dokumentiert, wo es zum Sturz kam.
Erstmalig wurde auf eine festgestellte medizinische Situation vom 10.10.2023 hingewiesen. Und ist m. M. wertlos.
22.01.2024
Untätigkeitsklage ist erforderlich
25.01.2024
Untätigkeitsklage am SG eingegangen Az.: S 2 U 6/24
Anlagen
22.01.2024
11.01.2024
22.01.2024
29.01.2024
Schreiben aus dem SG
mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2024 als Anlage in Kopie.
31.01.2024
Mein Widerspruch vom 22.01.2024 habe ich erweitert.
02.02.2024
Mein Schreiben zum § 8 SGB VII
07.02.2024
Mein Schriftsatz an das SG Bremen
und dokumentiert: "Weitere Ermittlungen hat die Beklagte nicht vorgesehen". Und wird dazu im Einklang einen Widerspruchsbescheid am 07.02.2024 erlassen, der keine Aufklärung meiner Arbeitsunfälle vorgenommen hat, die im im Sinne des des § 8 SGB VII anerkannt sind.
07.02.2024
Widerspruchsbescheid ist am 08.02.2024 bei mir eingetroffen.
Damit ist bestätigt, die Beklagte hat keine weitere Aufklärung durchgeführt. Insoweit konnte es auch keine abweichende Beurteilung geben.
Die schweren Arbeitsunfälle, welche im Sinne des § 8 SGB VII als Arbeitsunfälle anerkannt sind. Also der Arbeitsunfall vom 17.09.1992 mit Bescheid der BGHW (vormals BGE) v. 16.05.2006 (Az.: 701131988-92-S) und der Arbeitsunfall vom 20.3.2001, anerkannt mit Bescheid der BGHW (vormals GroLa BG) vom 27.04.2004 (Az.: 5/02773/023-S).
Dass schwere Arbeitsunfälle vorliegen, ist mit dem Az. "S" dokumentiert. Und ist meinem Sachbearbeiter Herrn [2-2] bekannt.
21.02.2024
08.03.2024
04.04.2024
11.06.2024
13.06.2024
19.06.2024
06.12.2024
10.12.2024
Bereinigung meiner Behördenakte wird gefordert.