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04.09.2009

Ich zementiere Prozessdelikt.

Und die für mich nachteilige Gesprächsnotiz vom 18.11.2004 hat die Beklagte ebenfalls dem Gericht vorgelegt und wurde auch in dem Begutachtungsprozess zu meinem Nachteil verwertet. 

 

Beklagte BGHW hält die (vollständige) Akte zurück 

Meine Webseite muss ich immer wieder ändern, weil ich von der BGHW unbekannte Akten erhalte. Und damit wird nachvollziehbar, die Beklagte hat den Gutachtern und Gerichten keine (vollständige) Akte zur Urteilsfindung vorgelegt. 

 

25.03.2022

Meldung an die Spitze der BGHW, so einfach geht das nicht...

Denn schon am 30.07.2009 ist es der BGHW nicht gelungen eine Akte unsichtbar zu machen. Und wird der BGHW auch nicht mit dem jetzt am 25.03.2022 vorgelegten wörtlichen Antwortschreiben gelingen: 

 

"Der Vorwurf, dass die von uns übersandte Akte unvollständig sein könnte, wiegt schwer. Aus Sicht des Unterzeichners ist dieser Vorwurf jedoch tatsächlich nicht begründet."

 

Nach mehr als 12 Jahren ist sogleich "High Noon". Nun ist die Zeit gekommen und ich werde ggf. mit meinem Anwalt in der Behörde erscheinen und beweisen das Akten verschwunden sind die Manipulation und Prozessdelikt dokumentieren, für die sich die Beteiligten nicht rechtfertigen wollen und dazu alle Hebel in Bewegung setzen.  

 

45 Geheimunterlagen der BGHW liegen mir greifbar vor. 

IVSS - BGHW

 

International engagiert – die BGHW und die IVSS

 

Wir bringen unser Expertenwissen auch international ein, weil wir davon überzeugt sind, dass in Zeiten globaler Märkte Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weltweit harmonisiert  gestaltet werden müssen. Vorstand und Geschäftsführung der BGHW haben deshalb die Gründung der internationalen Sektion für Prävention im Handel bei der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) angestoßen. Was hat uns dazu veranlasst?

 Auch in meiner Sache sind Experten der BGHW und BG ETEM am Wirken.

 

Das perfekte Timing

Mit dem Vermerk; "Kopie an SG nicht erforderlich" hat die Beklagte (BGHW) das für mich nachteilige Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 (Bl.266) auf ein Abstellgleis gebracht. Danach wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 ohne einen Vermerk und ohne Aktennummer mit dem Schriftsatz der Beklagten am 28.02.2005 in den Prozess eingebracht.

 

Nun wurde das Schreiben der BG ETEM vom 18.11.2004 von dem SG Bremen aufgegriffen und an den Gerichtsgutachter weitergeleitet.

 

Über diese Maßnahme wurden mein Anwalt und ich erst auf Nachfrage vom 26.08.2009 und 04.09.2009 durch das SG Bremen informiert.

 

Von meinem damaligen Anwalt Dr. jur. war erkannt, die Beteiligten - also das SG Bremen, die BGHW und BG ETEM sind wegen Prozessdelikt angreifbar. Aber damit wollte mein Anwalt nichts zutun haben und wünschte mir beim Weitermachen viel Glück. 

 

Dazu ist zu sagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte (BGHW) ist offensichtlich "Herr des Verfahrens" und hat die Entscheidung getroffen, ob und wann dass für mich nachteilige Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) in den Prozess eingebracht wird.

 

Mit ihrem Vermerk erregt die BGHW in der Behördenakte bis dato den Irrtum, dass das Beweismittel vom 18.11.2004 (Bl. 266) nicht in den Prozess eingebracht wurde.

 

Und die aktenführende Bezirksverwaltung (BV) Bremen entfernt auch nicht, dass für mich nachteilege Schriftstück aus der Akte. 

 

29.08.2003 (Bl.174): Ist nur eine allg. Stellungnahme

und ist nicht das Ergebnis aus einem Begutachtungsauftrag der BGHW (vormals GroLa BG) zu meinem individuellen Fall

Und diese Stellungnahme hat auch keinen Platz im Tatbestand für das Urteil aus dem LSG Bremen vom 18.12.2008. Dazu im Einklang ist zu einem  Urteil gekommen dass aufzuheben ist. 

 

  

28.02.2005:

Die Beklagte ist nicht ihrer Wahrheitspflicht gefolgt

und hat dem Gericht ein Irrtum erregendes Beweismittel vorgelegt.   

 

26.08.2009

Mein Anwalt deckt Prozessdelikt auf.

 

01.09.2009: Schreiben aus dem SG Bremen

Anlagen

28.02.2005

18.11.2004

18.11.2004

18.11.2004

 

 

Richter haben im Sinne der Beklagten eine unrichtige Auffassung 

Meinem Wunsch, dass sich ein Mitarbeiter der BGHW mit mir zusammen (3 Stunden) hinsetzt, um die Akten in Ruhe durchzugehen und Unterschlagungen aufzudecken wurde mit dem Vermerk vom 31.08.2009 (Bl. 588 AU 2001 u. Bl. 1560 AU 1968) eine Absage erteilt.

 

Der Vermerk wurde von der BGHW zur Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit in die Liste vom 13.08.2019 aufgenommen. Und erregt den Irrtum, mein Wunsch wäre schon einmal erfüllt worden.  

  

Danach konnte mein Anwalt am 26.08.2009 Prozessdelikt aufdecken.  

 

So hat ein Mitarbeiter der BG ETEM für die BGHW (vormals GroLa BG) Irrtum erregende Beweismittel angefertigt für den damals laufenden Gerichtsprozess (Az.: S 18 U 94/04).

Und hat die falsche Tatsache behauptet, die BG ETEM habe von der BGHW einen Begutachtungsauftrag erhalten und wäre mit seiner Stellungnahme vom 29.08.2003 abgearbeitet worden. 

 

Schon im November 2009 hätte die Öffentlichkeit von dem mutmaßlichem Betrug erfahren können. Aber leider hatte die Presse damals noch nicht über meinen Fall berichtet. >Klick  

 

Aktenmanipulation:

Meine Prozesse habe ich am 18.12.2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen mit meinen Anwalt Dr. jur. verloren und in einem ruhigen Gesprächsverlauf kam der Bearbeiter [18] meiner Fälle am 07.01.2009 zu dem Ergebnis:

 

Herr Neumann wird "weitermachen" wahrscheinlich.

 

Am 08.06.2009 habe ich bei meiner letzten Akteneinsichtnahme in der Behörde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bearbeiter [18] meiner Akte wegen Aktenmanipulation angekündigt. 

Mit Aktenvermerk vom 21.07.2009 hat der Geschäftsführer der BGHW -Bremen in der Handakte dokumentiert, dass die weitere Bearbeitung meiner Fälle nicht mehr von dem Bearbeiter [18] durchgeführt werden.

 

Tatsächlich wurde der Bearbeiter [18] aber weiter auch in meiner Stromunfallakte unter Bl. 888, 906, 959 und 982 vom 23.02.2011 gesichtet.   

 

06.01.2009

Aktenmanipulation:

Meine Prozesse habe ich am 18.12.2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Bremen verloren und in einem ruhigen Gesprächsverlauf kam der Bearbeiter [18] meiner Fälle am 06.01.2009 zu dem Ergebnis:

 

Herr Neumann wird weitermachen" wahrscheinlich.

 

07.01.2009

Aktenmanipulation:

Mein Telefonat vom 06.01.2009 hat zu dem folgenden Schreiben geführt.

 

 

08.06.2009*

Am 08.06.2009* habe ich bei meiner letzten Akteneinsichtnahme in der Behörde eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Bearbeiter [18] meiner Akte wegen Aktenmanipulation angekündigt. 

 

21.07.2009

Mit Aktenvermerk vom 21.07.2009 hat der Geschäftsführer der BGHW -Bremen in der Handakte dokumentiert, dass die weitere Bearbeitung meiner Fälle nicht mehr von dem Bearbeiter [18] durchgeführt werden.

 

Der Bock wurde zum Gärtner gemacht.

Wahrhaftig hat der Bearbeiter [18] aber noch ein Beschwerdeverfahren gegen seine Person mit dem Az. E 207/09 und Schreiben vom 05.10.2009* (drei Seiten) abgearbeitet. Und wurde auch als Ansprechperson aufgeführt.

 

Damit hat die BGHW natürlich "den Bock zum Gärtner gemacht".

 

Dieses drei Seiten Schreiben vom 05.10.2009 wird von der BGHW in der Liste vom 13.08.2019 geheim gehalten.   

 

21.07.2009

Den Aktenvermerk für die Handakte 

muss ich seit dem 13.08.2019 geheimhalten. 

 

30.01.2011

"wem was anzulasten ist"