1. Teil
M. M. hat diese Person nur das Ziel ablehnen im Visier, womit sich die BGHW (vormals GroLa BG) die berechtigten Entschädigungsansprüche der Versicherten erspart.
Und das Sozialgericht Bremen macht mit.
Geschäftsführer der BGHW Bremen Herr Dr. jur. [8-1] wurde im Jahre 2010 zur BGHW Direktion nach Mannheim gerufen. Ihm folgte in Bremen Herr [20-2]. Seit 2023 ist Herr [19-24] der Regionaldirektor in Bremen.
19.06.2007
Beklagte und das LSG Bremen haben keine Amtshilfe zugelassen.
Hier in Bremen wird bei der BGHW durch Ablehnen von Ansprüchen
und Anfertigen von Geheimakten m. M. Karriere gemacht. Und bei dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle der BG ETEM Köln hat die BGHW guten Kontakt mit Herrn Dr. Ing. [10-2], dieser hat unberechtigt und ohne Akten einen Begutachtungsauftrag im Sinne der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall mit einer fachlichen Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) angefertigt u. hat damit zum Ausdruck gebracht, dass zwischen meinem Stromunfall (20.03.2001) u. erstmals auftretenden Herzrhythmusstörungen kein innerer Zusammenhang gegeben sei. Dem folgte das Antwortschreiben von Herrn Dr. Ing. [10-2] vom 18.11.2004 (Bl.266) und davon hat die BGHW sogleich eine Abschrift übersandt erhalten und hat wörtlich dokumentiert:
"seitens der GroLa BG wurde unsere Berufsgenossenschaft zur Begutachtung Ihres Stromunfalles vom 20.03.2001 beauftragt."
Nur Dr. Ing. [10-2] und der GroLa BG (jetzt BGHW) war bekannt, von seitens der GroLa BG gab es keinen Begutachtungsauftrag zu meinem individuellen Fall.
Dazu im Einklang hat der Geschäftsführer der BG ETEM Herr [16-4] hat mit Schreiben vom 07.05.2009 wörtlich dokumentiert:
"Die Berufsgenossenschaft [jetzt BG ETEM] war für eine solche Begutachtung weder zuständig noch wurde sie jemals mit einem solchen Gutachten beauftragt."
Dieses Gutachten von Dr. Ing. [10-2] hat die BGHW im Verwaltungsverfahren zum Ablehnen meiner Ansprüche für den Bescheid vom 27.04.2004 (Bl.227) verwertet. Auch das Sozialgericht (SG) Bremen und Landessozialgericht (LSG) Bremen haben das Gutachten zum Tatbestand bei der Urteilsfindung gemacht.
Herr Dr. Ing. [10-2] und der Vorsitzende meiner BGHW Herr Dr. jur. [19-17] verstehen sich gut, wie die folgende Fotostrecke aus Vietnam zeigt.
Es folgt die 1. Teil zum Stromunfall am 20.03.2001
und dokumentiert, raffiniert eingefädelter Prozessbetrug.
Zur 2. Unterseite mit einem >Klick
22.11.1984
Zeugnis und die Zeit der Beschäftigung in der Medizintechnik
06.02.2001
Es kam im Med. Techn. Notdienst zu einem Verkehrsunfall, ohne Dauerschaden. Mit dem Notarztbericht vom 06.02.2001 konnte der Beweis erbracht werden, es lag bis zum Stromunfalltag am 20.03.2001 kein Vorhofflimmern vor.
Das Kartenhaus der Merkwürdigkeiten stürzt ein: In der Stromunfallsache konnte Prozessdelikt aufgedeckt werden
Und in der Verkehrsunfallsache (1968) liegt der Chefarztbericht vom 13.02.2011 vor. Gewollt oder ungewollt die Beklagte (BGHW) und Gerichte haben unrichtige Entscheidungen getroffen. Dazu haben sie unrichtige Beweismittel anfertigen lassen, womit sich die Beklagte von Anfang an finanzielle Vorteile verschaffen konnte. Nennt es wie ihr wollt für mich ist es Betrug.
20.03.2001
Es kam im Med. Techn. Notdienst bei der Überprüfung eines medizinischen Gerätes zu einem Stromschlag 220 Volt mitten durch mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst. So haben es die medizinischen Gutachten der BGHW am 15.11.2002 und 27.10.003 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dokumentiert. Und mit dem Notarztbericht vom 06.02.2001 konnte glaubhaft gemacht werden, bis zum Unfalltag dem 20.03.2001 war mein Herz frei von VHF.
Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall mit Bescheid der BGHW vom 27.04.2004 im Sinne von § 8 SGB VII anerkannt. Aber die BGHW hat keinen Gesundheitsschaden im Bescheid zur Tatsache gemacht und damit wird jede mögliche Entschädigung verhindert. Die Sache kam vor das Sozialgericht (SG) Bremen, aber das SG Bremen sorgt nicht dafür, dass ich zu meinem Recht komme.
Ferner ist die BGHW von der falschen Tatsachenfeststellung ausgegangen, erst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 20% würde zu einer Rente führen. Wahrhaftig kommt es aber schon bei einer MdE 10% zu einer Rente, weil eine Stützrente aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 vorliegt.
Das VHF steht im Ursachenzusammenhang mit meinem Schlaganfall vom 07.12.2021. So ist es in dem Arztbericht des Kardiologen vom 09.12.2021 dokumentiert.
§ 1 SGB VII - Prävention, Rehabilitation, Entschädigung,
auf dieser Grundlage streite ich um Unfallrenten seit 2001.
Als "Kunde" meiner zuständigen Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Regionaldirektion Nord (RN) Bremen bin ich von Anfang an um eine sachgerechte Entschädigung meiner Unfallfolgen aus 3 Arbeitsunfällen im Jahre 1968, 1992 und 2001 betrogen & belogen worden.
14.12.2001: Verkehrsunfall (19.06.1968)
31.01.2002: Stromunfall (20.03.2001)
BGHW & BG ETEM & SG Bremen fertigen falsche Beweismittel an und das SG/LSG Bremen macht mit.
Das Foto zeigt einen Mitarbeiter der BGHW aus der Obersten-Etage und hat mit seinem Antwortschreiben vom 30.01.2012 die Unwahrheit behauptet, das (falsche) Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) sei nicht zur Urteilsfindung verwertet worden. Und ist mit dem ausgefertigtem Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008 auf der 4. Seite widersprochen.
20.03.2001 Arbeitsunfall
Bei meiner Tätigkeit im Med. Techn. Notdienst kam es am 20.03.2001 zu einem Stromschlag 220 Volt mitten in mein Herz und hat chronisches Vorhofflimmern (VHF) ausgelöst.
20.03.2001
Stromunfall im Med. Techn. Notdienst.
Das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 ist auf der falschen Tatsachengrundlage ergangen, mein Herz habe schon vor dem Unfalltag unter Vorhofflimmern zu leiden gehabt. Und es würde keinen zeitnahen Vorbefund geben. Tatsächlich gibt es aber den NOTARZT-EINSATZBERICHT als Vorbefund vom 06.02.2001 (Bl.310).
31.01.2002: (Bl.1) meine Unfallmeldung
24.02.2002: (Bl.69)
08.05.2002: (Bl.91/2)
Im Gutachtenauftrag (08.05.2002) wird von der BGHW nicht nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gefragt. So hat die BGHW die Möglichkeit das Gutachten zu bemängeln und hat den Gutachter nach ihren wünschen gewechselt.
Dabei ist die BGHW nicht dem Gesetzt § 200 SGB VII gefolgt. Und könnte jeder Zeit aus der Akte entfernt werden, wenn es von mir gewünscht wird.
15.11.2002: Bl.105
In meinem Fall hat der Gutachter die Fragen beantwortet und mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 diagnostiziert. Und hatte keinen Auftrag, die MdE zu beziffern.
Und schon hat die BGHW in dem Gutachten vom 15.11.2002 auf Bl.105 die MdE mit einem Fragezeichen vermerkt. Und war der Aufhänger für ein weiteres Gutachten.
07.01.2003 (Bl.126)
BGHW hat angeblich keine Erfahrung mit schweren Stromunfällen und wendet sich zur Amtshilfe an die BG FE jetzt BG ETEM:
"Bitte benennen Sie uns daher drei geeignete Gutachter".
Mit der Gesprächsnotiz (Bl.127) wurde nachvollziehbar, die BGHW will nur ihre Gutachter beauftragen.
07.01.2003 (Bl.126)
BGHW hat angeblich keine Erfahrung mit schweren Stromunfällen und wendet sich zur Amtshilfe an die BG FE jetzt BG ETEM:
"Bitte benennen Sie uns daher drei geeignete Gutachter".
Mit der Gesprächsnotiz (Bl.127) wurde nachvollziehbar, die BGHW will nur ihre Gutachter beauftragen.
27.01.2003 (Bl.128)
04.02.2003 (129/Rs.)
Zwei Gutachter waren nun bekannt.
Pflichtgemäß hätte die BGHW aber gemäß § 200 SGB VII drei Gutachter vorschlagen müssen.
Jetzt musste die BGHW weiteres Beweismittel anfertigen und anfertigen lassen, was sie dem nächsten Gutachter zum Ablehnen meiner möglichen Entschädigung benutzen kann.
Dazu hat die BGHW den kontakt mit der BG ETEM aufrechterhalten.
10.02.2003 (Bl.130/1)
Die BGHW ist meinem Vorschlag nicht gefolgt.
19.02.2003 (Bl.134)
Von der BGHW habe ich die Information erhalten, der Begutachtungsprozess ist eingeleitet.
21.02.2003 (Bl.132/3 Rs.)
Begutachtungsauftrag an Prof. Dr. [19-3] in Hamburg.
Hinweis:
Das Gutachten hat am 27.10.2003 (Bl.178/92) mein Vorhofflimmern als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 bestätigt.
Und ist damit dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt.
Die Untersuchung begann in Hamburg am 02.07.2003.
03.03.2003 (Bl.135) ich habe mich beschwert und sollte vertraulich behandelt
werden.
05.03.2003 (Bl.136): Terminvereinbarung in der Verwaltung
11.03.2003 (Bl.137): Es wurde das Unfallereignis vom 20.03.2001 eingehend
erörtert. Darüber sollte ein Protokoll geschrieben werden, dass ich zur Unterschrift erhalten sollte.
11.03.2003 (Bl.137)
11.03.2003 (Bl.138/9)
N i e d e r s c h r i f t:
Von dem Oberverwaltungsrat [11-6] fälschlich angefertigt.
Siehe dazu Blatt 153/4
11.03.2003 (Bl.140)
Anlage (Bl.141)
Es kommt ist der Ansatzpunkt von Betrug und wurde geschickt eingefädelt.
11.03.2003 (Bl.153/4)
Nur diese Niederschrift (Blattnummer 152-153) vom 11.03.2003 war verwertbar und ist mit Posteingangsstempel bei der BGHW am 04.04.2003 eingegangen. Diese Unterlagen hat die BGHW nicht dem "Institut" in Kopie übersandt.
Es ist der Ansatzpunkt von Betrug und wurde geschickt eingefädelt.
Kaum zu glauben aber wahr: Am 11.03.2003 (Bl.138/9) hat die BGHW (vormals GroLa BG) einen Bericht über den Unfallhergang vom 20.03.2001 angefertigt. Und hat diesen unrelevanten Bericht mit dem Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143 ) dem Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle als Anlage in Kopie übersandt.
Das "Institut" ist der BG ETEM in Köln unterstellt.
Erst nach vielem hin und her, hat der Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle nach Wünschen der BGHW einen Begutachtungsauftrag erledigt und hat das Ergebnis mit dem Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) der BGHW übersandt. Der Leiter des Instituts ist auf der folgenden Ablichtung personifiziert.
11.03.2003 (Bl.154/6) Fotos zum Vernehmungsprotokoll.
Der BGHW (vormals GroLa BG) war also bekannt, das Kunststoffgehäuse musste zur Überprüfung entfernt werden.
14.03.2003 (Bl.142)
Anlage in Kopie: Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9).
Schreiben der BGHW mit der Bitte, nach vollzogener Unterschrift wieder zurückzusenden. Dieses war aber nicht möglich, denn die Niederschrift hatte einen falschen Tatbestand dokumentiert und musste berichtigt werden.
14.03.2003 (Bl.142)
Mit dem Schreiben der BGHW vom 14.03.2003 habe ich als Anlage in Kopie die Niederschrift über den Unfallhergang im Einzelnen erhalten vom 11.03.2003 (Bl.138/9). Einzelheiten hatte die BGHW unrichtig aufgenommen wurden und so konnte ich die Niederschrift nicht unterzeichnen.
18.03.2003 (Bl.143)
Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001 an das Institut zur Erforschung elektrischer Unfälle unterstellt der Berufsgenossenschaft der Feinmechaniker und Elektrotechnik (BG FE später BG ETEM) und in kürze "Institut"
Als Anlage erhält das "Institut" die fälschlich angefertigte Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.138/9) mit meiner nicht vollzogenen Unterschrift.
Es ist der Ansatzpunkt von Betrug und wurde geschickt eingefädelt.
19.03.2003 (Bl.144)
Es wurde am 19.09.2003 (Bl.144) die Verfügung erlassen, die Rückantwort der BG Feinmechanik + El. Techn. zu Bl.143 abwarten.
Die BGHW wartet also auf ein Ergebnis, zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) und der unrichtigen Niederschrift der BGHW vom 11.03.2003 (Bl.138-139).
21.03.2003 (Bl.145/6)
Betreff: Änderung der Niederschrift vom 11.03.2003:
Es folgt mein Schreiben vom 21.03.2003 (Bl.145/6) mit nicht vollzogener Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.03.2003 (Bl.147/8) als Anlage.
1. Frage:
Es stellt sich die Frage, warum hat die BGHW dem "Institut" nicht sofort darauf hingewiesen, dass die Niederschrift nur ein Entwurf der BGHW war und noch geändert wird?
24.03.2003 (Bl.157)
24.04.2003 (Bl.158), mit der Begutachtung in Hamburg war ich einverstanden.
25.04.2003 (Bl.159), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze
einverstanden.
31.03.2003 (Bl.149/8)
Mit dem Schreiben vom 31.03.2003 (Bl.149) und der Anlage Bl.150/1 legte mir die BGHW die geänderte Niederschrift zur Unterzeichnung vor.
25.04.2003 (Bl.160), BGHW ist mit einer Überschreitung der Höchstsätze
einverstanden.
28.04.2003 (Bl.161)
25.04.2003 (Bl.162)
03.06.2003 (Bl.163)
19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das Gutachten gewartet.
19.06.2003 (Bl.165) nun wurde auch das "Institut erinnert an die
Beantwortung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143). Zur Orientierung wurde nochmals in Ablichtung der Anfrage vom 18.03.2003 (Bl.143) beigefügt und somit auch die unrichtige Unfallschilderung vom 11.03.2003 (Bl.138-139). Wahrhaftig war der Begutachtungsprozess aber schon am laufen. Was will die BGHW mehr von dem "Institut"?
19.06.2003 (Bl.164) angeblich wurde auf das "Gutachten" gewartet.
19.06.2003 (Bl.165)
22.06.2003 (Bl.166)
30.06.2003 (Bl.167)
29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme
und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall
Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen.
29.08.2003 (Bl.174):
Ist das Ergebnis aus einen Begutachtungsauftrag zu meinem konkreten Fall.
Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Insoweit ist auch zu einem Falschurteil gekommen. Es ist das Antwortschreiben zum Schreiben vom 18.03.2003 (Bl.143) mit Anlagen über die Meldung eines elektrischen Unfalles vom 20.03.2001.
Nach vielem hin und her, hat der Leiter des "Instituts" nach Wünschen der BGHW das Schriftstück vom 29.08.2003 (Bl.174) übersandt.
04.09.2003 (Bl.175)
GroLa BG (jetzt BGHW) hat in den Begutachtungsprozess eingegriffen mit dem Irrtum erregenden Beweismittel vom 29.08.2003 (Bl.174) als Anlage und mir wurde der Vorgang im Verwaltungsverfahren verheimlicht.
Und wurde von der BGHW sofort an den Gutachter mit dem Schreiben vom 04.09.2003 (Bl.175) als Anlage in Kopie weitergeleitet. Damit hat die BGHW in den damals laufenden Begutachtungsprozess eingegriffen und mir wurde der Vorgang verheimlicht.
29.10.2003 (Bl.193)
Das Gutachten ist dem Vorgutachten vom 15.11.2002 (Bl.100/5) gefolgt. Und hat mein Vorhofflimmern (VHF) als Gesundheitsschaden aus meinem Arbeitsunfall vom 20.03.2001 in seinem Gutachten vom 27.10.2003 (Bl.178/92) mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigt. Mit dem Schreiben vom 29.10.2003 (Bl.193) versuchte die BGHW das Ruder herumzureißen und benutzte dazu ihr Schreiben vom 25.04.2003 und die Ablichtungen über das unbestätigte Vernehmungsprotokoll vom 11.03.2003 (Bl.138/9) war dabei, aber erfolglos.
Alle medizinischen Gutachten haben bestätigt, mein VHF ist Unfallfolge. Aber die BGHW lehnt mit dem Text aus der allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl.174) ab.
Meine Klage ist am 18.06.2004 am Sozialgericht (SG) Bremen eingegangen. Dafür musste die Beklagte neues Beweismittel anfertigen und nun kam Plan B:
Das "Institut" musste die allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 (Bl. 174) als Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall darstellen, denn die Beklagte hat kein "Beweismittel" zum Ablehnen für meinen Fall.
08.12.2003
Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]
27.04.2004
26.05.2004
Bescheid der Beklagten (BGHW vormals Gro La BG)
Dieser Bescheid hat meinen Stromunfall als Arbeitsunfall festgesetzt jedoch den dazu notwendigen Gesundheitsschaden hat die Behörde auch nicht in den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 (Bl.239/Rs.) eingetragen.
28.07.2004 (Bl.251/2)
Schriftsatz der Beklagten
Mit dem Schriftsatz vom 28.07.2004 (Bl.251/2) hat die Beklagte erkennbar gemacht, der Leiter des "Instituts" wird mit seiner allg. Stellungnahme vom 29.08.2003 zum Zeugen in meinem konkreten Fall und Prozessdelikt dokumentiert.
22.10.2004 (Bl.256/60)
Nun folgt der Schriftsatz von meinem Anwalt vom 22.10.2004 und meinem Schreiben vom 28.08.2004 (Bl.256/60) als Anlage in Kopie.
Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.
02.11.2004: (Bl.262/3)
Mit dem folgenden Schriftsatz vom 02.11.2004 (Bl.262/Rs.) will die Beklagte auch nicht den Ausführungen des Klägers zustimmen. Dazu im Einklang hat die Beklagte auch nicht ihre Aufklärungspflicht erfüllt:
Die Beklagte vermag nicht zu erkennen, weshalb nicht etwa der Kläger dann vor dem 25.10.2001 einen Arzt wegen der Herzrhythmusstörungen aufsuchte, z.B. um ein EKG ableiten zu lassen usw..
Wenn die Beklagte so etwas nicht erkennen kann, dann muss ein Sachverständiger zur "Amtshilfe" eingeschaltet werden.
Tatsächlich hat die Behörde im Verwaltungsverfahren die notwendigen Ermittlungen in diese Richtung unterlassen.
02.11.2004
Die Beklagte vermag nicht zu erkennen,
weshalb der Kläger nicht sofort einen Arzt aufgesucht hat. Diese Frage hat die Beklagte nicht gemäß dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) durch einen Mediziner beantworten lassen. Und hat die Sache mit ungeklärtem Sachverhalt vor das SG Bremen gezerrt.
11.11.2004
Mein Einschreiben an den Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle Herrn Dr. Ing. [10-2]
18.11.2004
Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.
Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:
"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"
Dazu ist zu sagen:
Die Beklagte hat in der Behördenakte vorgetäuscht, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.
Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.
18.11.2004 (Bl.264)
18.11.2004 (Bl.263)
Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.2004 (Bl.264) mit der Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 (Bl.263) als Anlage in Kopie waren in der Gerichtsakte schon angekommen.
18.11.2004 (Bl.264)
18.11.2004 (Bl.263)
Schriftsatz der Beklagten mit der Gesprächsnotiz als Anlage in Kopie.
"Ich würde auf ein weiteres Gutachten drängen.
Sozialgericht ist "Herr des Verfahrens".
18.11.2004 (Bl.266)
Mit dem Vermerk:
"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"
wurde das Schriftstück v. 18.11.2004 (Bl.266) mit "krimineller Energie" in der Behördenakte abgelegt und vorgetäuscht, das SG wird keine Kopie in dem laufenden Prozess (Az.: S 18 U 94/09) erhalten. So wird auch nicht zum Tatbestand werden:
"seitens der Großhandels- und Lagerei - Berufsgenossen (GroLa BG) wurde unsere Berufsgenossenschaft zur Begutachtung Ihres Stromunfalles vom 20.03.2001 beauftragt."
18.11.2004 die Anlage in Kopie
Es folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 ohne Blattnummer 266 der Behördenakte und ohne den Vermerk.
Sogleich folgt das Beweismittel vom 18.11.2004 mit Blattnummer 266 der Behördenakte und mit dem Aktenvermerk:
"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"
Dazu ist zu sagen:
Die Beklagte hat in der Behördenakte vorgetäuscht, dass das Beweismittel von der Beklagten in dem Gerichtsprozess nicht verwertet wird. Und dem Gericht hat die Beklagte verheimlicht, dass es diesen Vermerk gibt.
Es wird Prozessdelikt ableitbar und wurde mit Schreiben aus dem SG Bremen am 01.09.2009 und 07.09.2009 aufgedeckt.
Noch Beweisanordnung aus dem SG Bremen
15.02.2005
15.02.2005 (Bl.268/9)
Es folgt die Beweisanordnung
Als Anlage wurden fälschlich angefertigte Beweismittel vorgelegt.
15.02.2005
Merkwürdige Beweisanordnung aus dem SG Bremen
28.02.2005: (Bl.270)
Schriftsatz der Beklagten.
Mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl.270) hat die Beklagte vorsorglich das Schreiben aus dem "Institut" vom 18.11.2004 ohne Blattnummer und ohne Vermerk dem SG Bremen übersandt. Die sich auf die Stellungnahme aus dem Institut vom 29.08.2003 auf Bl.174 der Verwaltungsakte bezieht.
28.02.2005: (Bl.270)
Von dem Leiter des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle - welches der BG ETEM in Köln unterstellt ist - hat sich die BGHW das Schreiben vom 29.08.2003 (Bl.174) anfertigen lassen. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.2004 und der Blattnummer 266, hat die BG ETEM den Irrtum erregt, Blatt 174 sei das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW zu meinem konkreten Fall. Diese Irrtum erregenden Beweismittel hat die BGHW mit dem folgenden Schriftsatz vom 28.02.2005 Bl.270 mit Anlage in Kopie dem SG Bremen vorgelegt und wurde vom SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.
21.03.2005 (Bl.273/4)
Es geht um den falschen Entwurf auf Blatt 138-139 über den Unfallhergang.
Anlage in Kopie war der Befundbericht von meinem Hausarzt vom 02.12.2004.
21.03.2005
Rückseite von G31!!
Es folgt die Anlage und auf der Rückseite ist die die Verfügung, Bl.29 und Bl.31 an den Gutachter und an die Beklagte zur Kenntnisnahme weiterzuleiten.
08.04.2005 (Bl.275) G31!!
Den Befundbericht von meinem Hausarzt hat die Beklagte nicht erhalten und wünschte die Nachsendung. Dieses ist aber wohl nicht geschehen.
14.04.2005 (Bl.276)
Siehe Gesprächsnotiz Bl.276 vom 14.04.2005, der Richter hat sich zu Bl.275 gemeldet.
Dazu ist zu sagen:
Es ist nicht bekannt geworden wann die Beklagte die erwähnte Stellungnahme aus dem Gericht erhalten hat.
20.04.2005 (Bl.298)
03.05.2005 (Bl.278-285)
Das Gerichtsgutachten
28.05.2005 (G25)
18.11.2004 (G27)
18.11.2004 (Bl.266)
Es folgt ein gut getimter und mit "krimineller Energie" erzeugter Irrtum. Denn Tatsächlich hat die Beklagte (BGHW) mit dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Gerichtsakte Bl.25) das Schriftstück vom 18.11.2004 (G27) als Anlage in Kopie übersandt. Und konnte noch in den Begutachtungsprozess eingebracht werden. Und dazu wurde auch der Vermerk auf Bl.266 beseitigt.
"Kopie an SG nicht erforderlich (keine inhaltliche Aussage, Bl.263)"
02.06.2005 (Bl.293/5)
Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring
Die Anlagen
06.02.2001, (Bl.297) Notarzt-Einsatzbericht
07.02.2001 (Bl.296) Arztbericht
09.06.2005 (Bl.300/1)
Anwaltsschriftsatz und die psychosomatischen Belastungen mit ärztlichem Attest vom 13.04.2005 (Bl.302)
12.07.2005 (Bl.311/Rs.)
Der folgende Schriftsatz hat dokumentiert, die Beklagte - personifiziert Herr Dr. jur. [8-1] - hat die Entscheidung getroffen, es soll abgelehnt, so ist es wie folgt wörtlich dokumentiert:
"Zum Schreiben des Klägers, vom 17.06.2005 wird unaufgefordert angemerkt, dass der am 08.06.2005 nachträglich vom Notarzt auf seiner seinerzeitigen Bericht vom 06.02.2001 gefertigte Vermerk nicht geeignet ist, die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird nochmals auf die Ausführungen von Dr. [11-7] in seinem Gutachten vom 03.05.2005 verwiesen."
16.06.2005 (G58-59)
Befundbericht von Dr. [8-4] eingegangen beim SG am 20.06.2005
Weiter im Text:
17.06.2005
Schriftsatz von meinem Anwalt
17.06.2005 (Bl.308/9)
Anwaltsschriftsatz und EKG-Monitoring, Notärztin in Achim
M. M. hat diese Person nur das Ziel ablehnen im Visier, womit sich die BGHW (vormals GroLa BG) die berechtigten Entschädigungsansprüche der Versicherten erspart.
Geschäftsführer der BGHW Bremen Herr Dr. jur. [8-1] wurde im Jahre 2010 zur BGHW Direktion nach Mannheim gerufen. Ihm folgte in Bremen Herr [20-2]. Seit 2023 ist Herr [19-24] der Regionaldirektor in Bremen.
12.07.2005
Schriftsatz der Beklagten [8-1] zum Notarztbericht:
Unaufgefordert gibt der Geschäftsführer Herr Dr. jur. [8-1] wörtlich bekannt:
"Zum Schreiben des Klägers, vom 17.06.2005 wird unaufgefordert angemerkt, dass der am 08.06.2005 nachträglich vom Notarzt auf seinen seinerzeitigen Bericht vom 06.02.2001 gefertigte Vermerk nicht geeignet ist, die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Insoweit wird nochmals auf die Ausführungen von Dr. [11-7] in seinem Gutachten vom 03.05.2005 verwiesen."
Dazu ist zu sagen:
Gerade dieser Vorbefund ist ausschlaggebend und hat dem LSG Bremen in dem Urteil vom 18.12.2008 glaubhaft gemacht;
Bis zum Unfalltag (20.03.2001) war mein Herz frei von Vorhofflimmern und damit war sogleich das Gerichtsgutachten vom 03.05.2005 überholt.
18.08.2005 Schreiben aus dem SG
15.08.2005 (Bl.319) + G66 Anwaltsschriftsatz mit meinem Schreiben vom 12.08.2005 als Anlage in Kopie.
12.08.2005 als Anlage in Kopie.
02.09.2005 (Bl.320)
Psycho
22.09.2005 (Bl.322 + G73) Psycho
08.11.2005 (Bl.323)
08.11.2005 (Bl.324)
23.11.2005 (Bl.325)
21.11.2005 (Bl.326)
07.12.2005 (Bl.328)
22.11.2005 (Bl.329)
12.01.2006 (Bl.331)
10.01.2006 (Bl.332) Bl.333 fehlt in der Behördenakte
24.01.2006 (Bl.334)
20.01.2006 (Bl.335/6)
13.02.2006 (Bl.337)
19.01.2006 (Bl.338/9)
28.03.2006 (Bl.340)
23.03.2006 (Bl.341/3)
19.09.2006 (Bl.348)
10.10.2006 (Bl.349)
10.10.2006 (Bl.350) Bericht über die Vertretung vor dem SG
Weiter im Text:
10.10.2006
Es folgt das Urteil aus dem SG Bremen S 18 U 94/09
22.11.2006
Der Ablehnungsgrund
19.06.2007
Beklagte und das LSG Bremen haben keine Amtshilfe zugelassen.
14.04.2008
Es folgt mein Schreiben an die BGHW
21.07.2008
Die Auffassung des Gerichts entspricht nicht dem Standard.
Insoweit war der Richter [11-15] auch nicht berechtigt eine Aussage zu machen. Und tatsächlich zu einem falschen Urteil im Sinne der Beklagten geführt hat. Und bis dato hat kein Gericht den Fehler und die Folgen beseitigt.
Und nur weil ich in der Medizintechnik mit der Reparatur von EKG-Geräten zu tun hatte, ist mir die merkwürdige Auffassung des Gerichts aufgefallen. Und habe dazu im Einklang, erfolgreich die Sachverständigen eingeschaltet.
Aus meinem Gästebuch kopiert:
18.12.2008
Urteil aus dem LSG Bremen:
Das Gericht hat nicht dafür gesorgt, dass die BGHW in dem Bescheid vom 27.04.2004 einen Gesundheitsschaden eingetragen hat und meinen Stromunfall vom 20.03.2001 als Arbeitsunfall anerkannt hat.
Das Schreiben bzw. den Bescheid darf ich der Öffentlichkeit seit dem 13.08.2019 nicht mehr zugänglich machen.
Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004.
Für die Feststellung und Entschädigung meiner Unfallfolgen aus den gemeldeten Arbeitsunfällen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) Bezirksverwaltung (BV) Bremen zuständig. In meinem Fall ist auch die Hauptverwaltung (HV) Mannheim verwickelt.
Ich habe Manipulation aufgedeckt, womit die BGHW (vormals GroLa BG) von Anfang an meine sachgerechte Unfallrente verhindert. Und wie die Beteiligten dabei vorgegangen sind habe ich auf meiner Webseite für die Öffentlichkeit mit meiner Akte zugänglich gemacht.
Mit meinen Verfahren bin ich vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen am 18.12.2008 in der Verkehrsunfallsache und Stromunfallsache gescheitert und die Revision hat das BSG Kassel nicht zu gelassen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Richter auf Manipulation hingewiesen aber nicht weiter aufgeklärt. Danach vielen mir weitere Merkwürdigkeiten auf, die ich mit meinem Schreiben vom 30.07.2009 meinem Anwalt Dr. jur. gemeldet habe.
Urteil aus dem LSG Bremen
18.12.2008
05.01.2009
Bericht über die Vertretung vor dem LSD Bremen
Die erhobenen Manipulations-Unterstellungen sind dokumentiert.
Aber im Urteil findet sich davon nichts wieder.
07.05.2009
Geschäftsführer der BG ETEM (vormals BG ETE) klärt auf.
Darüber hat auch der Weser-Kurier berichtet.
Es fallen "Merkwürdigkeiten" auf und böswillige Unterstellungen
30.07.2009
06.08.2009
26.08.2009
26.08.2009 (713)
01.09.2009 (714)
Mein Anwalt hat die Aufklärung von "Merkwürdigkeiten" erfolgreich mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009 beim SG Bremen eingeleitet und wurde mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen v. 01.09.2009 abgeschlossen. Mein Anwalt hat mir dazu wörtlich erklärt:
"Sie können nun das Sozialgericht Bremen und die Beklagte wegen Prozessdelikt angreifen, damit möchte ich aber nichts zutun und wünsche Ihnen beim Weitermachen viel Glück."
Natürlich habe ich weitergemacht und habe sofort am 04.09.2009 das SG Bremen angeschrieben, denn den Prozessbetrug konnte ich nicht glauben, ist aber bestätigt worden.
Es fallen "Merkwürdigkeiten auf und böswillige Unterstellungen
26.08.2009
26.08.2009
01.09.2009
Mein Anwalt hat die Aufklärung von "Merkwürdigkeiten" erfolgreich mit dem Schriftsatz vom 26.08.2009 beim SG Bremen eingeleitet und wurde mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen vom 01.09.2009 abgeschlossen. Mein Anwalt hat mir dazu wörtlich erklärt:
"Sie können nun das Sozialgericht Bremen und die Beklagte wegen Prozessdelikt angreifen, damit möchte ich aber nichts zutun und wünsche Ihnen beim Weitermachen viel Glück."
Natürlich habe ich weitergemacht und habe sofort am 04.09.2009 das SG Bremen angeschrieben, denn den Prozessbetrug konnte ich nicht glauben, ist aber bestätigt worden.
04.09.2009 (699)
07.09.2009: (Bl.700)
Mit dem Antwortschreiben aus dem SG Bremen vom 07.09.2009
und den Anlagen kam die Bestätigung:
Mit krimineller Energie wurde Prozessdelikt eingefädelt.
Anlage
18.11.2004 (Bl. 701)
18.11.2004 (Bl. 702) Gesprächsnotiz angefertigt von der Beklagten
24.11.2009 (Bl. 703)
Dazu im Einklang liegt der folgende Bescheid vom 11.11.2009 vor.
Mazi(Donnerstag, 27 Januar 2022 13:11)
#203
Es ist nicht ein Gedankenspiel, dass Sie sich oder das LSG oder das Bundesverfassungsgericht oder das Grundgesetz sich ausgedacht haben. Es sind schlechthin die guten Sitten, die eingehalten werden müssen.
Es ist nur berechtigt eine Aussage zu machen, der sich zuvor sachkundig gemacht hat. Wer nach diesem Prinzip nicht handelt, der kann zur Sache nichts beitragen.
Wenn Richter anhand unvollständiger Sachlage urteilen, dann ist das ebenso.